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Beschlussvorlage (Rückschnitt von Bäumen in der Hofstraße in Frenz; -Antrag der Anlieger Hermann Fritzen u.a. vom 07.11.2005)

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10 kB
Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Beschlussvorlage (Rückschnitt von Bäumen in der Hofstraße in Frenz;
-Antrag der Anlieger Hermann Fritzen u.a. vom 07.11.2005) Beschlussvorlage (Rückschnitt von Bäumen in der Hofstraße in Frenz;
-Antrag der Anlieger Hermann Fritzen u.a. vom 07.11.2005)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauverwaltungsamt 63 10 02 Kr. 13.02.2006 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 09.03.2006 TOP Ein Ja Nein 216/2006 Ent Bemerkungen Betrifft: Rückschnitt von Bäumen in der Hofstraße in Frenz; -Antrag der Anlieger Hermann Fritzen u.a. vom 07.11.2005 Beschlussentwurf: Dem Antrag der Anlieger Hermann Fritzen u.a. vom 07.11.2005 auf Rückschnitt der Lindenbäume entlang der Hofstraße wird nicht zugestimmt. Begründung: Die Anlieger der Grundstücke in der Hofstraße 2 – 14a haben mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 07.11.2005 den Rückschnitt der Lindenbäume beantragt, die auf der gegenüberliegenden Straßeseite im Bereich des Bürgersteiges vor dem Wiesengrundstück stehen. Als Begründung für einen Rückschnitt der Bäume werden seitens der Anlieger Verstopfungen der Dachrinnen durch herabfallende Blüten, Samen und Blätter, Beeinträchtigungen des Lichteinfalls in die Wohnungen sowie Belästigungen durch den jährlich wiederkehrenden Feuerwanzenbefall der Bäume angeführt. Bei den Lindenbäumen handelt es sich um nach den Vorschriften der gemeindlichen Baumschutzsatzung vom 29. Mai 1978 geschützte Bäume. Es ist daher grundsätzlich verboten, diese Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Der seitens der Anlieger gewünschte Rückschnitt geht über den normalen Umfang von ordnungsgemäßen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen hinaus, sodass hier die Kriterien einer Veränderung im Sinne der Baumschutzsatzung zutreffen. Eine Veränderung bedeutet nämlich einen Eingriff an geschützten Bäumen vornehmen, der das charakteristische Aussehen wesentlich verändert oder das weitere Wachstum beeinträchtigt. Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach der Baumschutzsatzung sind vorliegend nicht gegeben. Die gemeindliche Baumschutzsatzung gilt auch für den Baumbestand auf öffentlichen Flächen. Es ist insoweit zu beachten, dass Regelungen der Baumschutzsatzung zivilrechtliche Nachbaransprüche regelmäßig überlagern. Vorlage: 216/2006 Seite - 2 - Dies bedeutet, dass der öffentlich rechtliche Baumschutz nicht an der Grundstücksgrenze endet und somit im Einzelfall bestehende zivilrechtliche Beseitigungsansprüche nach §§ 906 ff. und § 1004 BGB wegen der naturschutzrechtlichen Duldungspflichten nicht durchgreifen. Bei öffentlichen Straßenbäumen sind außerdem die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) zu beachten. So wird beispielsweise in § 32 Abs. 2 StrWG NRW festgelegt, dass die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen sowie auch die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden haben. Aufgrund des Alters und der Größe der Bäume würde der von den Anliegern gewünschte Rückschnitt keine wesentliche Verbesserung der Lichtverhältnisse in den Privathäusern hervorrufen. Der beanstandete Laubfall würde ebenfalls weiter fortbestehen. Nur ein komplettes Fällen der Bäume würde die Probleme lösen. Im Rahmen der gemeindlichen Verkehrssicherungspflicht wird die Gemeinde auch zukünftig eine ordnungsgemäße Pflege und Unterhaltung der Straßenbäume durchführen.