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Beschlussvorlage (Vergnügungssteuersatzung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
41 kB
Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Steueramt II/Jo. 27.10.2006 öffentlich Beratungsfolge Termin Hauptausschuss 07.12.2006 Rat 20.12.2006 TOP Ein Ja Nein 282/2006 Ent Bemerkungen Betrifft: Neue Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Inden (Vergnügungssteuersatzung) vom 20. Dezember 2006 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Inden (Vergnügungssteuersatzung) vom 20. Dezember 2006. Begründung: Die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19.12.2002 sieht nur eine Besteuerung der vergnügungssteuerpflichtigen Apparate nach dem Stückzahlenmaßstab d.h. nach der Anzahl der Apparate vor. Von der Möglichkeit einer Besteuerung auf der Grundlage von Einspielergebnissen wurde wegen des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes bisher abgesehen. Da jedoch zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung mehrmals entschieden wurde, dass ein Aufsteller unter bestimmten Voraussetzungen eine Besteuerung auf der Grundlage der Einspielergebnisse verlangen kann, hat dies zur Folge, dass die derzeitige Satzung entsprechend ergänzt werden muss. Dies empfiehlt auch der Städte- und Gemeindebund NRW. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, vorsorglich eine neue Vergnügungssteuersatzung zu beschließen, obwohl sich die Automatenaufsteller im hiesigen Gemeindegebiet bisher schriftlich für die Besteuerung nach dem Stückzahlenmaßstab ausgesprochen haben. In der beigefügten neuen Vergnügungssteuersatzung wurde nur die Möglichkeit der Besteuerung nach Einspielergebnisses ergänzt. Eine Besteuerung nach dem Stückzahlenmaßstab ist weiterhin auf Antrag des Aufstellers möglich. Die Vergnügungssteuersätze bleiben wie bisher bestehen. Die Unterschiede zwischen der neuen und alten Satzung wurden in dem Entwurf der neuen Vergnügungssteuersatzung kursiv dargestellt. Vorlage: 282/2006 Neue Satzung Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Inden (Vergnügungssteuersatzung) vom 20. Dezember 2006 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. 2005, S. 498) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV. NRW. 2005 S. 488), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2006 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: Seite - 2 - Alte Satzung Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Inden (Vergnügungssteuersatzung) vom 19. Dezember 2002 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 30.04.2002 (GV. NRW. 2002, S. 160) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 25.09.2001 (GV. NRW. 2001 S. 708), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2002 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: Vorlage: 282/2006 Seite - 3 - I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen §1 Steuergegenstand §1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Inden veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; 2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; 3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen-; 4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Inden veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; 2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; 3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen-; 4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; Halten von Spiel-, Musik-, 5. das Halten von Spiel-, Musik-, 5. das Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. §2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind §2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht ge- 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen; werbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen; 2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, 2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politipolitischen Parteien und Organisationen schen Parteien und Organisationen sowie von sowie von Religionsgemeinschaften des Religionsgemeinschaften des öffentlichen öffentlichen Rechts oder ihrer Organe; Rechts oder ihrer Organe; 3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich 3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, Vorlage: 282/2006 wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; Seite - 4 wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Rahmen von Volksbelustigungen, JahrmärkJahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen ten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. Veranstaltungen. §3 Steuerschuldner §3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. §4 Erhebungsformen §4 Erhebungsformen (1) Die Steuer wird erhoben als 1. Kartensteuer nach §§ 5 und 6, 2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10. (1) Die Steuer wird erhoben als 1. Kartensteuer nach §§ 5 und 6, 2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10. (2) Ist die Pauschsteuer höher als die (2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben. Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben. (3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung (3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaleines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters tungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 nur dann Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die Veranstaltungen dieses Zeitraums die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. Vorlage: 282/2006 Seite - 5 - II. Kartensteuer II. Kartensteuer §5 Eintrittskarten §5 Eintrittskarten (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. gelten, auszugeben. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen. hinzuweisen. (3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) (3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde ausgegeben werden sollen, der Gemeinde Inden vorzulegen. Inden vorzulegen. (4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder (4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Gemeinde Inden auf aufzubewahren und der Gemeinde Inden auf Verlangen vorzulegen. Verlangen vorzulegen. (5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der (5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Gemeinde Inden binnen 7 Werktagen nach Gemeinde Inden binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. Kalendermonats vorzulegen. §6 Steuermaßstab und Steuersatz §6 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der (1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5) berechnet. ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. angegebene Preis. (2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, (2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die während oder nach der Veranstaltung für die Vorlage: 282/2006 Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Gemeinde Inden den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest. Seite - 6 Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Gemeinde Inden den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest. (3) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des (3) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Eintrittspreises oder Entgelts. (4) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter (4) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. schwierig ist. III. Pauschsteuer §7 Nach dem Spielumsatz III. Pauschsteuer §7 Nach dem Spielumsatz (1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche (1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v. Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge. Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. (2) Der Spielumsatz ist der Gemeinde Inden (2) Der Spielumsatz ist der Gemeinde Inden spätestens 7 Werktage nach der spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter (3) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. im Einzelfalle besonders schwierig ist. §8 Nach der Größe des benutzten Raumes §9 Nach der Größe des benutzten Raumes (1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 (1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Vorlage: 282/2006 Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. Seite - 7 Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. Pauschsteuer beträgt je (2) Die Pauschsteuer beträgt je (2) Die Veranstaltungstag und angefangene zehn Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 1,00 Quadratmeter Veranstaltungsfläche in Euro. geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,60 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, Veranstaltungsfläche. Endet eine wird ein Veranstaltungstag für die Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Berechnung zu Grunde gelegt. Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. (3) Die Gemeinde Inden kann den Steuerbetrag (3) Die Gemeinde Inden kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. besonders schwierig ist. §9 Nach der Roheinnahme § 10 Nach der Roheinnahme (1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach (1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8 und 9 den Vorschriften der §§ 7, 8, 10 und 10 a festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v. H. berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. Teilnehmern erhobenen Entgelte. (2) Die Roheinnahmen sind der Gemeinde (2) Die Roheinnahmen sind der Gemeinde Inden spätestens 7 Werktage nach der Inden spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter (3) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. im Einzelfalle besonders schwierig ist. Vorlage: 282/2006 Seite - 8 - § 10 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Steuer beträgt je Apparat angefangenen Kalendermonat bei Aufstellung 1. in Spielhallen Unternehmen (§ und der oder ähnlichen 1 Nr. 5 a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35 Euro 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätig gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 200 Euro. (2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit Vorlage: 282/2006 Seite - 9 - mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu werden. § 10 a Abweichende Besteuerung §8 Nach der Anzahl der Apparate (1) Soweit für Besteuerungszeiträume die (1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, UnterhaltungsEinspielergebnisse nicht durch Ausdrucke oder ähnlichen Apparaten wird nach deren manipulationssicherer elektronischer Anzahl erhoben. Zählwerke nachgewiesen und belegt werden kann oder auf Antrag des Steuerschuldners kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen. (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der (2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Aufstellung Kalendermonat und Apparat 1. in Spielhallen oder ähnlichen 1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen 150 Euro, 150,00 Euro b) in Gaststätten und an sonstigen Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit Aufstellorten 50 Euro, 35,00 Euro 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen 35 Euro, b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 25 Euro, (3) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 50,00 Euro Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Vorlage: 282/2006 Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 200 Euro. Seite - 10 Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 200,00 Euro (3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 4 braucht nicht angezeigt zu werden. 10 b Verfahren bei abweichender Besteuerung (1) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach § 10 a ist bis spätestens zum 31. Dezember für die Zeit vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an zu stellen. (2) Die abweichende Besteuerung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der Gemeinde widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des folgenden Kalenderjahres zulässig. (3) Betreibt ein Halter im Gebiet der Gemeinde Inden mehrere Apparate mit Gewinnmög- Vorlage: 282/2006 Seite - 11 - lichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. IV. Gemeinsame Bestimmungen IV. Gemeinsame Bestimmungen § 11 Anmeldung und Sicherheitsleistung § 11 Anmeldung und Sicherheitsleistung (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 sind (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Gemeinde Inden anzumelden. Bei bei der Gemeinde Inden anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. umgehend anzuzeigen. (2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 3 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden. (3) Die Gemeinde Inden ist berechtigt, eine (2) Die Gemeinde Inden ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des § Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des § 1 Nr. 4 mindestens 10.000 Euro. 1 Nr. 4 mindestens 10.000 Euro. § 12 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach § 10 a mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung. § 12 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach § 8 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung. Vorlage: 282/2006 § 13 Festsetzung und Fälligkeit Seite - 12 § 13 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gemeinde Inden ist berechtigt, bei (1) Die Gemeinde Inden ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschsteuer für Veranstaltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. entrichtet werden. (2) Die Vergnügungssteuer, die für (2) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. des Steuerbescheides zu entrichten. (3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 10 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeinde Inden eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. (4) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (5) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen nach Abs. 3 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und den Kasseninhalt enthalten müssen. Vorlage: 282/2006 Seite - 13 - § 14 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 15 Steuerschätzung Soweit die Gemeinde Inden die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 16 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. § 17 § 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV. NRW. 2005 S. 488), wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: 1. § 5 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten 1. § 5 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten 2. § 5 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise 2. § 5 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise 3. § 5 Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten bei 3. § 5 Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung der Anmeldung der Veranstaltung 4. § 5 Abs. 4: Führung und Aufbewahrung des 4. § 5 Abs. 4: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten ausgegebenen Eintrittskarten Vorlage: 282/2006 Seite - 14 - 5. § 5 Abs. 5: Abrechnung der Eintrittskarten 5. § 5 Abs. 5: Abrechnung der Eintrittskarten 6. § 7 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes 6. § 7 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes 7. § 9 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen 8. § 10 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Auf- 7. § 8 Abs. 5: stellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes 9. § 11 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung 8. § 10 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen 9. § 11 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen 10. § 13 Abs. 3: Einreichung der Steueranmeldung 11. § 13 Abs. 5: Einreichung der Zählwerkausdrucke § 18 Inkrafttreten § 15 Inkrafttreten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19.12.2002 außer Kraft. Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Inden vom 10. November 1988 außer Kraft Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 20. Dezember 2006 Bürgermeister