Daten
Kommune
Inden
Größe
16 kB
Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
II/Hall
28.11.2006
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
23.11.2006
Rat
20.12.2006
TOP Ein Ja
Nein
298/2006 1.
Ergänzung
Ent Bemerkungen
Betrifft:
1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2006
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur
Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Beförderung von Abfällen
im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung vom
20. Dezember 2006 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005.
Begründung:
In der Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses am 23.11.2006 wurden folgende Gebührensätze
zum 01.01.2007 beschlossen:
Bio-Tonne:
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Bio-Tonnen werden wie folgt festgesetzt:
MGB 120 - 14-tägige Leerung
81,48 € (Gebühr 2006 = 76,20 € )
MGB 240 - 14-tägige Leerung
130,92 € (Gebühr 2006 = 119,76 € )
Abfallsack:
Die Gebühr für den Abfallsack in Höhe von 3,50 € sollte nicht verändert werden.
Restmüllabfuhr und Umleerbehälter (Container):
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Restmüllgefäße und Umleerbehälter (Container) sollen
wie nachfolgend aufgeführt festgesetzt werden:
MGB 60 - 14-tägige Leerung
102,24 € ( Gebühr in 2006 = 104,88 € )
MGB 120 - 14-tägige Leerung
180,12 € ( Gebühr in 2006 = 180,12 € )
MGB 240 - 14-tägige Leerung
335,76 € ( Gebühr in 2006 = 344,40 € )
1,1 cbm Umleerbehälter (Container) 1.576,44 € ( Gebühr in 2006 = 1.640,64 € )
Vorlage: 298/2006 1. Ergänzung
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Folgende Ergänzung des § 4 der 1. Änderungssatzung wurde mit Hinweis auf die 1.
Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden (s. Vorlage Nr.
312/2006) dem Hauptausschuss am 07.12.2006 zur Beschlussfassung vorgelegt:
3. Durch die Gebühren nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a) ist eine zweimalige Sperrgutabfuhr
(Menge bis max. 3 cbm je Sperrgutabfuhr) pro Jahr abgegolten.
4. Für jede weitere Abfuhr gem. § 10 Abs. 3, 4 der Abfallentsorgungssatzung des
Kommunalunternehmen RegioEntsorgung AöR wird durch die RegioEntsorgung AöR
aufgrund einer gesonderten Gebührensatzung des Kommunalunternehmens eine
Zusatzgebühr erhoben.
5. Die durch die RegioEntsorgung angebotene Expressgutabfuhr (§ 10 Abs. 5 der
Abfallentsorgungssatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung, AöR) ist in der
unter § 4 Nr. 4 aufgeführten Gebühr nicht enthalten. Für diese Leistung wird durch die
RegioEntsorgung AöR aufgrund einer gesonderten Gebührensatzung des
Kommunalunternehmens eine Zusatzgebühr erhoben.
6. In den unter § 4 aufgeführten Gebühren für Restmülltonne und Bio-Tonne einschl. 1,1 cbmUmleerbehälter (Container) ist ein gebührenpflichtiger Tausch gem. § 9 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR einzelner
Gefäße ebenfalls nicht enthalten. Für diese Leistung wird durch die RegioEntsorgung AöR
aufgrund einer gesonderten Gebührensatzung des Kommunalunternehmens eine
Zusatzgebühr erhoben.
Diese Änderungen wurden in der nachfolgenden 1. Änderungssatzung zusammengefasst.
Vorlage: 298/2006 1. Ergänzung
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1. Änderungssatzung
vom 20. Dezember 2006 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005 in den jeweils gültigen Fassungen.
Aufgrund der §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des
Bundes vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) und § 9 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S.
250) zuletzt geändert durch Artikel 131 des Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NordrheinWestfalen vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung
vom 20. Dezember 2006 folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 20. Dezember
2005 auf der Grundlage der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20.
Dezember 2005 und der Abfallsatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet der
RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005 in der jeweils gültigen Fassung beschlossen:
Artikel I
§ 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt für eine/n
a) Restmülltonne (Müllgroßbehälter)
bei 60 l Rauminhalt (MGB 60)
- 14-tägige Leerung -
102,24 €
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
- 14-tägige Leerung -
180,12 €
bei 240 l Rauminhalt (MBG 240)
- 14-tägige Leerung -
335,76 €
1,1-cbm-Umleerbehälter (Container) - 14-tägige Leerung -
1.576,44 €
b) Bio-Tonne (Müllgroßbehälter)
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
- 14-tägige Leerung -
81,48 €
bei 240 l Rauminhalt (MGB 240)
- 14-tägige Leerung -
130,92 €
Vorlage: 298/2006 1. Ergänzung
Seite - 4 -
3. Durch die Gebühren nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a) ist eine zweimalige Sperrgutabfuhr (Menge bis
max. 3 cbm je Sperrgutabfuhr) pro Jahr abgegolten.
7. Für jede weitere Abfuhr gem. § 10 Abs. 3, 4 der Abfallentsorgungssatzung des
Kommunalunternehmen RegioEntsorgung AöR wird durch die RegioEntsorgung AöR
aufgrund einer gesonderten Gebührensatzung des Kommunalunternehmens eine
Zusatzgebühr erhoben.
8. Die durch die RegioEntsorgung angebotene Expressgutabfuhr (§ 10 Abs. 5 der
Abfallentsorgungssatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung, AöR) ist in der
unter § 4 Nr. 4 aufgeführten Gebühr nicht enthalten. Für diese Leistung wird durch die
RegioEntsorgung AöR aufgrund einer gesonderten Gebührensatzung des
Kommunalunternehmens eine Zusatzgebühr erhoben.
9. In den unter § 4 aufgeführten Gebühren für Restmülltonne und Bio-Tonne einschl. 1,1 cbmUmleerbehälter (Container) ist ein gebührenpflichtiger Tausch gem. § 9 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR einzelner
Gefäße ebenfalls nicht enthalten. Für diese Leistung wird durch die RegioEntsorgung AöR
aufgrund einer gesonderten Gebührensatzung des Kommunalunternehmens eine
Zusatzgebühr erhoben.
Artikel II
Diese 1. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 4 Nr. 1 der Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die
Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 zur Gebührensatzung vom 20.
Dezember 2005 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember
2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern
von Abfällen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 13. Dezember 2005 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
Vorlage: 298/2006 1. Ergänzung
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c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 20. Dezember 2006
Bürgermeister