Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006)

Daten

Kommune
Inden
Größe
20 kB
Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Beschlussvorlage (Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006) Beschlussvorlage (Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006) Beschlussvorlage (Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006) Beschlussvorlage (Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006) Beschlussvorlage (Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006) Beschlussvorlage (Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006)

öffnen download melden Dateigröße: 20 kB

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 237/2006 1. Ergänzung Datum Kämmerei 30.05.2006 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 13.06.2006 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006. Begründung: In der Bau- und Vergabeausschuss-Sitzung wurde am 11.05.2006 kein Beschluss über die neue Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) gefasst. Stattdessen sollte im Arbeitskreis „Friedhofsgebühren“ nochmals in dieser Angelegenheit beraten werden. Als Ergebnis der Beratung im Arbeitskreis am 24.05.2006 kann folgendes festgehalten werden: 1. Eine „Grundgebühr“ für alle Grabarten in Höhe von 300 € wird als angemessen angesehen. Als Gegenleistung der Gemeinde steht dieser Grundgebühr die Bereitstellung eines würdigen Bestattungsplatzes gegenüber. 2. Für jede zusätzliche Bestattung in einem Wahlgrab, z. B. auch mit einer Urnenbestattung, ist diese „Grundgebühr“ erneut zu zahlen. 3. Wird ein Wahlgrab mit einem Tiefengrab belegt, ist beim Erwerb der Grabstätte diese „Grundgebühr“ in zweifacher Höhe zu zahlen. 4. Aufbauend auf dieser Grundgebühr erfolgt eine Differenzierung der Gebühren für die anderen Bestattungsarten. 5. Eine Erhöhung der Gebühren im Zusammenhang mit der Nutzung der Trauer-/Leichenhalle bzw. der Kühlzelle sowie den Grabbereitungskosten ist nicht erforderlich Benutzung der Trauer-/Leichenhalle und Leichen-/Kühlzelle) nicht erhöht werden. Aufgrund dieser Vorgaben wurden die Gebührenkalkulationen – wie aus den beigefügten Aufstellungen ersichtlich - neu berechnet. Vorlage: 237/2006 1. Ergänzung Seite - 2 - Im Bereich „Grabbereitung“ sind Gebührensteigerungen dadurch vermieden worden, dass die Personal- und Fahrzeugkosten des Bauhofes (und damit auch die Arbeitsplatzkosten) reduziert werden konnten. Sodann wurde die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals von 6 auf 3 % gesenkt, da die Anschaffungen bzw. die Herstellungskosten aus Eigenkapitalmitteln erfolgte. Die Abschreibung wurde nicht mehr vom Wiederbeschaffungszeitwert sondern vom Anschaffungswert berechnet, da davon ausgegangen werden muss, dass ein Teil der z.Zt. vorhandenen Trauer/Leichenhallen zukünftig nicht mehr durch einen gleichartigen Neubau ersetzt werden müssen. Die überarbeitete neue Gebührensatzung ist ebenfalls als Anlage beigefügt. Übersicht der vorgeschlagenen Gebührenveränderungen: Benutzungsgebühr für ein Sarg-Wahlgrab (normal) Sarg-Wahlgrab (Tiefengrab) Sarg-Reihengrab Urnen-Wahlgrab Urnen-Reihengrab Anonymes Urnen-Reihengrab Sarg-Rasen-Reihengrab Urnen-Rasen-Reihengrab Gebühr für jede zusätzliche Bestattung in einem Wahlgrab, außer erste (obere) Bestattung in einem Tiefengrab Bisherige Gebühr: 1.125 € 1.125 € 150 € 375 € 50 € 125 € (nicht vorhanden) (nicht vorhanden) Neue Gebühr: 1.350 € 1.650 € 300 € 900 € 300 € 600 € 1.290 € 990 € (nicht vorhanden) 300 € Bisherige Gebühr: Neue Gebühr: 46,02 € 50 € Verwaltungsgebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabzeichens Die übrigen Gebühren werden wie folgt nicht verändert: Benutzungsgebühr für Trauer-/Leichenhalle Sarg-Wahlgrab (Tiefengrab) Gebühr: 200 € 30 € Gebühr für eine Sargbestattung Urnenbeisetzung Tiefenbestattung Freitagnachmittage (Sondertarif) Samstage (Sondertarif) Gebühr: 460 € 125 € 560 € 100 € 150 € Vorlage: 237/2006 1. Ergänzung Seite - 3 - Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartneranpassungsgesetz – LPartAnpG) vom 03. Mai 2005 (GV. NRW S. 498 ff.) und den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW S. 488) und des § 28 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 13. Juni 2006 folgende Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen: §1 Gegenstand und Höhe der Gebühren Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Inden und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. §2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragssteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interesse mehrerer Personen, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die Erben des/r Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren als Gesamtschuldner verpflichtet. (3) Sind die Gebühren von Erben nicht zu erlangen, haften die Unterhaltspflichtigen als Gesamtschuldner. §3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren sind grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG. NRW.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 510) in der z.Zt. gültigen Fassung. Vorlage: 237/2006 1. Ergänzung Seite - 4 -2§4 Rechtsmittel (1) Gegen die Heranziehung zu diesen Gebühren stehen dem Zahlungspflichtigen Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686) in der jeweils gültigen Fassung und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land NordrheinWestfalen vom 26. März 1960 (GV. NRW S. 47/SGV. NRW 303) in der jeweils gültigen Fassung, zu. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zu Zahlung der Gebühr nicht gehemmt. §5 Gebührentarif I. Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte 1. Wahlgrabstätte (Sargbestattung) (je Grabstelle) 2. Wahlgrabstätte (Sargbestattung) bei einer Erstbestattung in einem Tiefengrab 3. Urnenwahlgrabstätte (Erdbeisetzung) (je Grabstelle) 1.350 € 1.650 € 900 € Für Verlängerung bzw. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes werden gemäß §§ 16 und 17 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10. Dezember 2003 in der z.Zt. gültigen Fassung je Jahr 1/30 der Gebühr für jede zur Wahlgrabstätte (Sargbestattung) gehörende Grabstelle bzw. für jede Urnenwahlgrabstätte. Außerdem ist für jede zusätzliche Bestattung in einem Wahlgrab ist eine Gebühr Höhe von 300 € zu zahlen. Diese Gebühr entfällt jedoch bei der zweiten (oberen) Bestattung in einem Tiefengrab. II. Gebühren für ein Reihengrab, Rasenreihengrab, anonymes Urnengrab 1. Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 250 € 2. Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2.1 Reihengrab (Sargbestattung) 300 € 2.2 Rasenreihengrab (Sargbestattung) 1.290 € 2.3 Urnenreihengrab (Erdbeisetzung) 300 € 2.4 Urnenrasenreihengrab (Erdbeisetzung) 990 € 2.5 Urnenreihengrab (anonym) 600 € Mit der Gebühr sind folgende Kosten abgegolten: zu II. 2.2 und 2.4 die Grabplatte sowie deren Beschriftung und Aufstellung zu II. 2.2, 2.4 und 2.5 die Pflege der Grabfläche. Vorlage: 237/2006 1. Ergänzung Seite - 5 - -3III. Gebühren für eine Bestattung bzw. Beisetzung Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes, Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten, Begleitung vor, während und nach der Beerdigungszeremonie, Absenken des Sarges/der Urne, Transport der Kränze zum Grab 1.1 Sargbestattung 1.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 90 € 1.1.2 für Verstorbene in einem Reihen-, Wahl- oder Tiefengrab (obere Bestattung) 460 € 1.1.3 für Verstorbene in einem Tiefengrab (untere Bestattung) 560 € 1.2 Urnenbeisetzung 1.2.1 für Verstorbene in einem Reihen- oder Wahlgrab (Erdbeisetzung) 125 € 1.3 weitere Gebühren bei einer Bestattung/Beisetzung zur gewöhnlich arbeitsfreien Zeit 1.3.1 Freitagnachmittag 100 € 1.3.2 Samstag 150 € IV. Gebühren für die Benutzung der Trauer-/Leichenhalle bzw. Leichen-/Kühlzelle 1. Trauer-/Leichenhalle 200 € 2. Leichen-/Kühlzelle 30 € V. Gebühr für den Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte je Jahr 40 € VI. Gebühren für eine Umbettung bzw. Ausgrabung Die Kosten für eine Umbettung bzw. Ausgrabung werden je nach Zeit- und Sachaufwand gesondert in Rechnung gestellt. VII. Verwaltungsgebühren Die Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabzeichens und einer sonstigen baulichen Anlage auf einer Grabstätte beträgt je Antrag 50 € §6 Schlussbestimmungen Diese Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden tritt am 01. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung vom 29. April 1982 einschl. des Gebührentarifs in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 14. Mai 2003 außer Kraft. Vorlage: 237/2006 1. Ergänzung Seite - 6 - Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 13. Juni 2006 Bürgermeister