Daten
Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
09.11.2010
Erstellt
18.10.10, 18:39
Aktualisiert
05.11.10, 18:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
III / 20 - gs
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
26.10.2010
X
09.11.2010
X
David Gerhards
(Verfasser/in)
331/2010
nö. S. TOP
11.10.2010
(Datum)
BETREFF:
23. Änderung der Abfallgebührensatzung zum 01.01.2011
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die anliegende 23. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren mit Wirkung ab dem 01.01.2011.
ERLÄUTERUNGEN:
Aufgrund der Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren 2011 muss die Abfallgebührensatzung
ab dem 01.01.2011 gemäß der Anlage angepasst werden.
-1-
Anlage zu 331 / 2010
23. Änderung vom …… der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren der
Stadt Pulheim vom 23.12.1991
Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394) und § 21 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Pulheim hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am ….. folgende 23. Änderung der Satzung
vom 23.12.1991 beschlossen:
§ 1 - Änderungen
§ 3 - Gebührenmaßstab, Gebührensätze (Neufassung)
(1) Die Benutzungsgebühr für die grauen Gefäße gemäß Absätzen 4 und 5 richtet sich nach dem
Jahreslitervolumen der Abfallgefäße zuzüglich einer Grundgebühr. Die Grundgebühr beinhaltet die Sammlungskosten für die jeweilige Gefäßgröße und einen 20%-Anteil an den übrigen
Sammlungs- und Beratungskosten. Gebührenmaßstab für den variablen Kostenanteil ist der
Liter als Volumeneinheit der grauen Gefäße. Gebührensatz hierfür ist der Quotient aus den
Abfallentsorgungskosten abzüglich Grundkostenanteil, der Kosten für die braunen und blauen
Zusatzgefäße und der Kosten für die Zusatztermine für Grünschnitt- und Sperrmüllanfuhr geteilt durch das Jahresvolumen der grauen Gefäße und beträgt 0,055359 €/l. Der Gebührensatz
wird mit dem jeweiligen Jahresvolumen multipliziert und zu den Grundgebühren addiert.
Die Benutzungsgebühr für die braunen und blauen Zusatzgefäße gemäß Absatz 9 richtet sich
nach dem Jahreslitervolumen dieser Abfallgefäße. Gebührenmaßstab ist der Liter als Volumeneinheit der braunen und blauen Zusatzgefäße. Gebührensatz ist der Quotient aus den jeweiligen Kosten für die braunen und blauen Zusatzgefäße - abzüglich Grundkostenanteil
graue Gefäße und Containerkosten bei den blauen Gefäßen- geteilt durch das jeweilige Jahresvolumen der braunen und blauen Zusatzgefäße. Die Gebührensätze betragen für die braunen Zusatzgefäße 0,008770 €/l und für die blauen Zusatzgefäße 0,002478 €/l. Die Gebührensätze werden mit dem jeweiligen Jahresvolumen multipliziert.
(2) Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist jeweils das Kalenderjahr.
(3) Die Benutzungsgebühren entstehen jeweils am 01. Januar.
(4) Die Benutzungsgebühr für ein graues Gefäß (Gebührensatz multipliziert mit Jahresvolumen
zuzüglich Grundgebühr) beträgt bei wöchentlich einmaliger Abfuhr:
für ein
für ein
770 l Gefäß
1.100 l Gefäß
2.460,60 €
3.506,17 €
(5) Die Benutzungsgebühr für ein graues Gefäß (Gebührensatz multipliziert mit Jahresvolumen
zuzüglich Grundgebühr) beträgt bei 14-täglicher Abfuhr:
für ein
für ein
für ein
für ein
für ein
40 l Gefäß
60 l Gefäß
80 l Gefäß
120 l Gefäß
240 l Gefäß
79,78 €
110,48 €
141,26 €
203,42 €
391,77 €
(6) Die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 - 4 und § 2 Abs. 2 der Satzung über die
Abfallentsorgung der Stadt Pulheim sind in der jeweiligen Benutzungsgebühr für die in den
Absätzen 4 und 5 aufgeführten grauen Abfallgefäße - mit Ausnahme der Leistungen / Gebührenregelungen gemäß der Absätze 7 bis 12 - enthalten.
(7) Die Benutzungsgebühr für den grauen 65 l - Abfallsack beträgt 4,65 €.
-2-
(8) Bei nachgewiesener Eigenkompostierung auf dem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück wird je Grundstück ein Abschlag von der Gebühr für das graue Gefäß / die grauen Gefäße in Höhe von 23,01 € gewährt.
(9) Die Benutzungsgebühr für ein braunes Zusatzgefäß (Gebührensatz multipliziert mit dem Jahresvolumen) beträgt für 43 Abfuhren:
für ein
für ein
120 l Gefäß
240 l Gefäß
45,25 €
90,50 €
Die Benutzungsgebühr für ein blaues Zusatzgefäß (Gebührensatz multipliziert mit dem Jahresvolumen) beträgt bei vierwöchentlicher Abfuhr:
für ein
für ein
für ein
120 l Gefäß
240 l Gefäß
1.100 l Gefäß
3,87 €
7,73 €
35,43 €
Das bestellte Volumen der blauen und braunen Normal- und Zusatzgefäße wird gemäß § 11
Absatz 7 der Abfallentsorgungssatzung in das Verhältnis zum grauen Abfallgefäßbestand gesetzt. Zulässig ist nur die kleinstmögliche Anzahl der blauen und braunen Gefäße.
(10) Die Benutzungsgebühr für die Abfallannahme samstags bei dem Schadstoffmobil beträgt
33,00 € je angefangenen cbm. Bei Anlieferung von Kleinmengen bis 240 l wird eine Gebühr
von 11,00 € und bei Anlieferung von Mengen bis 480 l wird eine Gebühr von 22,00 € erhoben.
Die Gebühren sind an der Annahmestelle in bar zu entrichten.
(11) Die Benutzungsgebühr für jede Abfuhr von Grünschnitt und Sperrmüll ab der dritten Abfuhr im
Kalenderjahr beträgt für
a) Grünschnitt
11,00 €
b) Sperrmüll
24,00 €.
Die Gebühren sind im Abfallberatungszentrum, Alte Kölner Str. 46 vorab in bar zu entrichten.
§ 2 - Inkrafttreten
Diese 23. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren vom
23.12.1991 tritt bezüglich der Änderung des § 3 zum 01.01.2011 in Kraft.
-3-