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Beschlussvorlage (Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 279/2006 Datum Kämmerei 19.10.2006 öffentlich Beratungsfolge Termin Rechnungsprüfungsausschuss 15.11.2006 Rat 20.12.2006 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben Beschlussentwurf: Der Rat nimmt den gemäß § 101 GO NRW erstellten Schlussbericht über die Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben zur Kenntnis. Begründung: Der Kreis Düren als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 a SGB II hat mit Satzung vom 08.12.2005 die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben weitgehend den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens erlässt er Richtlinien und Weisungen. Weiterhin hat der Kreis Düren als örtlichen Träger der Sozialhilfe gem. § 3 Abs. 2 SGB X (örtliche Träger) mit Satzung vom 29.12.2004 die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ebenfalls weitgehend den kreisangehörigen Städten und Gemeinden im eigenen Namen übertragen. Aus diesem Grunde sind gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 GO NRW in die Prüfung der Jahresrechnung die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus diesen delegierten Sozialhilfeaufgaben durch den Rechnungsprüfungsausschuss mit einzubeziehen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Durchführung der delegierten Sozialhilfeaufgaben folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung beachtet und richtig angewandt werden: - das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24.12.2003, - das Gesetz zur Ausführung des SGB II (AG-SGB II) vom 16.12.2004, - das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, - das Gesetz zur Ausführung des SGB XII (AG-SGB XII) vom 16.12.2004, - das Sozialgesetzbuch (SGB) - die dazu ergangenen Ergänzungsbestimmungen sowie - die anderen auf dem Gebiet des Sozialrechts erlassenen Rechtsvorschriften. Vorlage: 279/2006 Seite - 2 - Von der Prüfung werden erfasst: - für das SGB II: - Leistungen für Unterkunft und Heizung, - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, - Einmalige Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II, - für das SGB XII: - Hilfen zum Lebensunterhalt, - Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, - Hilfen zur Gesundheit und Pflege. Da erstmalig in 1996 die Haushaltsansätze für den Abschnitt 41 - Sozialhilfe nach dem BSHG gem. Verfügung des Kreises Düren vom 05.10.1995 nicht mehr im Haushaltsplan veranschlagt werden durften, wurden die Buchungsvorgänge außerhalb des Haushaltsplanes nunmehr mit dem neuen Verfahren „KIRP“ über den „Sozialhilfehaushalt“ (= 101) abgewickelt. Da das Sozialamt die Sozialhilfeaufwendungen mit dem Kreis Düren nur nach den tatsächlich gezahlten bzw. vereinnahmten (Ist-)Beträgen abrechnet, ergibt sich zwangsläufig im „Soll“ – verursacht durch vorhandene Kassenreste – ein Unterschiedsbetrag zwischen den Soll-Ausgaben und –Einnahmen. Dieser beträgt 1.863,26 € und bleibt damit gegenüber dem im Vorjahr ausgewiesenen Überschuss unverändert. Die Haushaltsrechnung und die Ergebnisverprobung sind als Anlage beigefügt.