Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
II/Hall
06.11.2006
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
23.11.2006
Rat
20.12.2006
TOP Ein Ja
Nein
296/2006
Ent Bemerkungen
Betrifft:
15. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 15. Änderungssatzung vom
20. Dezember 2006 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der
Gemeinde Inden vom 29. September 1988.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Entsorgung von
Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden von 16,50 € auf nunmehr 17,70 € festzusetzen.
Vorlage: 296/2006
Seite - 2 -
15. Änderungssatzung
vom 20. Dezember 2006 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in
der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das
Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 498) in Verbindung mit §
18a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2000
(BGBl. I S. 2048), §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW
926/SGV NRW 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher
Vorschriften vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 463), § 8 des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW- / AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S.
2705), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des
Futtermittelrechts vom 01. September 2005 (BGBl. I S. 2618) und den §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488 hat der Rat der Gemeinde
Inden in seiner Sitzung am 20. Dezember 2006 folgende 15. Änderungssatzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 beschlossen:
Artikel I
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen beträgt
17,70 Euro / cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
Artikel II
Die vorstehende 15. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 tritt am 01.
Januar 2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 14. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 zur Satzung über die
Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
insoweit außer Kraft.
Vorlage: 296/2006
Seite - 3 -
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 15. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 20. Dezember 2006
Bürgermeister