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Kommune
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16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
279/2006
Datum
Kämmerei
19.10.2006
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rechnungsprüfungsausschuss
15.11.2006
Rat
20.12.2006
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt den gemäß § 101 GO NRW erstellten Schlussbericht über die Prüfung der
Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben zur Kenntnis.
Begründung:
Der Kreis Düren als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende
nach § 6 a SGB II hat mit Satzung vom 08.12.2005 die Durchführung der ihm obliegenden
Aufgaben weitgehend den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen
Namen übertragen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens erlässt er Richtlinien und
Weisungen.
Weiterhin hat der Kreis Düren als örtlichen Träger der Sozialhilfe gem. § 3 Abs. 2 SGB X (örtliche
Träger) mit Satzung vom 29.12.2004 die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ebenfalls weitgehend den kreisangehörigen Städten
und Gemeinden im eigenen Namen übertragen.
Aus diesem Grunde sind gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 GO NRW in die Prüfung der Jahresrechnung die
Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus diesen delegierten Sozialhilfeaufgaben durch den
Rechnungsprüfungsausschuss mit einzubeziehen.
Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Durchführung der delegierten Sozialhilfeaufgaben
folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung beachtet und richtig angewandt werden:
- das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24.12.2003,
- das Gesetz zur Ausführung des SGB II (AG-SGB II) vom 16.12.2004,
- das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003,
- das Gesetz zur Ausführung des SGB XII (AG-SGB XII) vom 16.12.2004,
- das Sozialgesetzbuch (SGB)
- die dazu ergangenen Ergänzungsbestimmungen sowie
- die anderen auf dem Gebiet des Sozialrechts erlassenen Rechtsvorschriften.
Vorlage: 279/2006
Seite - 2 -
Von der Prüfung werden erfasst:
- für das SGB II:
- Leistungen für Unterkunft und Heizung,
- Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt,
- Einmalige Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II,
- für das SGB XII:
- Hilfen zum Lebensunterhalt,
- Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Hilfen zur Gesundheit und Pflege.
Da erstmalig in 1996 die Haushaltsansätze für den Abschnitt 41 - Sozialhilfe nach dem BSHG gem. Verfügung des Kreises Düren vom 05.10.1995 nicht mehr im Haushaltsplan veranschlagt
werden durften, wurden die Buchungsvorgänge außerhalb des Haushaltsplanes nunmehr mit dem
neuen Verfahren „KIRP“ über den „Sozialhilfehaushalt“ (= 101) abgewickelt.
Da das Sozialamt die Sozialhilfeaufwendungen mit dem Kreis Düren nur nach den tatsächlich
gezahlten bzw. vereinnahmten (Ist-)Beträgen abrechnet, ergibt sich zwangsläufig im „Soll“ –
verursacht durch vorhandene Kassenreste – ein Unterschiedsbetrag zwischen den Soll-Ausgaben
und –Einnahmen. Dieser beträgt 1.863,26 € und bleibt damit gegenüber dem im Vorjahr
ausgewiesenen Überschuss unverändert.
Die Haushaltsrechnung und die Ergebnisverprobung sind als Anlage beigefügt.