Daten
Kommune
Pulheim
Größe
391 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
29.11.10, 18:40
Aktualisiert
29.11.10, 18:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 98
Geyen
Begründung zur Offenlage
Stand Oktober 2010
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Stand Oktober 2010
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
Seite 4
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Seite 4
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Seite 4
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Seite 5
5.
Städtebauliches Konzept
Seite 5
6.
Inhalt des Planentwurfes
Seite 5
6.1
Bauliche und sonstige Nutzung
6.1.1 Art der Nutzung
Seite5
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.3.1
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Höhe der baulichen Anlagen
Höhenlage
Bauweise
Seite 6
6.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
6.3.3 Nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellplätze
6.4
Verkehrsflächen
Seite 7
6.5
6.6
Grünflächen, Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern
Lärmschutzwall / Lärmschutzwand
Seite 8
7.
Örtliche Bauvorschriften
Seite 8
8.
Umweltbericht
Seite 9 bis 18
8.1
Einleitung
Seite 9
8.2.
Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes
Seite 9
2
8.3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Seite 10
8.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Seite 12
8.4.1
Bestandsaufnahme
Seite 12
8.4..2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Seite 13
8.5.
Niederschlagswasser und Abwasser
Seite 14
8.6.
Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen
Seite 14
8.6.1
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Seite 14
8.6.2
Alternative Konzepte und Nullvariante
Seite 17
8.6.3
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Seite 17
8.6.4
Maßnahmen zur Überwachung
Seite 17
8.7
Zusammenfassung
Seite 17
9.
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen
Seite 18
10.
Kosten
Seite 18
3
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
1.
Stand Oktober 2010
Planerfordernis
Der bisherige Standort der freiwilligen Feuerwehr Geyen in der Mittelstraße ist aufgrund der zunehmenden Größe
der Feuerwehrfahrzeuge sowie der schlechten Anfahrbarkeit innerhalb eines Wohngebiets nicht mehr zeitgemäß
und ausreichend für die Anforderungen einer modernen Feuerwehr.
Demgegenüber bietet die mit diesem Bebauungsplan beplante Fläche nördlich des Nelleswegs vergleichsweise
gute Bedingungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses, da von diesem Standort die gesetzlich vorgeschriebenen Erreichbarkeitszeiten für Notfallstellen im Einsatzgebiet der freiwilligen Feuerwehr Geyen erreicht
werden können. Gleichzeitig ist mit der Anbindung an die K 25 kein Durchfahren von Wohngebieten erforderlich.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 98 Geyen soll dass verbindliche Planungsrecht für ein Gerätehaus der Feuerwehr
Geyen sowie eine Wohnbebauung geschaffen werden.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 98 Geyen umfasst einen großen Teil des Flurstücks 508, Flur 8,
Gemarkung Geyen sowie ein Teilstück des nördlich daran angrenzenden Flurstücks10, Flur 13, Gemarkung
Geyen).
Das Plangebiet grenzt nördlich an den Nellesweg an. Östlich liegt die K 25 nach Pulheim. Im Norden und Westen
befinden sich Ackerflächen. Es umfasst ca. 13000 m².
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
98 Geyen in einem Bereich, der nördlich des Nelleswegs 'Grünfläche' mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage'
darstellt. Die restliche Fläche des Bebauungsplangebiets westlich der K 25 ist als 'Fläche für die Landwirtschaft'
dargestellt.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim befindet sich parallel in Änderung, der Teiländerung Nr. 16.6 Geyen.
Ziel dieser Planänderung ist die Änderung der Darstellung von 'Grünfläche' in 'Wohnbaufläche' bzw. in 'Fläche für
den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' sowie von 'Fläche für die Landwirtschaft' in 'Fläche für
den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr'. Im Hinblick auf die vorgesehene Ortsrandeingrünung
bleibt für diesen Bereich die Darstellung 'Grünfläche' mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage' bestehen.
Mit diesen Darstellungen wird den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 98 Geyen ('allgemeines Wohngebiet',
'Grünfläche', 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehrgerätehaus') entsprochen,
sodass der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen ist. Ein Verstoß gegen § 8
(2) Satz 1 BauGB liegt nicht vor.
Für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 98 Geyen existiert derzeit im Bereich einer ca. 10800 m² großen
Fläche nördlich des Nelleswegs der Bebauungsplan Nr. 51 Geyen von 1972, der eine Grünfläche mit einem begrünten Erdwall festsetzt. Für den übrigen Bereich besteht kein Bebauungsplan.
Die im alten BP Nr. 51 Geyen festgesetzte Grünfläche mit Wall begründet sich aus der in der Plangrundlage der
ebenfalls dargestellten ursprünglich geplanten neuen Trassenführung der B 59 unmittelbar angrenzend an das
Plangebiet (Linie des heutigen Feldweges). Der Grund für diesen „Puffer“ ist mit der weit abgelegenen Realisierung der B 59 in Tieflage entfallen. Eine Nutzung auch der bislang unbebauten Seite des Nelleswegs in Fortsetzung der bereits vorhandenen Bebauung liegt daher städtebaulich nahe.
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4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet wird bislang als Acker genutzt. Im Bereich der Parzelle 10, Flur 13, Gemarkung Geyen besteht
ein Wirtschaftsweg. Im Norden und Westen schließen landwirtschaftliche Flächen an. Östlich grenzen die K 25
nach Pulheim sowie eine Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern an. Südlich des Nelleswegs finden sich Wohngebiete mit überwiegender Einfamilienhausbebauung.
5.
Städtebauliches Konzept
Mit dem Bebauungsplan Nr. 98 Geyen werden die bauleitplanerischen Voraussetzungen für ein Wohngebiet, eine
Feuerwehrgerätehaus sowie eine Ortsrandeingrünung geschaffen.
Das städtebauliche Konzept sieht dabei den Standort für das Feuerwehrgerätehaus im nordöstlichen Teil des
Plangebiets südlich des bestehenden Wirtschaftswegs vor. Die Erschließung erfolgt von der K 25 über den als
Zufahrt auszubauenden Wirtschaftsweg.
In Ergänzung zum Standort für das Feuerwehrgerätehaus ist die Bebauung eines großen Teils der Parzelle 508
auf der Nordseite des Nelleswegs mit Einfamilienhäusern vorgesehen. Die gesamte Tiefe der Bebauung orientiert
sich dabei an der nördlichen Gebäudekante des Feuerwehrgerätehauses.
Zwischen dem Gebäude und dem Nellesweg sind vier Wohngebäude mit Stichwegerschließung vorgesehen.
Nach Nordwesten daran anschließend kann die Wohnbebauung am bislang einseitig angebauten Nellesweg
fortgesetzt werden. Hier ist die Anlage von kurzen, nach Nordosten ausgerichteten Stichwegen zur Erschließung
der Grundstückstiefe vorgesehen.
Die geplante Neubebauung soll nach Nordosten und Nordwesten von einer öffentlichen Siedlungsrandeingrünung begrenzt werden.
6.
Inhalt des Planentwurfes
6.1
Bauliche und sonstige Nutzung
6.1.1 Art der Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, die sich veränderten Rahmenbedingungen anpassen kann, wird auf die monofunktionale Festsetzung eines reinen Wohngebietes zugunsten des flexibleren
allgemeinen Wohngebietes verzichtet.
Dementsprechend wird die Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet insgesamt als allgemeines Wohngebiet
gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
Gem. § 1 Abs. 6, Nr. 1 BauNVO werden jedoch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3
BauNVO (z. B. Hotels) ausgeschlossen, da der Standort für diese Nutzungen nicht geeignet ist. Der Ausschluss
dieser Nutzungen unterstützt den Schutz der allgemeinen Wohnnutzung.
Die Planung steht im Einklang mit der Beschlusslage des Rates, wesentliche Neuausweisungen von Baugebieten
nur innerhalb der Orte Pulheim, Brauweiler und Stommeln vorzunehmen, da es sich insgesamt nur um eine kleiner Arrondierung handelt, die gleichzeitig eine abschließende Ortsrandeingrünung sichert.
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Stand Oktober 2010
Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung: Feuerwehrgerätehaus
Entsprechend des wesentlichen planerischen Ziels des Bebauungsplans Nr. 98 Geyen wird eine 'Fläche für den
Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehrgerätehaus' ausgewiesen. Das Erfordernis begründet sich
aus der Nichtgeeignetheit des innerhalb eines bestehenden Wohngebietes im Ortsinneren gelegenen Altstandortes für eine Erweiterung und der Eignung des Neustandortes im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Einsatzorte.
6.2.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie die Festsetzung der
maximalen Traufhöhe und der Oberkante der baulichen Anlage ausreichend bestimmt. Sie gewährleisten eine
gebietsverträgliche Einbindung der künftigen Bebauung.
6.2.1 Grundflächenzahl
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Für das allgemeine Wohngebiet wird die Grundflächenzahl entsprechend § 19 BauNVO mit 0.4 festgesetzt.
6.2.2 Höhe der baulichen Anlagen
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Für das allgemeine Wohngebiet orientiert sich die maximale Traufhöhe und Höhe der Oberkante baulicher Anlagen an einer zweigeschossigen Bebauung mit Satteldach. Damit wird eine für ein allgemeines Wohngebiet und
im Hinblick auf die südlich des Nelleswegs vorhandenen Gebäude vertretbare Dichte der Neubebauung ermöglicht.
Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung: Feuerwehrgerätehaus
Die maximal zulässige Höhe der Bebauung im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf resultiert aus den notwendigen Maßen für eine Wagenhalle mit einem angeschlossenen zweigeschossigen Bürotrakt.
6.2.3 Höhenlage
Die herzustellende Höhenlage der Baugrundstücke im allgemeinen Wohngebiet (WA) wird auf 61 m üNN festgesetzt. Dies ist aufgrund der vorhandenen Höhe des Nelleswegs und der geplanten Höhe der Stichwege sinnvoll,
da das vorhandene Gelände ca. 1 m unterhalb dieser Höhe liegt. Zur Vermeidung abstandsrechtlicher Problem
und im Hinblick auf eine einheitliche städtebauliche Gestaltung ist eine Anschüttung des Geländes notwendig.
Die geplante Höhenlage der Straße und Stichstraßen ergibt sich sowohl aus der bestehenden Straßenverkehrsfläche des Nellesweges als auch aus der hydraulischen Planung (Abwasserabführung).
Die Höhenlage des Grundstückes für das Feuerwehrgerätehauses bleibt unverändert (es gilt Oberkante Terrain
OKT), dort ist lediglich eine geringfügige Modellierung zur Sicherung des Oberflächenwasser-Ablaufes möglich.
Es ist somit planerisch sicher gestellt, dass das Gerätehaus als Baukörper sowie die vorgelagerte Fläche als
Schallquelle nicht höher als erforderlich ausgeführt werden.
6.3.1 Bauweise
Für das gesamte Plangebiet wird entsprechend dem angestrebten Charakter eines aufgelockerten Wohngebiets
die offene Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise können die Gebäude als Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Da die städtebauliche Grundstruktur die notwendige Flexibilität hinsichtlich dieser Gebäudetypen gewährleistet und die Umgebungsbebauung keinen standortgebundenen
Haustyp nahe legt, wird auf eine spezifische Festsetzung dieser Haustypen verzichtet.
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Im Übrigen ist die Stadt alleinige Eigentümerin der Flächen und hat so die notwendigen Steuerungsinstrumente
zur Verfügung. Städtebaulich unerwünschte Entwicklungen können über die Grundstücksparzellierung und die
privatrechtlichen Verträge ausgeschlossen werden.
6.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Die Lage der überbaubaren Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen definiert. Die Tiefe der Baufelder lässt ausreichend Raum für die Errichtung zeitgemäßer (Wohn)-gebäude.
Mit der Festsetzung, dass bestimmte Baugrenzen um maximal 3,0 m überschreiten dürfen, werden die heutigen
baulichen Gegebenheiten (z.B. Wintergärten und Terrassenüberdachungen) berücksichtigt. Durch diese Regelung gibt es eine klare Maßvorgabe für derartige Erweiterungen, die eine rechtliche Steuerung erleichtert.
Die Größe und der Zuschnitt der Baufläche für das Feuerwehrgerätehaus orientieren sich an einem mit der Feuerwehr und dem technischen Immobilienmanagement der Stadt Pulheim abgestimmten Vorentwurf für das Gebäude, wobei ausreichend Fläche für eine spätere Erweiterung eingeplant wird.
6.3.3 Nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellplätze
Zur Vermeidung städtebaulich nicht vertretbarer überdimensionierter Nebenanlagen wird deren zulässige Größe
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf 30 m³ umbauten Raum begrenzt.
6.4
Verkehrsflächen
Das allgemeine Wohngebiet ('WA') wird über den südlich angrenzenden, bislang nur einseitig angebauten Nellesweg erschlossen. Der Bebauungsplan sieht eine Verbreiterung des Nelleswegs um 2.5 m vor, damit auf seiner
nördlichen Seite Parkplätze und angelegt werden können. Die innere Erschließung des Wohngebiets erfolgt anhand von zwei öffentlichen Stichwegen sowie drei privaten Zufahrten. Letztere sind als Flächen mit Geh- Fahr und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt.
Die Festsetzung der gesamten Nordostseite des Nellesweges als Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt sichert, dass
die Erschließung der Grundstücke für PKWs an den Stichstraßen auch nur von dort erfolgen kann. Dies ermöglicht im Rahmen der Verbreiterung der Gesamtverkehrsfläche des Nellesweges die Anlage einer ausreichenden
Zahl von öffentlichen Stellplätzen. Auch die Stichstraße sind in einer Breite geplant, dass dort Stellplätze im öffentlichen Raum angelegt werden können. Eine Verschlechterung der Stellplatzsituation – einer der Hauptkritikpunkte im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung – wird somit vermieden.
Das Feuerwehrgerätehaus wird von der K 25 von Norden über den bestehenden Wirtschaftsweg, der als Feuerwehrzufahrt auszubauen ist erschlossen. Hierfür erfolgt die Festsetzung 'Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Wirtschaftsweg / Feuerwehrzufahrt'.
Zur abwassertechnischen Erschließung des Feuerwehrgerätehauses erfolgt die Ausweisung einer Fläche mit
Leitungsrecht zugunsten der Feuerwehr von der Fläche für den Gemeinbedarf für das Feuerwehrgerätehaus zum
Nellesweg.
Aufgrund des fehlenden Standortes im nordwestlichen Teil von Geyen wird am südöstlichen Teil Rand des allgemeinen Wohngebiets am Nellesweg ein Standort für Glascontainer festgesetzt. Dieser Standort grenzt im Bestand an eine Stellplatzfläche an, sodass Ruhebereiche der angrenzenden Wohnhäuser nicht betroffen sind.
Eine Erschließung des Wohngebietes über den Feldweg – dies wurde im Rahmen der der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ebenfalls angeregt – schließt sich letztlich aus, da dies nicht im Einklang mit der geplanten
Siedlungsrandeingrünung.
7
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
6.5
Stand Oktober 2010
Grünflächen, Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern
Aufgrund der Lage des Plangebiets am Ortsrand von Geyen ist die Ausweisung einer 'öffentlichen Grünfläche mit
der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung' zur Schaffung einer wahrnehmbaren Ortsrandeingrünung nordwestlich und nordöstlich des allgemeinen Wohngebiets sinnvoll. Diese Fläche wird durch die Ausweisung einer umfangreichen 'privaten Grünfläche' im Bereich des Grundstücks des Feuerwehrgerätehauses ergänzt.
Mit diesen Festsetzungen kann eine weitgehende Eingrünung des Plangebietes zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bzw. zur K 25 erfolgen.
Mit einer entsprechenden Gestaltung und Bepflanzung dieser Flächen kann insgesamt wesentlich zur städtebaulich vertretbaren Integration des Baugebiets an den Ortsrand von Geyen beigetragen werden.
Im Bereich des Feuerwehrgerätehauses wird eine 'private Grünfläche' festgesetzt, damit neben der Fortführung
der Ortsrandbegrünung eine weitgehende Begrünung des Geländes des Feuerwehrgerätehauses einschließlich
des festgesetzten Lärmschutzwalls möglich ist.
Für die Gestaltung der Grünflächen werden entsprechende Pflanzlisten sowie eine 'Fläche zu Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern' festgesetzt.
Die an der Grenze zur südöstlich angrenzenden Wohnbebauung auf der Parzelle 508 vorhandene Hecke wird
weitgehend zum Erhalt festgesetzt.
6.6
Lärmschutzwall / Lärmschutzwand
Entsprechend dem Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens der Ingenieure Graner und Partner vom
23.08.2010 (Seite14ff.) wird ein Lärmschutzwall zu Abschirmung der bestehenden und geplanten Wohnbebauung
von der K 25 und dem Feuerwehrgerätehausfolgendes festgesetzt:.
Darüber hinaus ist eine 3 m Hohe Lärmschutzwand zu der südwestlich des Feuerwehrgeräthauses geplanten
Wohnbebauung vorgesehen. Die Lage der Mauer ist dabei so gewählt, das sie entlang der Baugrenze verläuft
und in die Kronen der Lärmschutzwälle einbindet.
Die Lärmschutzwand kann entfallen, wo das Gebäude der Feuerwehr die Abschirmung einnimmt. Hiermit wird
auf die Planung für das Feuerwehrgeräte reagiert, die eine Gebäudeachse als Erweiterungsreserve vorsieht; dort
wäre der Schallschutzschirm gegenüber der Wohnbebauung sonst lückenhaft.
7.
Örtliche Bauvorschriften
In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen.
Es werden baugestalterische Festsetzungen getroffen, die vornehmlich Gestaltungsregelungen für die Dachlandschaft als wichtiges städtebauliches Gestaltungselement beinhalten.
Im Hinblick auf Dachform und Dachneigung werden sowohl Satteldächer als auch Flachdächer für das gesamte
Plangebiet festgesetzt. Damit wird den Bauherren eine ausreichende Gestaltungsfreiheit gegeben. Gleichzeitig
wird gewährleistet, dass das Baugebiet nicht völlig uneinheitlich im Hinblick auf die Dachlandschaft bebaut wird.
Um eine insgesamt moderner gestaltete Dachlandschaft zu erhalten, werden 'Krüppelwalme' als Unterform des
Satteldaches ausgeschlossen.
Mit den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachaufbauten und Dacheinschnitten wird das städtebauliche Ziel
gesichert, das Dach in seiner Grundform ablesbar zu lassen und ein das Ortsbild störendes Übermaß an Dachauf- und -einbauten zu vermeiden. Auch hier werden die privaten Belange eines weitestgehenden Gestal-
8
tungsspielraums der jeweiligen Grundstückseigentümer gewahrt, da die Festsetzungen eine sinnvolle Dachgeschossnutzung nicht beeinträchtigen.
Weiterhin werden baugestalterische Festsetzungen zu Einfriedungen getroffen. Ziel ist es dabei einem 'Einmauern' des Plangebiets entgegen zu wirken. Die Errichtung von hohen, massiven Einfriedungen aus Stein oder Holz
ist nicht mit einem durchgrünten, städtebaulich hochwertigem zeitgemäßen Baugebiet vereinbar, sie dienen daher zur Vermeidung einer störenden Ortsbildbeeinträchtigung des Straßenraumes.
Eine Einfriedung ist aus städtebaulicher Sicht massiv, wenn sie blickdicht ist und von ihr die Wirkung einer starren, geschlossenen baulichen Abgrenzung ausgeht. Massivität ist hier keine Frage des Materials sondern der
städtebaulichen Wirkung. Dementsprechend sind z.B. Maschendraht, grobmaschige Drahtgitter- oder Jägerzäune keine massiven Einfriedigungen. Dies gilt auch für Hecken, da sie von ihrer Struktur keine starren baulichen
Anlagen sind. Massive Einfriedigungen umfassen beispielsweise geschlossene, blickdichte Holzlatten oder Holzflechtzäune sowie Mauern.
Die Regelungen der Einfriedungen, die sich auch auf die Abtrennung der rückwärtigen Gartenbereiche untereinander beziehen, berücksichtigen einerseits das Bedürfnis nach Abgrenzung, andererseits gewährleisten sie auch
eine städtebaulich wichtige Offenheit und eine durch die Ortsrandlage bedingte notwendige Durchgrünung des
Gebietes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch lebende Hecken mit ihrem sich durch die Jahreszeiten
wechselnden Erscheinungsbild eine städtebaulich hochwertigere Gestaltung ergibt, als durch blickdichte und
starre Elemente wie z. B. Mauern und Holzflechtzäune.
Die vorgenannten baugestalterischen Festsetzungen beschränken sich auf städtebaulich wichtige Gestaltungselemente und greifen in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer nicht unzumutbar ein.
8.
Umweltbericht
8.1
Einleitung
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem Umfang und
Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.
Nachfolgend werden jene Inhalte für die Erstellung eines Umweltberichtes zusammengefasst, die sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand bestimmen bzw. herleiten lassen.
8.2.
Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes
Mit dem Bebauungsplan Nr. 98 Geyen soll dass verbindliche Planungsrecht für ein Gerätehaus für die Feuerwehr
Geyen sowie eine ca. 19 Wohneinheiten umfassende Wohnbebauung geschaffen werden.
Der bisherige Standort der freiwilligen Feuerwehr Geyen in der Mittelstraße ist aufgrund der zunehmenden Größe
der Feuerwehrfahrzeuge sowie der schlechten Anfahrbarkeit innerhalb eines Wohngebiets nicht mehr zeitgemäß
und ausreichend für die Anforderungen einer modernen Feuerwehr.
Demgegenüber bietet die mit diesem Bebauungsplan beplante Fläche nördlich des Nelleswegs vergleichsweise
gute Bedingungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses, da von diesem Standort die gesetzlich vorgeschriebenen Erreichbarkeitszeiten für Notfallstellen im Einsatzgebiet der freiwilligen Feuerwehr Geyen erreicht
werden können. Gleichzeitig ist mit der Anbindung an die K 25 kein Durchfahren von Wohngebieten erforderlich.
Die Erschließung des Feuerwehrgerätehauses greift dabei auf einen bestehenden Wirtschaftsweg zurück.
Die städtebauliche Konzeption sieht spätere Erweiterungsmöglichkeiten des Gebäudes vor.
In Ergänzung zum Standort für das Feuerwehrgerätehaus ist die Bebauung eines großen Teils der Parzelle 508
auf der Nordseite des bislang einseitig angebauten Nelleswegs mit Einfamilienhäusern vorgesehen.
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Stand Oktober 2010
Hierbei empfiehlt sich die Anlage von kurzen, nach Nordosten ausgerichteten Stichwegen, zur Erschließung der
Grundstückstiefe.
Die geplante Neubebauung soll nach Nordosten und Nordwesten von einer öffentlichen Siedlungsrandeingrünung begrenzt werden. Zur K 25 nach Südwesten sind ebenfalls umfangreiche Grünflächen vorgesehen.
Für das ca. 13000 m² umfassende Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 98 Geyen besteht derzeit im Bereich
einer ca. 10800 m² großen Fläche nördlich des Nellleswegs der Bebauungsplan Nr. 51 Geyen von 1972, der eine
Grünfläche mit einem begrünten Erdwall festsetzt. Für den übrigen Bereich besteht kein Bebauungsplan. Der
Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet hauptsächlich Grünfläche dar. Entlang der K 25 ist Fläche für die
Landwirtschaft ausgewiesen.
8.3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten
Schutzgüter.
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen
der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
•
•
•
•
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
• die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6,
Nr. 7).
• Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs.
6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4
• Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3)
zu berücksichtigen.
Schutzgut Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind
• der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt,
insbesondere als
• Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen,
• Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
• Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
• Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
10
•
•
•
•
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen,
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten.
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2)
•
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.
Schutzgut Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
•
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
•
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Wasserschutzgebietsverordnung Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel vom 21. Oktober
1991
Schutzgut Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz
•
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kulturund Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des
Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft
•
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
Schutzgut Klima
Landschaftsgesetz NW
11
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
•
Stand Oktober 2010
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung.
Schutzgut Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
•
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Landschaftsplan
•
Der Landschaftsplan setzt für den überplanten Bereich das Entwicklungsziel 2 fest:
Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden
und belebenden Elementen.
Schutzgut Mensch
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
•
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz
notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch
durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden.
Sonstige Schutzgüter
•
Bodendenkmäler
Untersuchung des Plangebiets im Hinblick auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern durch den LVRBodendenkmalpflege im Rheinland.
Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier
dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar.
12
8.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
8.4.1 Bestandsaufnahme
Bisherige Nutzung
Das Plangebiet wird bislang als Acker genutzt.
Bestehende und zu erwartende Lärmimmissionen
Zur Untersuchung der derzeitigen Lärmimmissionen durch den Verkehr der K 25 sowie zu erwartender Immissionen durch das Feuerwehrgerätehaus ist ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet worden.
Bodenuntersuchung
Im Vorfeld der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs sind umfangreiche Archäologische Untersuchungen
durch den LVR-Bodendenkmalpflege im Rheinland durchgeführt worden.
Zur Überprüfung der Erhaltung und Abgrenzung der bekannten jungsteinzeitlichen Siedlung und des römischen
Landguts wurden im Bereich des Bebauungsplans mehrere Sondagen angelegt.
In der nordöstlichen Sondagefläche wurde eine größere Anzahl von Gruben- und Pfostengruben eines neolithischen Gehöftes sowie die Fundamentenstickung eines römischen Gebäudes angetroffen.
Bei den jungsteinzeitlichen Funden handelt es sich um Material der jüngeren Linearbandkeramik dass in mehreren Gruben gefunden wurde, die auf einen Siedlungsplatz schließen lassen.
Die Funde aus römischer Zeit belegen eine Besiedelung des Platzes vom 1. bis 4., wobei die Mehrzahl der
Funde aus dem 3. / 4. Jahrhundert stammt.
Material aus jüngerer Zeit fand sich in keinem der Befunde, lediglich beim Anlegen des Planums wurden in der
Ackerschicht auch einige mittelalterliche und neuzeitliche Funde geborgen.
Sonstiges
Das gesamte Gebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Weiler.
Hinweise auf weitere geschützte oder schutzwürdige Objekte bzw. Flächen (z. B. Naturschutzgebiete, Gebiete
des europäischen Netzes „Natura 2000“) bestehen nicht.
Das Umfeld des Plangebietes wird im Süden von der Ein- und Mehrfamilienhausbebauung des Nelleswegs geprägt. Nach Norden und Osten finden sich Ackerflächen. Im Westen schließen ein Einfamilienhaus, eine Reihenhausbebauung bzw. die K 25 in Richtung Pulheim an.
8.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Prognose bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten
Belange des Umweltschutzes (⇒ im Sinne der in § 2 Abs. 1 UVPG aufgelisteten Schutzgüter), einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten. Dies gilt unter anderem im Hinblick
auf die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird angenommen, dass es hinsichtlich der nachfolgend benannten Schutzgüter
zu erheblichen Umweltauswirkungen kommen wird:
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Stand Oktober 2010
Tiere und Pflanzen ⇒ Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen durch Versiegelung und
Überbauung.
Boden ⇒ Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen ⇒ Mit der Realisierung von zusätzlichen Wohneinheiten
erhöht sich das Aufkommen des MIVs (motorisierten Individualverkehrs) und der damit verbundenen Beeinträchtigungen. Das Gleiche gilt für mit dem Betrieb des Feuerwehrgerätehauses verbundene Immissionen.
Gleichzeitig werden mit der Aufgabe des Feuerwehrstandortes im Wohngebiet am Mittelweg dort mögliche Beeinträchtigungen reduziert.
Die Planung am neuen Standort ist im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung des Konfliktbewältigungsgebotes mit der Durchführung der Bodenuntersuchung und der Erarbeitung des Schallschutzgutachtens gutachterlich begleitet worden.
Gutachterliche Untersuchungen mit Hinweisen auf planungsrelevante Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 BauGB
bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachtenden Belange liegen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor.
FachlicheHinweise zur Betroffenheit möglicher Tierartenvorkommen bzw. des Orts-/ Landschaftsbildes liegen
nicht vor.
8.5.
Niederschlagswasser und Abwasser
Das in dem allgemeinen Wohngebiet anfallende Regenwasser und Schmutzwasser ist in einen Mischwasserkanal im Nellesweg einzuleiten. Der Kanal soll an den Hauptsammler in der Manstedtener Straße angebunden
werden.
Für das auf dem Gelände in der Fläche für den Gemeinbedarf anfallende Regen- und Schmutzwasser ist ein
Kanalanschluss durch das Wohngebiet an den Mischwasserkanal im Nellesweg herzustellen. Dementsprechend
ist ein Leitungsrecht zugunsten der Anlieger im Bebauungsplan festgesetzt.
8.6.
Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen
8.6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden,
Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß
§ 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch den Bebauungsplan auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung
und zum Ausgleich zu entwickeln.
Im vorliegenden Fall können folgende Maßnahmen zur Verringerung bzw. Kompensation des Eingriffs in den
Bestand beitragen:
Tiere und Pflanzen
⇒ Anlage / Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von Pflanzenstandorten / Tierlebensräumen (umfangreiche Ortsrandbegrünung)
Boden
⇒ fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300
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Ortsbild
⇒ Einbindung der Bebauung gemäß den örtlichen Erfordernissen (angepasste Bauweise am
Ortsrand)
Mensch
Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben dass im Bereich des Feuerwehrgerätehauses Lärmschutzmaßnahmen gegenüber der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung erforderlich sind.
Diese sind mit dem Lärmschutzwall und der Lärmschutzwand um das Feuerwehrgerätehaus in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB bzw. durch fachgesetzliche Regelungen (z. B. des Bodenschutzgesetzes) sichergestellt.
Bodendenkmal
Die städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplans wird gegenüber dem Erhalt des Bodendenkmals als höherrangig eingestuft, jedoch sollte das Bodendenkmal aufgrund seiner archäologischen Bedeutung als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation gesichert werden.
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Stand Oktober 2010
Ausgleichsflächenbedarf BP 98 Geyen
Bewertung des Ist-Zustandes
Größe des Plangebiets insgesamt
13041
Biotoptyp
m²
Ackerland
Bestehende Hecke im Bereich des
Flurstücks 508
Wirtschaftsweg
Verkehrsfläche Flurstück 54
Summe
Wertstufe
gewertete
Fläche
12581
1,5
18872
190
3
570
250
0,5
125
20
0
0
13041
19567
Bewertung des Zustands nach der Planung
Größe des Plangebiets insgesamt
13041
Biotoptyp
m²
Wertstufe
gewertete
Fläche
Wirtschaftsweg / Feuerwehrzufahrt
283
0
0
Zu erhaltende Hecke im Bereich des
Flurstücks 508
180
3
540
1250
726
3
3
3750
2178
1494
4
5976
2601
3
7803
3901
0
0
1725
0
0
869
12
13041
0
0
0
0
20247
Private Grünfläche im Bereich des
Feuerwehrgrätehauses (ohne Lärmschutzwälle)
Lärmschutzwälle
Ortsrandeingrünung
(öffentliche Grünfläche. Zweckbestimmung: Ortsrandeingrünung)
Hausgärten
versiegelbare Fläche
Baugrundstücke / GFL-Flächen
versiegelbare Fläche
Feuerwehrgerätehaus
(einschl. Vorfläche und Stellplätze)
Verkehrsflächen
Containerstandort
Summe
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Aus dem Vergleich des Ist-Zustandes mit dem nach der Durchführung der Planung zu erwartenden Zustand
ergibt sich ein höherer Biotopwert nach der Planung.
Dem Biotopwert von insgesamt 19567 Wertpunkten bezogen auf den Ist-Zustand steht ein Biotopwert von 20247
Wertpunkten nach der Planung gegenüber.
Somit kann der Eingriff in Natur- und Landschaft innerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden, externe Ausgleichsmaßnahmen werden nicht erforderlich.
8.6.2 Alternative Konzepte und Nullvariante
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante Fläche in ihrem jetzigen
Zustand mit intensiver Ackernutzung erhalten bleibt. Eine Entwicklung zu mehr Naturnähe, mit entsprechend
positiven Auswirkungen, erscheint wenig wahrscheinlich.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Schwierigkeit, einen Standort für ein Feuerwehrgerätehaus zu finden,
bestehen derzeit keine Alternativen zu dem gewählten Standort. Im Vorfeld der Planung sind mehrere mögliche
Standorte begutachtet und als nicht geeignet betrachtet worden, hierbei ist auch die Verfügbarkeit von Grundstücken von Bedeutung.
8.6.3 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und haben rein beschreibenden Charakter ohne auf konkreten Rechnungen oder Modellierungen zu basieren. Somit können bestimmte
Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle Beeinträchtigung identifiziert werden, aber nicht genau beziffert
werden, da Detailuntersuchungen fehlen.
Für den Bodendenkmalschutz ist ein entsprechendes Gutachten erstellt worden. Die Eingriffsbewertung ist nach
den Planvorgaben qualifiziert worden.
Der Aufwand für weitere Spezialuntersuchungen ist – mit Ausnahme des Schallschutzes - im Verhältnis zu den
dabei für das überplante Gebiet zu erwartenden Ergebnissen unverhältnismäßig hoch, so dass derartige grundsätzliche Fragestellungen aus dem ökologischen Bereich nicht an das konkrete Planvorhaben gebunden werden
sollen.
Es liegen – wie aus den vorherigen Kapiteln deutlich wird – eine ganze Reihe wichtiger umweltbezogener und für
das Vorhaben relevanter Informationen vor, die eine Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen erlauben
und zur Erzielung eines möglichst umweltverträglichen Ergebnisses beitragen.
8.6.4 Maßnahmen zur Überwachung
Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt nach Realisierung der
Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen.
8.7
Zusammenfassung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 98 Geyen sollen am nordöstlichen Ortsrand Geyens die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für ein Feuerwehrgerätehaus sowie ein neues Wohngebiet mit ca. 19 Wohneinheiten
Da das Baugebiet an den offenen Landschaftraum angrenzt, ist die Ausbildung eines Ortsrandes mit raumbildender Vegetation städtebaulich sinnvoll.
Dementsprechend beinhaltet das Grünkonzept eine Ortsrandbegrünung am Rand des Gebietes.
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Stand Oktober 2010
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen“, „Boden“, „Wasser“, „Luft“, „Klima“, „Landschaft“, und „Mensch“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte zuerst eine Bestandsaufnahme. Anschließend wurden die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter dargestellt.
Durch die Bewertung des Eingriffs konnte der notwendige Ausgleichsbedarf ermittelt werden, der im Plangebiet
selbst möglich ist.
Eine Reihe der festgestellten schutzgutbezogenen Auswirkungen lassen sich vermeiden oder vermindern. Hier ist
besonders der Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen von ausschlaggebender Bedeutung. Unterstützt wird dieser Aspekt durch die Ausweisung neuer Grünflächen, wodurch die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die
Auswirkungen auf das Landschaftsbild minimiert werden. Diese Grünflächen weisen mehrere Funktionen auf; sie
dienen als Ausgleichsflächen, als Sichtschutz und als Abschirmung gegen Verkehrslärm und als Filter für Luftschadstoffe. Daneben erfüllen sie eine wichtige Aufgabe als Naherholungsfläche.
Diese Planinhalte wirken auch auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser und
Luft positiv und führen damit zu einer Reduzierung von möglichen Belastungen.
Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben dass im Bereich des Feuerwehrgerätehauses Lärmschutzmaßnahmen gegenüber der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung erforderlich sind.
Diese sind mit dem Lärmschutzwall um dass Feuerwehrgerätehaus im den Bebauungsplan aufgenommen.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Zusätzliche Angaben
Die Umweltprüfung wird mit der Rechtskraft des Planes abgeschlossen.
9.
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahme
Belange bezüglich der Wasserschutzzone, zu möglichen Bodendenkmälern und dem möglichen Vorhandensein
von Kampfmitteln, sind auf dem Plan als Hinweise vermerkt.
10.
Kosten
Durch die Planung entstehen der Stadt Pulheim keine Kosten.
Pulheim, den 26.10.2010
Planungsabteilung
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