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Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauverwaltungsamt
63 10 02 Kr.
13.02.2006
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
09.03.2006
TOP Ein Ja
Nein
216/2006
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Rückschnitt von Bäumen in der Hofstraße in Frenz;
-Antrag der Anlieger Hermann Fritzen u.a. vom 07.11.2005
Beschlussentwurf:
Dem Antrag der Anlieger Hermann Fritzen u.a. vom 07.11.2005 auf Rückschnitt der Lindenbäume
entlang der Hofstraße wird nicht zugestimmt.
Begründung:
Die Anlieger der Grundstücke in der Hofstraße 2 – 14a haben mit dem als Anlage beigefügten
Schreiben vom 07.11.2005 den Rückschnitt der Lindenbäume beantragt, die auf der
gegenüberliegenden Straßeseite im Bereich des Bürgersteiges vor dem Wiesengrundstück stehen.
Als Begründung für einen Rückschnitt der Bäume werden seitens der Anlieger Verstopfungen der
Dachrinnen durch herabfallende Blüten, Samen und Blätter, Beeinträchtigungen des Lichteinfalls in
die Wohnungen sowie Belästigungen durch den jährlich wiederkehrenden Feuerwanzenbefall der
Bäume angeführt.
Bei den Lindenbäumen handelt es sich um nach den Vorschriften der gemeindlichen
Baumschutzsatzung vom 29. Mai 1978 geschützte Bäume.
Es ist daher grundsätzlich verboten, diese Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder
ihren Aufbau wesentlich zu verändern.
Der seitens der Anlieger gewünschte Rückschnitt geht über den normalen Umfang von
ordnungsgemäßen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen hinaus, sodass hier die Kriterien einer
Veränderung im Sinne der Baumschutzsatzung zutreffen.
Eine Veränderung bedeutet nämlich einen Eingriff an geschützten Bäumen vornehmen, der das
charakteristische Aussehen wesentlich verändert oder das weitere Wachstum beeinträchtigt.
Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach der Baumschutzsatzung sind
vorliegend nicht gegeben.
Die gemeindliche Baumschutzsatzung gilt auch für den Baumbestand auf öffentlichen Flächen.
Es ist insoweit zu beachten, dass Regelungen der Baumschutzsatzung zivilrechtliche
Nachbaransprüche regelmäßig überlagern.
Vorlage: 216/2006
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Dies bedeutet, dass der öffentlich rechtliche Baumschutz nicht an der Grundstücksgrenze endet und
somit im Einzelfall bestehende zivilrechtliche Beseitigungsansprüche nach §§ 906 ff. und § 1004
BGB wegen der naturschutzrechtlichen Duldungspflichten nicht durchgreifen.
Bei öffentlichen Straßenbäumen sind außerdem die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) zu beachten. So wird beispielsweise in
§ 32 Abs. 2 StrWG NRW festgelegt, dass die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an
öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der
Nebenanlagen sowie auch die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden haben.
Aufgrund des Alters und der Größe der Bäume würde der von den Anliegern gewünschte
Rückschnitt keine wesentliche Verbesserung der Lichtverhältnisse in den Privathäusern
hervorrufen. Der beanstandete Laubfall würde ebenfalls weiter fortbestehen.
Nur ein komplettes Fällen der Bäume würde die Probleme lösen.
Im Rahmen der gemeindlichen Verkehrssicherungspflicht wird die Gemeinde auch zukünftig eine
ordnungsgemäße Pflege und Unterhaltung der Straßenbäume durchführen.