Daten
Kommune
Inden
Größe
20 kB
Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
237/2006 1.
Ergänzung
Datum
Kämmerei
30.05.2006
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
13.06.2006
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden
(Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden
(Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006.
Begründung:
In der Bau- und Vergabeausschuss-Sitzung wurde am 11.05.2006 kein Beschluss über die neue Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung)
gefasst.
Stattdessen sollte im Arbeitskreis „Friedhofsgebühren“ nochmals in dieser Angelegenheit beraten
werden.
Als Ergebnis der Beratung im Arbeitskreis am 24.05.2006 kann folgendes festgehalten werden:
1. Eine „Grundgebühr“ für alle Grabarten in Höhe von 300 € wird als angemessen angesehen.
Als Gegenleistung der Gemeinde steht dieser Grundgebühr die Bereitstellung eines
würdigen Bestattungsplatzes gegenüber.
2. Für jede zusätzliche Bestattung in einem Wahlgrab, z. B. auch mit einer Urnenbestattung, ist
diese „Grundgebühr“ erneut zu zahlen.
3. Wird ein Wahlgrab mit einem Tiefengrab belegt, ist beim Erwerb der Grabstätte diese
„Grundgebühr“ in zweifacher Höhe zu zahlen.
4. Aufbauend auf dieser Grundgebühr erfolgt eine Differenzierung der Gebühren für die
anderen Bestattungsarten.
5. Eine Erhöhung der Gebühren im Zusammenhang mit der Nutzung der Trauer-/Leichenhalle
bzw. der Kühlzelle sowie den Grabbereitungskosten ist nicht erforderlich Benutzung der
Trauer-/Leichenhalle und Leichen-/Kühlzelle) nicht erhöht werden.
Aufgrund dieser Vorgaben wurden die Gebührenkalkulationen – wie aus den beigefügten
Aufstellungen ersichtlich - neu berechnet.
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Im Bereich „Grabbereitung“ sind Gebührensteigerungen dadurch vermieden worden, dass die
Personal- und Fahrzeugkosten des Bauhofes (und damit auch die Arbeitsplatzkosten) reduziert
werden konnten.
Sodann wurde die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals von 6 auf 3 % gesenkt, da die
Anschaffungen bzw. die Herstellungskosten aus Eigenkapitalmitteln erfolgte.
Die Abschreibung wurde nicht mehr vom Wiederbeschaffungszeitwert sondern vom Anschaffungswert berechnet, da davon ausgegangen werden muss, dass ein Teil der z.Zt. vorhandenen Trauer/Leichenhallen zukünftig nicht mehr durch einen gleichartigen Neubau ersetzt werden müssen.
Die überarbeitete neue Gebührensatzung ist ebenfalls als Anlage beigefügt.
Übersicht der vorgeschlagenen Gebührenveränderungen:
Benutzungsgebühr für ein
Sarg-Wahlgrab (normal)
Sarg-Wahlgrab (Tiefengrab)
Sarg-Reihengrab
Urnen-Wahlgrab
Urnen-Reihengrab
Anonymes Urnen-Reihengrab
Sarg-Rasen-Reihengrab
Urnen-Rasen-Reihengrab
Gebühr für jede zusätzliche Bestattung in einem
Wahlgrab, außer erste (obere) Bestattung in
einem Tiefengrab
Bisherige Gebühr:
1.125 €
1.125 €
150 €
375 €
50 €
125 €
(nicht vorhanden)
(nicht vorhanden)
Neue Gebühr:
1.350 €
1.650 €
300 €
900 €
300 €
600 €
1.290 €
990 €
(nicht vorhanden)
300 €
Bisherige Gebühr:
Neue Gebühr:
46,02 €
50 €
Verwaltungsgebühr für die Genehmigung zur
Aufstellung eines Grabzeichens
Die übrigen Gebühren werden wie folgt nicht verändert:
Benutzungsgebühr für
Trauer-/Leichenhalle
Sarg-Wahlgrab (Tiefengrab)
Gebühr:
200 €
30 €
Gebühr für eine
Sargbestattung
Urnenbeisetzung
Tiefenbestattung
Freitagnachmittage (Sondertarif)
Samstage (Sondertarif)
Gebühr:
460 €
125 €
560 €
100 €
150 €
Vorlage: 237/2006 1. Ergänzung
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Gebührensatzung
für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden
(Friedhofsgebührensatzung)
vom 13. Juni 2006
Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der
Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes
(Lebenspartneranpassungsgesetz – LPartAnpG) vom 03. Mai 2005 (GV. NRW S. 498 ff.) und den
§§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV.
NRW S. 488) und des § 28 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde
Inden vom 10.12.2003 in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner
Sitzung vom 13. Juni 2006 folgende Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der
Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
§1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Inden und ihrer Bestattungseinrichtungen werden
Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragssteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse
oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung erfolgt. Wird der
Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interesse mehrerer
Personen, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die Erben des/r Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren als
Gesamtschuldner verpflichtet.
(3) Sind die Gebühren von Erben nicht zu erlangen, haften die Unterhaltspflichtigen als
Gesamtschuldner.
§3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren sind grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des
Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit
angegeben, so gilt dieser.
(2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG. NRW.) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 510) in der z.Zt. gültigen Fassung.
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Rechtsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zu diesen Gebühren stehen dem Zahlungspflichtigen Rechtsmittel nach
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686) in der jeweils gültigen
Fassung und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land NordrheinWestfalen vom 26. März 1960 (GV. NRW S. 47/SGV. NRW 303) in der jeweils gültigen
Fassung, zu.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zu Zahlung der Gebühr nicht
gehemmt.
§5
Gebührentarif
I.
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte
1.
Wahlgrabstätte (Sargbestattung)
(je Grabstelle)
2.
Wahlgrabstätte (Sargbestattung) bei einer Erstbestattung in einem Tiefengrab
3.
Urnenwahlgrabstätte (Erdbeisetzung)
(je Grabstelle)
1.350 €
1.650 €
900 €
Für Verlängerung bzw. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes werden gemäß §§ 16 und 17
der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.
Dezember 2003 in der z.Zt. gültigen Fassung je Jahr 1/30 der Gebühr für jede zur Wahlgrabstätte (Sargbestattung) gehörende Grabstelle bzw. für jede Urnenwahlgrabstätte.
Außerdem ist für jede zusätzliche Bestattung in einem Wahlgrab ist eine Gebühr Höhe von 300 €
zu zahlen. Diese Gebühr entfällt jedoch bei der zweiten (oberen) Bestattung in einem Tiefengrab.
II. Gebühren für ein Reihengrab, Rasenreihengrab, anonymes Urnengrab
1. Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)
250 €
2. Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
2.1 Reihengrab (Sargbestattung)
300 €
2.2 Rasenreihengrab (Sargbestattung)
1.290 €
2.3 Urnenreihengrab (Erdbeisetzung)
300 €
2.4 Urnenrasenreihengrab (Erdbeisetzung)
990 €
2.5 Urnenreihengrab (anonym)
600 €
Mit der Gebühr sind folgende Kosten abgegolten:
zu II. 2.2 und 2.4 die Grabplatte sowie deren Beschriftung und Aufstellung
zu II. 2.2, 2.4 und 2.5 die Pflege der Grabfläche.
Vorlage: 237/2006 1. Ergänzung
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-3III. Gebühren für eine Bestattung bzw. Beisetzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes, Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten,
Begleitung vor, während und nach der Beerdigungszeremonie, Absenken des Sarges/der Urne,
Transport der Kränze zum Grab
1.1 Sargbestattung
1.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)
90 €
1.1.2 für Verstorbene in einem Reihen-, Wahl- oder Tiefengrab (obere Bestattung)
460 €
1.1.3 für Verstorbene in einem Tiefengrab (untere Bestattung)
560 €
1.2 Urnenbeisetzung
1.2.1 für Verstorbene in einem Reihen- oder Wahlgrab (Erdbeisetzung)
125 €
1.3 weitere Gebühren bei einer Bestattung/Beisetzung zur gewöhnlich arbeitsfreien Zeit
1.3.1 Freitagnachmittag
100 €
1.3.2 Samstag
150 €
IV. Gebühren für die Benutzung der Trauer-/Leichenhalle bzw. Leichen-/Kühlzelle
1. Trauer-/Leichenhalle
200 €
2. Leichen-/Kühlzelle
30 €
V. Gebühr für den Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte je Jahr
40 €
VI. Gebühren für eine Umbettung bzw. Ausgrabung
Die Kosten für eine Umbettung bzw. Ausgrabung werden je nach Zeit- und Sachaufwand gesondert
in Rechnung gestellt.
VII. Verwaltungsgebühren
Die Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabzeichens und einer sonstigen
baulichen Anlage auf einer Grabstätte beträgt je Antrag
50 €
§6
Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden tritt am 01. Juli
2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung vom 29. April 1982 einschl. des Gebührentarifs in
der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 14. Mai 2003 außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 13. Juni 2006
Bürgermeister