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16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Stichworte
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Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
233/2006
Datum
Hauptamt
10.04.2006
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Schulausschuss
27.04.2006
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Schulentwicklung im Grundschulbereich
Beschlussentwurf:
Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis.
Begründung:
In der Schulausschuss-Sitzung am 16.02.06 und in der Ratssitzung am 30.03.2006 wurde aus
dem politischen Raum die Zusammenlegung der Grundschulen angeregt und für die 60 Grundschüler in Lucherberg drei Klassen gebildet werden sollen – statt zwei mit 30 Schülern.
Herr Schulrat Greuel hatte bereits in der Schulausschuss-Sitzung darauf hingewiesen, dass er eine
Klassenbildung mit je 20 Schülern nicht unterstützen und es zum Schuljahr 2006/2007 nach den
derzeitigen Zahlen nur zu einer Klassenbildung mit zwei Eingangsklassen kommen könne.
Zur Zusammenlegung der Schulen verwies er auf die derzeit in Arbeit befindliche Novellierung
des Schulgesetzes, die es abzuwarten gelte.
Herr Schulrat Greuel wird in der Sitzung anwesend sein und zu den aufgezeigten Fragestellungen
ausführlich Auskunft erteilen.
Zur rechtlichen Situation sei auf Folgendes hingewiesen:
Zur Klassenbildung: Gemäß § 6 VV zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz RdErl. v. 1.6.05 - BASS 11 - 11 Nr. 1 dürfen bei 60 Schülern nur 2 Klassen gebildet werden.
§ 79 Abs. 2 SchulG sagt: "Die Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen
zulassen, dass eine Schule auch an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt wird, wenn
dadurch kein zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entsteht."
Im Regierungsentwurf des neuen SchulG ist vorgesehen, diesen Abs. 2 wegfallen zu lassen. In § 82
soll hinter Abs. 2 ein neuer Abs. 3 eingefügt werden, der lautet: "Grundschulen mit weniger als 2
Klassen pro Jahrgang sollen, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur
Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 möglichst als
Teilstandort geführt werden (Grundschulverbund)."
Vorlage: 233/2006
Seite - 2 -
§ 81 Abs. 1 lautet: "Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet,
durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu
gewährleisten." Ergänzt werden soll laut Entwurf: "Sie legen hierzu die Schulgrößen fest. Sie
stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3)
gebildet werden können."
"Dieses Gesetz tritt am 1.8.2006 in Kraft."