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16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
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Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Steueramt
II/Jo.
27.10.2006
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Hauptausschuss
07.12.2006
Rat
20.12.2006
TOP Ein Ja
Nein
282/2006
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Neue Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Inden
(Vergnügungssteuersatzung) vom 20. Dezember 2006
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Inden
(Vergnügungssteuersatzung) vom 20. Dezember 2006.
Begründung:
Die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19.12.2002 sieht nur eine Besteuerung der
vergnügungssteuerpflichtigen Apparate nach dem Stückzahlenmaßstab d.h. nach der Anzahl der
Apparate vor. Von der Möglichkeit einer Besteuerung auf der Grundlage von Einspielergebnissen
wurde wegen des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes bisher abgesehen.
Da jedoch zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung mehrmals entschieden wurde, dass ein
Aufsteller unter bestimmten Voraussetzungen eine Besteuerung auf der Grundlage der
Einspielergebnisse verlangen kann, hat dies zur Folge, dass die derzeitige Satzung entsprechend
ergänzt werden muss. Dies empfiehlt auch der Städte- und Gemeindebund NRW.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, vorsorglich eine neue Vergnügungssteuersatzung zu
beschließen, obwohl sich die Automatenaufsteller im hiesigen Gemeindegebiet bisher schriftlich für
die Besteuerung nach dem Stückzahlenmaßstab ausgesprochen haben.
In der beigefügten neuen Vergnügungssteuersatzung wurde nur die Möglichkeit der Besteuerung
nach Einspielergebnisses ergänzt. Eine Besteuerung nach dem Stückzahlenmaßstab ist weiterhin auf
Antrag des Aufstellers möglich. Die Vergnügungssteuersätze bleiben wie bisher bestehen.
Die Unterschiede zwischen der neuen und alten Satzung wurden in dem Entwurf der neuen
Vergnügungssteuersatzung kursiv dargestellt.
Vorlage: 282/2006
Neue Satzung
Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Gemeinde Inden
(Vergnügungssteuersatzung)
vom 20. Dezember 2006
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. 2005,
S. 498) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2
Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW
610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
April 2005 (GV. NRW. 2005 S. 488), hat der Rat
der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 20.
Dezember 2006 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
Seite - 2 -
Alte Satzung
Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Gemeinde Inden
(Vergnügungssteuersatzung)
vom 19. Dezember 2002
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 30.04.2002 (GV. NRW. 2002,
S. 160) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2
Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW
610), zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes
zur Anpassung des Landesrechts an den Euro
vom 25.09.2001 (GV. NRW. 2001 S. 708), hat
der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung
vom 19. Dezember 2002 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
Vorlage: 282/2006
Seite - 3 -
I. Allgemeine Bestimmungen
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der
Gemeinde Inden veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen
ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und
ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in
Kabinen-;
4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen
in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen
Einrichtungen;
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der
Gemeinde Inden veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen
ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und
ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in
Kabinen-;
4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen
in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen
Einrichtungen;
Halten
von
Spiel-,
Musik-,
5. das
Halten
von
Spiel-,
Musik-, 5. das
Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder
Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten in
ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder
ähnlichen Räumen sowie an anderen für
jeden zugänglichen Orten.
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften,
Beherbergungsbetrieben,
Vereins-,
Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie
an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch
Personalcomputer, die überwiegend zum
individuellen Spielen oder zum gemeinsamen
Spielen in Netzwerken oder über das Internet
verwendet werden.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch
Personalcomputer, die überwiegend zum
individuellen Spielen oder zum gemeinsamen
Spielen in Netzwerken oder über das Internet
verwendet werden.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht ge- 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
werbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
2. Veranstaltungen
von
Gewerkschaften, 2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politipolitischen Parteien und Organisationen
schen Parteien und Organisationen sowie von
sowie von Religionsgemeinschaften des
Religionsgemeinschaften des öffentlichen
öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
Rechts oder ihrer Organe;
3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich 3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich
und unmittelbar zu mildtätigen oder
und unmittelbar zu mildtätigen oder
gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, gemeinnützigen Zwecken verwendet wird,
Vorlage: 282/2006
wenn der Zweck bei der Anmeldung nach §
11 angegeben worden ist und der verwendete
Betrag mindestens die Höhe der Steuer
erreicht;
Seite - 4 wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11
angegeben worden ist und der verwendete
Betrag mindestens die Höhe der Steuer
erreicht;
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im
Rahmen
von
Volksbelustigungen,
Rahmen von Volksbelustigungen, JahrmärkJahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen
ten, Kirmessen und ähnlichen
Veranstaltungen.
Veranstaltungen.
§3
Steuerschuldner
§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der
Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des §
1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller)
Veranstalter.
Steuerschuldner ist der Unternehmer der
Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des §
1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller)
Veranstalter.
§4
Erhebungsformen
§4
Erhebungsformen
(1) Die Steuer wird erhoben als
1. Kartensteuer nach §§ 5 und 6,
2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10.
(1) Die Steuer wird erhoben als
1. Kartensteuer nach §§ 5 und 6,
2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10.
(2) Ist die Pauschsteuer höher als die (2) Ist die Pauschsteuer höher als die
Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben.
Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben.
(3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung (3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung
gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum
gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum
eines Kalendermonats mehrere Veranstaleines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters
tungen gleicher Art desselben Veranstalters
und am gleichen Ort statt, so wird eine
und am gleichen Ort statt, so wird eine
Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 nur dann
Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 nur dann
erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller
erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller
Veranstaltungen dieses Zeitraums die
Veranstaltungen dieses Zeitraums die
Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.
Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.
Vorlage: 282/2006
Seite - 5 -
II. Kartensteuer
II. Kartensteuer
§5
Eintrittskarten
§5
Eintrittskarten
(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld
erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet,
erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet,
Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die
Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die
im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten
im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten
gelten, auszugeben.
gelten, auszugeben.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die
Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art
Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art
und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am
und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am
Eingang zu den Veranstaltungsräumen und
Eingang zu den Veranstaltungsräumen und
an der Kasse in geeigneter Weise an für die
an der Kasse in geeigneter Weise an für die
Besucher leicht sichtbarer Stelle
Besucher
leicht
sichtbarer
Stelle
hinzuweisen.
hinzuweisen.
(3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) (3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11)
hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder
hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder
sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung
sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung
ausgegeben werden sollen, der Gemeinde
ausgegeben werden sollen, der Gemeinde
Inden vorzulegen.
Inden vorzulegen.
(4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder (4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder
sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für
sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für
jede Veranstaltung einen Nachweis zu
jede Veranstaltung einen Nachweis zu
führen. Dieser ist sechs Monate lang
führen. Dieser ist sechs Monate lang
aufzubewahren und der Gemeinde Inden auf
aufzubewahren und der Gemeinde Inden auf
Verlangen vorzulegen.
Verlangen vorzulegen.
(5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der (5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der
Gemeinde Inden binnen 7 Werktagen nach
Gemeinde Inden binnen 7 Werktagen nach
der
Veranstaltung,
bei
regelmäßig
der
Veranstaltung,
bei
regelmäßig
wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich
wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich
bis zum 7. Werktag des nachfolgenden
bis zum 7. Werktag des nachfolgenden
Kalendermonats vorzulegen.
Kalendermonats vorzulegen.
§6
Steuermaßstab und Steuersatz
§6
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der (1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der
Karte angegebenen Preis und der Zahl der
Karte angegebenen Preis und der Zahl der
ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5) berechnet.
ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5) berechnet.
Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn
Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn
dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte
dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte
angegebene Preis.
angegebene Preis.
(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, (2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor,
während oder nach der Veranstaltung für die
während oder nach der Veranstaltung für die
Vorlage: 282/2006
Teilnahme erhoben wird. In einem
Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für
Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben
bleiben bei der Steuerberechnung außer
Ansatz. Sofern der Wert der den
Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt
ermittelt werden kann, legt die Gemeinde
Inden den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter
Würdigung aller Umstände pauschal fest.
Seite - 6 Teilnahme erhoben wird. In einem
Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für
Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben
bleiben bei der Steuerberechnung außer
Ansatz. Sofern der Wert der den
Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt
ermittelt werden kann, legt die Gemeinde
Inden den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter
Würdigung aller Umstände pauschal fest.
(3) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des (3) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des
Eintrittspreises oder Entgelts.
Eintrittspreises oder Entgelts.
(4) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter (4) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter
vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen
vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen
Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und
Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und
den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn
den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn
dieser Nachweis im Einzelfalle besonders
dieser Nachweis im Einzelfalle besonders
schwierig ist.
schwierig ist.
III. Pauschsteuer
§7
Nach dem Spielumsatz
III. Pauschsteuer
§7
Nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche (1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche
Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v.
Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v.
H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der
H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der
Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge
abzüglich Ausschüttungsbetrag.
(2) Der Spielumsatz ist der Gemeinde Inden (2) Der Spielumsatz ist der Gemeinde Inden
spätestens
7
Werktage
nach
der
spätestens
7
Werktage
nach
der
Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig
Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig
wiederkehrenden Veranstaltungen sind die
wiederkehrenden Veranstaltungen sind die
Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag
Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag
des nachfolgenden Monats abzugeben.
des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter (3) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter
von dem Einzelnachweis der Höhe des
von dem Einzelnachweis der Höhe des
Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag
Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag
mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis
mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis
im Einzelfalle besonders schwierig ist.
im Einzelfalle besonders schwierig ist.
§8
Nach der Größe des benutzten Raumes
§9
Nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 (1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2
ist die Pauschsteuer nach der Größe des
ist die Pauschsteuer nach der Größe des
benutzten Raumes zu erheben, wenn kein
benutzten Raumes zu erheben, wenn kein
Vorlage: 282/2006
Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des
Raumes berechnet sich nach dem
Flächeninhalt der für die Veranstaltung und
die
Teilnehmer
bestimmten
Räume
einschließlich des Schankraumes, aber
ausschließlich der Küche, Toiletten und
ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt
für Veranstaltungen im Freien.
Seite - 7 Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des
Raumes berechnet sich nach dem
Flächeninhalt der für die Veranstaltung und
die
Teilnehmer
bestimmten
Räume
einschließlich des Schankraumes, aber
ausschließlich der Küche, Toiletten und
ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt
für Veranstaltungen im Freien.
Pauschsteuer
beträgt
je
(2) Die
Pauschsteuer
beträgt
je (2) Die
Veranstaltungstag und angefangene zehn
Veranstaltungstag und angefangene zehn
Quadratmeter Veranstaltungsfläche 1,00
Quadratmeter
Veranstaltungsfläche
in
Euro.
geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei
Veranstaltungen im Freien beträgt die
Pauschsteuer 0,60 Euro je Veranstaltungstag
und angefangene zehn Quadratmeter
Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag,
Veranstaltungsfläche.
Endet
eine
wird ein Veranstaltungstag für die
Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein
Berechnung zu Grunde gelegt.
Veranstaltungstag für die Berechnung zu
Grunde gelegt.
(3) Die Gemeinde Inden kann den Steuerbetrag (3) Die Gemeinde Inden kann den Steuerbetrag
mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die
mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die
Ermittlung
der
Veranstaltungsfläche
Ermittlung
der
Veranstaltungsfläche
besonders schwierig ist.
besonders schwierig ist.
§9
Nach der Roheinnahme
§ 10
Nach der Roheinnahme
(1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach (1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach
den Vorschriften der §§ 7, 8 und 9
den Vorschriften der §§ 7, 8, 10 und 10 a
festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu
festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu
berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v. H.
berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v. H.
Als Roheinnahme gelten sämtliche vom
Als Roheinnahme gelten sämtliche vom
Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den
Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den
Teilnehmern erhobenen Entgelte.
Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2) Die Roheinnahmen sind der Gemeinde (2) Die Roheinnahmen sind der Gemeinde
Inden spätestens 7 Werktage nach der
Inden spätestens 7 Werktage nach der
Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig
Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig
wiederkehrenden Veranstaltungen sind die
wiederkehrenden Veranstaltungen sind die
Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag
Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag
des nachfolgenden Monats abzugeben.
des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter (3) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter
von dem Einzelnachweis der Höhe der
von dem Einzelnachweis der Höhe der
Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag
Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag
mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis
mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis
im Einzelfalle besonders schwierig ist.
im Einzelfalle besonders schwierig ist.
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§ 10
Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der
Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten bemisst sich bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Einspielergebnis, bei Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Einspielergebnis ist der Betrag der
elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser
errechnet sich aus der elektronisch gezählten
Kasse
zzgl.
Röhrenentnahme
(sog.
Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung,
Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die Steuer beträgt je Apparat
angefangenen Kalendermonat bei
Aufstellung
1. in
Spielhallen
Unternehmen (§
und
der
oder
ähnlichen
1 Nr. 5 a)
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
10 v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
35 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
(§
1
Nr.
5
b)
bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
10 v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
25 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an
sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei
Apparaten, mit denen Gewalttätig
gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung
oder Verharmlosung des Krieges oder
pornographische und die Würde des
Menschen verletzende Praktiken zum
Gegenstand haben
200 Euro.
(2) Besitzt
ein
Apparat
mehrere
Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser
Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit
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Seite - 9 -
mehr als einer Spieleinrichtung sind solche,
an denen gleichzeitig zwei oder mehr
Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die
Stelle eines Apparates ein gleichartiger
Apparat, so wird die Steuer für diesen
Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung
eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede
Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der
Apparate an einem Aufstellort bis zum 7.
Werktag des folgenden Kalendermonats
schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter
Anzeige bezüglich der Entfernung eines
Apparates gilt als Tag der Beendigung des
Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein
Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht
nicht angezeigt zu werden.
§ 10 a
Abweichende Besteuerung
§8
Nach der Anzahl der Apparate
(1) Soweit für Besteuerungszeiträume die (1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-,
Musik-, Geschicklichkeits-, UnterhaltungsEinspielergebnisse nicht durch Ausdrucke
oder ähnlichen Apparaten wird nach deren
manipulationssicherer
elektronischer
Anzahl erhoben.
Zählwerke nachgewiesen und belegt werden
kann oder auf Antrag des Steuerschuldners
kann bei den Besteuerungstatbeständen nach
§ 10 eine Besteuerung nach der Zahl der
Apparate
erfolgen. (2) Die Steuer beträgt je Apparat und
angefangenen
Kalendermonat
bei
der
(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Aufstellung
Kalendermonat und Apparat
1. in Spielhallen oder ähnlichen
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
150 Euro,
150,00 Euro
b) in Gaststätten und an sonstigen
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
Aufstellorten
50 Euro,
35,00 Euro
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
35 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen
Aufstellorten
25 Euro,
(3) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder
Tiere dargestellt werden oder die die
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 5 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
50,00 Euro
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
25,00 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an
sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei
Vorlage: 282/2006
Verherrlichung oder Verharmlosung des
Krieges oder pornographische und die
Würde des Menschen verletzende
Praktiken zum Gegenstand haben
200 Euro.
Seite - 10 Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten
gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung
oder Verharmlosung des Krieges oder
pornographische und die Würde des
Menschen verletzende Praktiken zum
Gegenstand haben
200,00 Euro
(3) Besitzt
ein
Apparat
mehrere
Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser
Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit
mehr als einer Spieleinrichtung sind solche,
an denen gleichzeitig zwei oder mehr
Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die
Stelle eines Apparates ein gleichartiger
Apparat, so wird die Steuer für diesen
Kalendermonat nur einmal erhoben.
(5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung
eines Apparates sowie jede Änderung
hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an
einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des
folgenden
Kalendermonats
schriftlich
anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige
bezüglich der Entfernung eines Apparates
gilt als Tag der Beendigung des Haltens der
Tag
des
Anzeigeneingangs.
Ein
Apparatetausch im Sinne des Abs. 4 braucht
nicht angezeigt zu werden.
10 b
Verfahren bei abweichender Besteuerung
(1) Der Antrag auf abweichende Besteuerung
nach § 10 a ist bis spätestens zum 31.
Dezember für die Zeit vom Beginn des
folgenden Kalenderjahres an zu stellen.
(2) Die abweichende Besteuerung hat so lange
Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der
Gemeinde widerrufen wird. Eine Rückkehr
zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel
zur abweichenden Besteuerung sind jeweils
nur
zum
Beginn
des
folgenden
Kalenderjahres
zulässig.
(3) Betreibt ein Halter im Gebiet der Gemeinde
Inden mehrere Apparate mit Gewinnmög-
Vorlage: 282/2006
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lichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 11
Anmeldung und Sicherheitsleistung
§ 11
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 sind (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 sind
spätestens zwei Wochen vor deren Beginn
spätestens zwei Wochen vor deren Beginn
bei der Gemeinde Inden anzumelden. Bei
bei der Gemeinde Inden anzumelden. Bei
unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden
unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden
Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem
Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem
auf die Veranstaltung folgenden Werktage
auf die Veranstaltung folgenden Werktage
nachzuholen. Veränderungen, die sich auf
nachzuholen. Veränderungen, die sich auf
die Höhe der Steuer auswirken, sind
die Höhe der Steuer auswirken, sind
umgehend anzuzeigen.
umgehend anzuzeigen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder
regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen
nach § 1 Nr. 1 – 3 eines Veranstalters am
selben Veranstaltungsort ist eine einmalige
Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall
können abweichende Regelungen getroffen
werden.
(3) Die Gemeinde Inden ist berechtigt, eine (2) Die Gemeinde Inden ist berechtigt, eine
Sicherheitsleistung
in
Höhe
der
Sicherheitsleistung
in
Höhe
der
voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.
voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.
Bei mehreren geplanten Veranstaltungen
Bei mehreren geplanten Veranstaltungen
innerhalb eines Kalendermonats ist der
innerhalb eines Kalendermonats ist der
Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend.
Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend.
Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des §
Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des §
1 Nr. 4 mindestens 10.000 Euro.
1 Nr. 4 mindestens 10.000 Euro.
§ 12
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im
Falle der Pauschsteuer nach § 10 a mit der
Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5
genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss
der Veranstaltung.
§ 12
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im
Falle der Pauschsteuer nach § 8 mit der
Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5
genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss
der Veranstaltung.
Vorlage: 282/2006
§ 13
Festsetzung und Fälligkeit
Seite - 12 § 13
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gemeinde Inden ist berechtigt, bei (1) Die Gemeinde Inden ist berechtigt, bei
regelmäßig wiederkehrenden
regelmäßig
wiederkehrenden
Veranstaltungen die Pauschsteuer für
Veranstaltungen die Pauschsteuer für
einzelne Kalendervierteljahre im Voraus
einzelne Kalendervierteljahre im Voraus
festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer
festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer
für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15.
für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November zu entrichten. Die Steuer kann auf
November zu entrichten. Die Steuer kann auf
Antrag zu je einem Zwölftel des
Antrag zu je einem Zwölftel des
Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats
Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats
entrichtet werden.
entrichtet werden.
(2) Die
Vergnügungssteuer,
die
für (2) Die Vergnügungssteuer, die für
zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird,
zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird,
ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Steuerbescheides zu entrichten.
des Steuerbescheides zu entrichten.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im
Sinne des § 10 ist der Steuerschuldner
verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines
Kalendervierteljahres ist der Gemeinde
Inden eine Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck einzureichen
und die errechnete Steuer an die
Gemeindekasse
zu
entrichten.
Die
unbeanstandete
Entgegennahme
der
Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.
(4) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen,
wenn
der
Steuerpflichtige
eine
Steueranmeldung nicht abgibt oder die
Steuerschuld abweichend von der Anmeldung
festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer
innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe
des Steuerbescheides zu entrichten.
(5) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen nach
Abs. 3 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als
Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp,
Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des
Zählwerkausdruckes und den Kasseninhalt
enthalten müssen.
Vorlage: 282/2006
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§ 14
Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei
Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe
einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt
nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15
Steuerschätzung
Soweit die Gemeinde Inden die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann,
kann sie sie schätzen. Es gilt § 162
Abgabenordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 16
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit zur
Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur
Feststellung
von
Steuertatbeständen
die
Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller
Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 17
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2
Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
April 2005 (GV. NRW. 2005 S. 488), wer als
Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig
folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen
zuwiderhandelt:
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2
Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt,
wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig
folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen
zuwiderhandelt:
1. § 5 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten
1. § 5 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten
2. § 5 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise
2. § 5 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise
3. § 5 Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten bei 3. § 5 Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten bei
der Anmeldung der Veranstaltung
der Anmeldung der Veranstaltung
4. § 5 Abs. 4: Führung und Aufbewahrung des 4. § 5 Abs. 4: Führung und Aufbewahrung des
Nachweises
über
die
Nachweises
über
die
ausgegebenen Eintrittskarten
ausgegebenen Eintrittskarten
Vorlage: 282/2006
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5. § 5 Abs. 5: Abrechnung der Eintrittskarten
5. § 5 Abs. 5: Abrechnung der Eintrittskarten
6. § 7 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
6. § 7 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
7. § 9 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen
8. § 10 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Auf- 7. § 8 Abs. 5:
stellung eines Spielapparates
sowie Änderung (Erhöhung) des
Apparatebestandes
Anzeige
der
erstmaligen
Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung)
des Apparatebestandes
9. § 11 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung 8. § 10 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen
und umgehende Anzeige von
steuererhöhenden Änderungen 9. § 11 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung
und umgehende Anzeige von
steuererhöhenden Änderungen
10. § 13 Abs. 3: Einreichung der
Steueranmeldung
11. § 13 Abs. 5: Einreichung der
Zählwerkausdrucke
§ 18
Inkrafttreten
§ 15
Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.
Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Inden
vom 19.12.2002 außer Kraft.
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.
Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Inden
vom 10. November 1988 außer Kraft
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.2006 wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrens
oder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 20. Dezember 2006
Bürgermeister