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Beschlussvorlage (beg98ge ausb27102010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
391 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
29.11.10, 18:40
Aktualisiert
29.11.10, 18:40

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 98 Geyen Begründung zur Offenlage Stand Oktober 2010 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen Stand Oktober 2010 INHALTSVERZEICHNIS 1. Planerfordernis Seite 4 2. Räumlicher Geltungsbereich Seite 4 3. Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Seite 4 4. Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes Seite 5 5. Städtebauliches Konzept Seite 5 6. Inhalt des Planentwurfes Seite 5 6.1 Bauliche und sonstige Nutzung 6.1.1 Art der Nutzung Seite5 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 6.3.1 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Höhe der baulichen Anlagen Höhenlage Bauweise Seite 6 6.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen 6.3.3 Nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellplätze 6.4 Verkehrsflächen Seite 7 6.5 6.6 Grünflächen, Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern Lärmschutzwall / Lärmschutzwand Seite 8 7. Örtliche Bauvorschriften Seite 8 8. Umweltbericht Seite 9 bis 18 8.1 Einleitung Seite 9 8.2. Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes Seite 9 2 8.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Seite 10 8.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Seite 12 8.4.1 Bestandsaufnahme Seite 12 8.4..2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Seite 13 8.5. Niederschlagswasser und Abwasser Seite 14 8.6. Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen Seite 14 8.6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Seite 14 8.6.2 Alternative Konzepte und Nullvariante Seite 17 8.6.3 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Seite 17 8.6.4 Maßnahmen zur Überwachung Seite 17 8.7 Zusammenfassung Seite 17 9. Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen Seite 18 10. Kosten Seite 18 3 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen 1. Stand Oktober 2010 Planerfordernis Der bisherige Standort der freiwilligen Feuerwehr Geyen in der Mittelstraße ist aufgrund der zunehmenden Größe der Feuerwehrfahrzeuge sowie der schlechten Anfahrbarkeit innerhalb eines Wohngebiets nicht mehr zeitgemäß und ausreichend für die Anforderungen einer modernen Feuerwehr. Demgegenüber bietet die mit diesem Bebauungsplan beplante Fläche nördlich des Nelleswegs vergleichsweise gute Bedingungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses, da von diesem Standort die gesetzlich vorgeschriebenen Erreichbarkeitszeiten für Notfallstellen im Einsatzgebiet der freiwilligen Feuerwehr Geyen erreicht werden können. Gleichzeitig ist mit der Anbindung an die K 25 kein Durchfahren von Wohngebieten erforderlich. Mit dem Bebauungsplan Nr. 98 Geyen soll dass verbindliche Planungsrecht für ein Gerätehaus der Feuerwehr Geyen sowie eine Wohnbebauung geschaffen werden. 2. Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 98 Geyen umfasst einen großen Teil des Flurstücks 508, Flur 8, Gemarkung Geyen sowie ein Teilstück des nördlich daran angrenzenden Flurstücks10, Flur 13, Gemarkung Geyen). Das Plangebiet grenzt nördlich an den Nellesweg an. Östlich liegt die K 25 nach Pulheim. Im Norden und Westen befinden sich Ackerflächen. Es umfasst ca. 13000 m². 3. Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 98 Geyen in einem Bereich, der nördlich des Nelleswegs 'Grünfläche' mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage' darstellt. Die restliche Fläche des Bebauungsplangebiets westlich der K 25 ist als 'Fläche für die Landwirtschaft' dargestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim befindet sich parallel in Änderung, der Teiländerung Nr. 16.6 Geyen. Ziel dieser Planänderung ist die Änderung der Darstellung von 'Grünfläche' in 'Wohnbaufläche' bzw. in 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' sowie von 'Fläche für die Landwirtschaft' in 'Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr'. Im Hinblick auf die vorgesehene Ortsrandeingrünung bleibt für diesen Bereich die Darstellung 'Grünfläche' mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage' bestehen. Mit diesen Darstellungen wird den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 98 Geyen ('allgemeines Wohngebiet', 'Grünfläche', 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehrgerätehaus') entsprochen, sodass der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen ist. Ein Verstoß gegen § 8 (2) Satz 1 BauGB liegt nicht vor. Für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 98 Geyen existiert derzeit im Bereich einer ca. 10800 m² großen Fläche nördlich des Nelleswegs der Bebauungsplan Nr. 51 Geyen von 1972, der eine Grünfläche mit einem begrünten Erdwall festsetzt. Für den übrigen Bereich besteht kein Bebauungsplan. Die im alten BP Nr. 51 Geyen festgesetzte Grünfläche mit Wall begründet sich aus der in der Plangrundlage der ebenfalls dargestellten ursprünglich geplanten neuen Trassenführung der B 59 unmittelbar angrenzend an das Plangebiet (Linie des heutigen Feldweges). Der Grund für diesen „Puffer“ ist mit der weit abgelegenen Realisierung der B 59 in Tieflage entfallen. Eine Nutzung auch der bislang unbebauten Seite des Nelleswegs in Fortsetzung der bereits vorhandenen Bebauung liegt daher städtebaulich nahe. 4 4. Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes Das Plangebiet wird bislang als Acker genutzt. Im Bereich der Parzelle 10, Flur 13, Gemarkung Geyen besteht ein Wirtschaftsweg. Im Norden und Westen schließen landwirtschaftliche Flächen an. Östlich grenzen die K 25 nach Pulheim sowie eine Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern an. Südlich des Nelleswegs finden sich Wohngebiete mit überwiegender Einfamilienhausbebauung. 5. Städtebauliches Konzept Mit dem Bebauungsplan Nr. 98 Geyen werden die bauleitplanerischen Voraussetzungen für ein Wohngebiet, eine Feuerwehrgerätehaus sowie eine Ortsrandeingrünung geschaffen. Das städtebauliche Konzept sieht dabei den Standort für das Feuerwehrgerätehaus im nordöstlichen Teil des Plangebiets südlich des bestehenden Wirtschaftswegs vor. Die Erschließung erfolgt von der K 25 über den als Zufahrt auszubauenden Wirtschaftsweg. In Ergänzung zum Standort für das Feuerwehrgerätehaus ist die Bebauung eines großen Teils der Parzelle 508 auf der Nordseite des Nelleswegs mit Einfamilienhäusern vorgesehen. Die gesamte Tiefe der Bebauung orientiert sich dabei an der nördlichen Gebäudekante des Feuerwehrgerätehauses. Zwischen dem Gebäude und dem Nellesweg sind vier Wohngebäude mit Stichwegerschließung vorgesehen. Nach Nordwesten daran anschließend kann die Wohnbebauung am bislang einseitig angebauten Nellesweg fortgesetzt werden. Hier ist die Anlage von kurzen, nach Nordosten ausgerichteten Stichwegen zur Erschließung der Grundstückstiefe vorgesehen. Die geplante Neubebauung soll nach Nordosten und Nordwesten von einer öffentlichen Siedlungsrandeingrünung begrenzt werden. 6. Inhalt des Planentwurfes 6.1 Bauliche und sonstige Nutzung 6.1.1 Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, die sich veränderten Rahmenbedingungen anpassen kann, wird auf die monofunktionale Festsetzung eines reinen Wohngebietes zugunsten des flexibleren allgemeinen Wohngebietes verzichtet. Dementsprechend wird die Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet insgesamt als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Gem. § 1 Abs. 6, Nr. 1 BauNVO werden jedoch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO (z. B. Hotels) ausgeschlossen, da der Standort für diese Nutzungen nicht geeignet ist. Der Ausschluss dieser Nutzungen unterstützt den Schutz der allgemeinen Wohnnutzung. Die Planung steht im Einklang mit der Beschlusslage des Rates, wesentliche Neuausweisungen von Baugebieten nur innerhalb der Orte Pulheim, Brauweiler und Stommeln vorzunehmen, da es sich insgesamt nur um eine kleiner Arrondierung handelt, die gleichzeitig eine abschließende Ortsrandeingrünung sichert. 5 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen Stand Oktober 2010 Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung: Feuerwehrgerätehaus Entsprechend des wesentlichen planerischen Ziels des Bebauungsplans Nr. 98 Geyen wird eine 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehrgerätehaus' ausgewiesen. Das Erfordernis begründet sich aus der Nichtgeeignetheit des innerhalb eines bestehenden Wohngebietes im Ortsinneren gelegenen Altstandortes für eine Erweiterung und der Eignung des Neustandortes im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Einsatzorte. 6.2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie die Festsetzung der maximalen Traufhöhe und der Oberkante der baulichen Anlage ausreichend bestimmt. Sie gewährleisten eine gebietsverträgliche Einbindung der künftigen Bebauung. 6.2.1 Grundflächenzahl Allgemeines Wohngebiet (WA) Für das allgemeine Wohngebiet wird die Grundflächenzahl entsprechend § 19 BauNVO mit 0.4 festgesetzt. 6.2.2 Höhe der baulichen Anlagen Allgemeines Wohngebiet (WA) Für das allgemeine Wohngebiet orientiert sich die maximale Traufhöhe und Höhe der Oberkante baulicher Anlagen an einer zweigeschossigen Bebauung mit Satteldach. Damit wird eine für ein allgemeines Wohngebiet und im Hinblick auf die südlich des Nelleswegs vorhandenen Gebäude vertretbare Dichte der Neubebauung ermöglicht. Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung: Feuerwehrgerätehaus Die maximal zulässige Höhe der Bebauung im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf resultiert aus den notwendigen Maßen für eine Wagenhalle mit einem angeschlossenen zweigeschossigen Bürotrakt. 6.2.3 Höhenlage Die herzustellende Höhenlage der Baugrundstücke im allgemeinen Wohngebiet (WA) wird auf 61 m üNN festgesetzt. Dies ist aufgrund der vorhandenen Höhe des Nelleswegs und der geplanten Höhe der Stichwege sinnvoll, da das vorhandene Gelände ca. 1 m unterhalb dieser Höhe liegt. Zur Vermeidung abstandsrechtlicher Problem und im Hinblick auf eine einheitliche städtebauliche Gestaltung ist eine Anschüttung des Geländes notwendig. Die geplante Höhenlage der Straße und Stichstraßen ergibt sich sowohl aus der bestehenden Straßenverkehrsfläche des Nellesweges als auch aus der hydraulischen Planung (Abwasserabführung). Die Höhenlage des Grundstückes für das Feuerwehrgerätehauses bleibt unverändert (es gilt Oberkante Terrain OKT), dort ist lediglich eine geringfügige Modellierung zur Sicherung des Oberflächenwasser-Ablaufes möglich. Es ist somit planerisch sicher gestellt, dass das Gerätehaus als Baukörper sowie die vorgelagerte Fläche als Schallquelle nicht höher als erforderlich ausgeführt werden. 6.3.1 Bauweise Für das gesamte Plangebiet wird entsprechend dem angestrebten Charakter eines aufgelockerten Wohngebiets die offene Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise können die Gebäude als Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Da die städtebauliche Grundstruktur die notwendige Flexibilität hinsichtlich dieser Gebäudetypen gewährleistet und die Umgebungsbebauung keinen standortgebundenen Haustyp nahe legt, wird auf eine spezifische Festsetzung dieser Haustypen verzichtet. 6 Im Übrigen ist die Stadt alleinige Eigentümerin der Flächen und hat so die notwendigen Steuerungsinstrumente zur Verfügung. Städtebaulich unerwünschte Entwicklungen können über die Grundstücksparzellierung und die privatrechtlichen Verträge ausgeschlossen werden. 6.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen Die Lage der überbaubaren Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen definiert. Die Tiefe der Baufelder lässt ausreichend Raum für die Errichtung zeitgemäßer (Wohn)-gebäude. Mit der Festsetzung, dass bestimmte Baugrenzen um maximal 3,0 m überschreiten dürfen, werden die heutigen baulichen Gegebenheiten (z.B. Wintergärten und Terrassenüberdachungen) berücksichtigt. Durch diese Regelung gibt es eine klare Maßvorgabe für derartige Erweiterungen, die eine rechtliche Steuerung erleichtert. Die Größe und der Zuschnitt der Baufläche für das Feuerwehrgerätehaus orientieren sich an einem mit der Feuerwehr und dem technischen Immobilienmanagement der Stadt Pulheim abgestimmten Vorentwurf für das Gebäude, wobei ausreichend Fläche für eine spätere Erweiterung eingeplant wird. 6.3.3 Nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellplätze Zur Vermeidung städtebaulich nicht vertretbarer überdimensionierter Nebenanlagen wird deren zulässige Größe außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf 30 m³ umbauten Raum begrenzt. 6.4 Verkehrsflächen Das allgemeine Wohngebiet ('WA') wird über den südlich angrenzenden, bislang nur einseitig angebauten Nellesweg erschlossen. Der Bebauungsplan sieht eine Verbreiterung des Nelleswegs um 2.5 m vor, damit auf seiner nördlichen Seite Parkplätze und angelegt werden können. Die innere Erschließung des Wohngebiets erfolgt anhand von zwei öffentlichen Stichwegen sowie drei privaten Zufahrten. Letztere sind als Flächen mit Geh- Fahr und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt. Die Festsetzung der gesamten Nordostseite des Nellesweges als Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt sichert, dass die Erschließung der Grundstücke für PKWs an den Stichstraßen auch nur von dort erfolgen kann. Dies ermöglicht im Rahmen der Verbreiterung der Gesamtverkehrsfläche des Nellesweges die Anlage einer ausreichenden Zahl von öffentlichen Stellplätzen. Auch die Stichstraße sind in einer Breite geplant, dass dort Stellplätze im öffentlichen Raum angelegt werden können. Eine Verschlechterung der Stellplatzsituation – einer der Hauptkritikpunkte im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung – wird somit vermieden. Das Feuerwehrgerätehaus wird von der K 25 von Norden über den bestehenden Wirtschaftsweg, der als Feuerwehrzufahrt auszubauen ist erschlossen. Hierfür erfolgt die Festsetzung 'Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Wirtschaftsweg / Feuerwehrzufahrt'. Zur abwassertechnischen Erschließung des Feuerwehrgerätehauses erfolgt die Ausweisung einer Fläche mit Leitungsrecht zugunsten der Feuerwehr von der Fläche für den Gemeinbedarf für das Feuerwehrgerätehaus zum Nellesweg. Aufgrund des fehlenden Standortes im nordwestlichen Teil von Geyen wird am südöstlichen Teil Rand des allgemeinen Wohngebiets am Nellesweg ein Standort für Glascontainer festgesetzt. Dieser Standort grenzt im Bestand an eine Stellplatzfläche an, sodass Ruhebereiche der angrenzenden Wohnhäuser nicht betroffen sind. Eine Erschließung des Wohngebietes über den Feldweg – dies wurde im Rahmen der der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ebenfalls angeregt – schließt sich letztlich aus, da dies nicht im Einklang mit der geplanten Siedlungsrandeingrünung. 7 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen 6.5 Stand Oktober 2010 Grünflächen, Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern Aufgrund der Lage des Plangebiets am Ortsrand von Geyen ist die Ausweisung einer 'öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung' zur Schaffung einer wahrnehmbaren Ortsrandeingrünung nordwestlich und nordöstlich des allgemeinen Wohngebiets sinnvoll. Diese Fläche wird durch die Ausweisung einer umfangreichen 'privaten Grünfläche' im Bereich des Grundstücks des Feuerwehrgerätehauses ergänzt. Mit diesen Festsetzungen kann eine weitgehende Eingrünung des Plangebietes zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bzw. zur K 25 erfolgen. Mit einer entsprechenden Gestaltung und Bepflanzung dieser Flächen kann insgesamt wesentlich zur städtebaulich vertretbaren Integration des Baugebiets an den Ortsrand von Geyen beigetragen werden. Im Bereich des Feuerwehrgerätehauses wird eine 'private Grünfläche' festgesetzt, damit neben der Fortführung der Ortsrandbegrünung eine weitgehende Begrünung des Geländes des Feuerwehrgerätehauses einschließlich des festgesetzten Lärmschutzwalls möglich ist. Für die Gestaltung der Grünflächen werden entsprechende Pflanzlisten sowie eine 'Fläche zu Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern' festgesetzt. Die an der Grenze zur südöstlich angrenzenden Wohnbebauung auf der Parzelle 508 vorhandene Hecke wird weitgehend zum Erhalt festgesetzt. 6.6 Lärmschutzwall / Lärmschutzwand Entsprechend dem Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens der Ingenieure Graner und Partner vom 23.08.2010 (Seite14ff.) wird ein Lärmschutzwall zu Abschirmung der bestehenden und geplanten Wohnbebauung von der K 25 und dem Feuerwehrgerätehausfolgendes festgesetzt:. Darüber hinaus ist eine 3 m Hohe Lärmschutzwand zu der südwestlich des Feuerwehrgeräthauses geplanten Wohnbebauung vorgesehen. Die Lage der Mauer ist dabei so gewählt, das sie entlang der Baugrenze verläuft und in die Kronen der Lärmschutzwälle einbindet. Die Lärmschutzwand kann entfallen, wo das Gebäude der Feuerwehr die Abschirmung einnimmt. Hiermit wird auf die Planung für das Feuerwehrgeräte reagiert, die eine Gebäudeachse als Erweiterungsreserve vorsieht; dort wäre der Schallschutzschirm gegenüber der Wohnbebauung sonst lückenhaft. 7. Örtliche Bauvorschriften In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen. Es werden baugestalterische Festsetzungen getroffen, die vornehmlich Gestaltungsregelungen für die Dachlandschaft als wichtiges städtebauliches Gestaltungselement beinhalten. Im Hinblick auf Dachform und Dachneigung werden sowohl Satteldächer als auch Flachdächer für das gesamte Plangebiet festgesetzt. Damit wird den Bauherren eine ausreichende Gestaltungsfreiheit gegeben. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass das Baugebiet nicht völlig uneinheitlich im Hinblick auf die Dachlandschaft bebaut wird. Um eine insgesamt moderner gestaltete Dachlandschaft zu erhalten, werden 'Krüppelwalme' als Unterform des Satteldaches ausgeschlossen. Mit den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachaufbauten und Dacheinschnitten wird das städtebauliche Ziel gesichert, das Dach in seiner Grundform ablesbar zu lassen und ein das Ortsbild störendes Übermaß an Dachauf- und -einbauten zu vermeiden. Auch hier werden die privaten Belange eines weitestgehenden Gestal- 8 tungsspielraums der jeweiligen Grundstückseigentümer gewahrt, da die Festsetzungen eine sinnvolle Dachgeschossnutzung nicht beeinträchtigen. Weiterhin werden baugestalterische Festsetzungen zu Einfriedungen getroffen. Ziel ist es dabei einem 'Einmauern' des Plangebiets entgegen zu wirken. Die Errichtung von hohen, massiven Einfriedungen aus Stein oder Holz ist nicht mit einem durchgrünten, städtebaulich hochwertigem zeitgemäßen Baugebiet vereinbar, sie dienen daher zur Vermeidung einer störenden Ortsbildbeeinträchtigung des Straßenraumes. Eine Einfriedung ist aus städtebaulicher Sicht massiv, wenn sie blickdicht ist und von ihr die Wirkung einer starren, geschlossenen baulichen Abgrenzung ausgeht. Massivität ist hier keine Frage des Materials sondern der städtebaulichen Wirkung. Dementsprechend sind z.B. Maschendraht, grobmaschige Drahtgitter- oder Jägerzäune keine massiven Einfriedigungen. Dies gilt auch für Hecken, da sie von ihrer Struktur keine starren baulichen Anlagen sind. Massive Einfriedigungen umfassen beispielsweise geschlossene, blickdichte Holzlatten oder Holzflechtzäune sowie Mauern. Die Regelungen der Einfriedungen, die sich auch auf die Abtrennung der rückwärtigen Gartenbereiche untereinander beziehen, berücksichtigen einerseits das Bedürfnis nach Abgrenzung, andererseits gewährleisten sie auch eine städtebaulich wichtige Offenheit und eine durch die Ortsrandlage bedingte notwendige Durchgrünung des Gebietes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch lebende Hecken mit ihrem sich durch die Jahreszeiten wechselnden Erscheinungsbild eine städtebaulich hochwertigere Gestaltung ergibt, als durch blickdichte und starre Elemente wie z. B. Mauern und Holzflechtzäune. Die vorgenannten baugestalterischen Festsetzungen beschränken sich auf städtebaulich wichtige Gestaltungselemente und greifen in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer nicht unzumutbar ein. 8. Umweltbericht 8.1 Einleitung Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nachfolgend werden jene Inhalte für die Erstellung eines Umweltberichtes zusammengefasst, die sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand bestimmen bzw. herleiten lassen. 8.2. Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes Mit dem Bebauungsplan Nr. 98 Geyen soll dass verbindliche Planungsrecht für ein Gerätehaus für die Feuerwehr Geyen sowie eine ca. 19 Wohneinheiten umfassende Wohnbebauung geschaffen werden. Der bisherige Standort der freiwilligen Feuerwehr Geyen in der Mittelstraße ist aufgrund der zunehmenden Größe der Feuerwehrfahrzeuge sowie der schlechten Anfahrbarkeit innerhalb eines Wohngebiets nicht mehr zeitgemäß und ausreichend für die Anforderungen einer modernen Feuerwehr. Demgegenüber bietet die mit diesem Bebauungsplan beplante Fläche nördlich des Nelleswegs vergleichsweise gute Bedingungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses, da von diesem Standort die gesetzlich vorgeschriebenen Erreichbarkeitszeiten für Notfallstellen im Einsatzgebiet der freiwilligen Feuerwehr Geyen erreicht werden können. Gleichzeitig ist mit der Anbindung an die K 25 kein Durchfahren von Wohngebieten erforderlich. Die Erschließung des Feuerwehrgerätehauses greift dabei auf einen bestehenden Wirtschaftsweg zurück. Die städtebauliche Konzeption sieht spätere Erweiterungsmöglichkeiten des Gebäudes vor. In Ergänzung zum Standort für das Feuerwehrgerätehaus ist die Bebauung eines großen Teils der Parzelle 508 auf der Nordseite des bislang einseitig angebauten Nelleswegs mit Einfamilienhäusern vorgesehen. 9 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen Stand Oktober 2010 Hierbei empfiehlt sich die Anlage von kurzen, nach Nordosten ausgerichteten Stichwegen, zur Erschließung der Grundstückstiefe. Die geplante Neubebauung soll nach Nordosten und Nordwesten von einer öffentlichen Siedlungsrandeingrünung begrenzt werden. Zur K 25 nach Südwesten sind ebenfalls umfangreiche Grünflächen vorgesehen. Für das ca. 13000 m² umfassende Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 98 Geyen besteht derzeit im Bereich einer ca. 10800 m² großen Fläche nördlich des Nellleswegs der Bebauungsplan Nr. 51 Geyen von 1972, der eine Grünfläche mit einem begrünten Erdwall festsetzt. Für den übrigen Bereich besteht kein Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet hauptsächlich Grünfläche dar. Entlang der K 25 ist Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. 8.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen. Schutzgut Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass • • • • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind • die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7). • Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4 • Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3) zu berücksichtigen. Schutzgut Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind • der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als • Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, • Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen • Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), • Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, 10 • • • • Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2) • Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Schutzgut Wasser Wasserhaushaltsgesetz • Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz • Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Wasserschutzgebietsverordnung Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel vom 21. Oktober 1991 Schutzgut Luft Bundesimmissionsschutzgesetz • Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kulturund Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft • Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Schutzgut Klima Landschaftsgesetz NW 11 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen • Stand Oktober 2010 Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Schutzgut Landschaft Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW • Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Landschaftsplan • Der Landschaftsplan setzt für den überplanten Bereich das Entwicklungsziel 2 fest: Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. Schutzgut Mensch TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005 • Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden. Sonstige Schutzgüter • Bodendenkmäler Untersuchung des Plangebiets im Hinblick auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern durch den LVRBodendenkmalpflege im Rheinland. Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar. 12 8.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 8.4.1 Bestandsaufnahme Bisherige Nutzung Das Plangebiet wird bislang als Acker genutzt. Bestehende und zu erwartende Lärmimmissionen Zur Untersuchung der derzeitigen Lärmimmissionen durch den Verkehr der K 25 sowie zu erwartender Immissionen durch das Feuerwehrgerätehaus ist ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet worden. Bodenuntersuchung Im Vorfeld der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs sind umfangreiche Archäologische Untersuchungen durch den LVR-Bodendenkmalpflege im Rheinland durchgeführt worden. Zur Überprüfung der Erhaltung und Abgrenzung der bekannten jungsteinzeitlichen Siedlung und des römischen Landguts wurden im Bereich des Bebauungsplans mehrere Sondagen angelegt. In der nordöstlichen Sondagefläche wurde eine größere Anzahl von Gruben- und Pfostengruben eines neolithischen Gehöftes sowie die Fundamentenstickung eines römischen Gebäudes angetroffen. Bei den jungsteinzeitlichen Funden handelt es sich um Material der jüngeren Linearbandkeramik dass in mehreren Gruben gefunden wurde, die auf einen Siedlungsplatz schließen lassen. Die Funde aus römischer Zeit belegen eine Besiedelung des Platzes vom 1. bis 4., wobei die Mehrzahl der Funde aus dem 3. / 4. Jahrhundert stammt. Material aus jüngerer Zeit fand sich in keinem der Befunde, lediglich beim Anlegen des Planums wurden in der Ackerschicht auch einige mittelalterliche und neuzeitliche Funde geborgen. Sonstiges Das gesamte Gebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Weiler. Hinweise auf weitere geschützte oder schutzwürdige Objekte bzw. Flächen (z. B. Naturschutzgebiete, Gebiete des europäischen Netzes „Natura 2000“) bestehen nicht. Das Umfeld des Plangebietes wird im Süden von der Ein- und Mehrfamilienhausbebauung des Nelleswegs geprägt. Nach Norden und Osten finden sich Ackerflächen. Im Westen schließen ein Einfamilienhaus, eine Reihenhausbebauung bzw. die K 25 in Richtung Pulheim an. 8.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Prognose bei Durchführung der Planung Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes (⇒ im Sinne der in § 2 Abs. 1 UVPG aufgelisteten Schutzgüter), einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird angenommen, dass es hinsichtlich der nachfolgend benannten Schutzgüter zu erheblichen Umweltauswirkungen kommen wird: 13 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen Stand Oktober 2010 Tiere und Pflanzen ⇒ Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen durch Versiegelung und Überbauung. Boden ⇒ Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen ⇒ Mit der Realisierung von zusätzlichen Wohneinheiten erhöht sich das Aufkommen des MIVs (motorisierten Individualverkehrs) und der damit verbundenen Beeinträchtigungen. Das Gleiche gilt für mit dem Betrieb des Feuerwehrgerätehauses verbundene Immissionen. Gleichzeitig werden mit der Aufgabe des Feuerwehrstandortes im Wohngebiet am Mittelweg dort mögliche Beeinträchtigungen reduziert. Die Planung am neuen Standort ist im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung des Konfliktbewältigungsgebotes mit der Durchführung der Bodenuntersuchung und der Erarbeitung des Schallschutzgutachtens gutachterlich begleitet worden. Gutachterliche Untersuchungen mit Hinweisen auf planungsrelevante Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachtenden Belange liegen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor. FachlicheHinweise zur Betroffenheit möglicher Tierartenvorkommen bzw. des Orts-/ Landschaftsbildes liegen nicht vor. 8.5. Niederschlagswasser und Abwasser Das in dem allgemeinen Wohngebiet anfallende Regenwasser und Schmutzwasser ist in einen Mischwasserkanal im Nellesweg einzuleiten. Der Kanal soll an den Hauptsammler in der Manstedtener Straße angebunden werden. Für das auf dem Gelände in der Fläche für den Gemeinbedarf anfallende Regen- und Schmutzwasser ist ein Kanalanschluss durch das Wohngebiet an den Mischwasserkanal im Nellesweg herzustellen. Dementsprechend ist ein Leitungsrecht zugunsten der Anlieger im Bebauungsplan festgesetzt. 8.6. Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen 8.6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch den Bebauungsplan auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Im vorliegenden Fall können folgende Maßnahmen zur Verringerung bzw. Kompensation des Eingriffs in den Bestand beitragen: Tiere und Pflanzen ⇒ Anlage / Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von Pflanzenstandorten / Tierlebensräumen (umfangreiche Ortsrandbegrünung) Boden ⇒ fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300 14 Ortsbild ⇒ Einbindung der Bebauung gemäß den örtlichen Erfordernissen (angepasste Bauweise am Ortsrand) Mensch Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben dass im Bereich des Feuerwehrgerätehauses Lärmschutzmaßnahmen gegenüber der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung erforderlich sind. Diese sind mit dem Lärmschutzwall und der Lärmschutzwand um das Feuerwehrgerätehaus in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB bzw. durch fachgesetzliche Regelungen (z. B. des Bodenschutzgesetzes) sichergestellt. Bodendenkmal Die städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplans wird gegenüber dem Erhalt des Bodendenkmals als höherrangig eingestuft, jedoch sollte das Bodendenkmal aufgrund seiner archäologischen Bedeutung als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation gesichert werden. 15 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen Stand Oktober 2010 Ausgleichsflächenbedarf BP 98 Geyen Bewertung des Ist-Zustandes Größe des Plangebiets insgesamt 13041 Biotoptyp m² Ackerland Bestehende Hecke im Bereich des Flurstücks 508 Wirtschaftsweg Verkehrsfläche Flurstück 54 Summe Wertstufe gewertete Fläche 12581 1,5 18872 190 3 570 250 0,5 125 20 0 0 13041 19567 Bewertung des Zustands nach der Planung Größe des Plangebiets insgesamt 13041 Biotoptyp m² Wertstufe gewertete Fläche Wirtschaftsweg / Feuerwehrzufahrt 283 0 0 Zu erhaltende Hecke im Bereich des Flurstücks 508 180 3 540 1250 726 3 3 3750 2178 1494 4 5976 2601 3 7803 3901 0 0 1725 0 0 869 12 13041 0 0 0 0 20247 Private Grünfläche im Bereich des Feuerwehrgrätehauses (ohne Lärmschutzwälle) Lärmschutzwälle Ortsrandeingrünung (öffentliche Grünfläche. Zweckbestimmung: Ortsrandeingrünung) Hausgärten versiegelbare Fläche Baugrundstücke / GFL-Flächen versiegelbare Fläche Feuerwehrgerätehaus (einschl. Vorfläche und Stellplätze) Verkehrsflächen Containerstandort Summe 16 Aus dem Vergleich des Ist-Zustandes mit dem nach der Durchführung der Planung zu erwartenden Zustand ergibt sich ein höherer Biotopwert nach der Planung. Dem Biotopwert von insgesamt 19567 Wertpunkten bezogen auf den Ist-Zustand steht ein Biotopwert von 20247 Wertpunkten nach der Planung gegenüber. Somit kann der Eingriff in Natur- und Landschaft innerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden, externe Ausgleichsmaßnahmen werden nicht erforderlich. 8.6.2 Alternative Konzepte und Nullvariante Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante Fläche in ihrem jetzigen Zustand mit intensiver Ackernutzung erhalten bleibt. Eine Entwicklung zu mehr Naturnähe, mit entsprechend positiven Auswirkungen, erscheint wenig wahrscheinlich. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Schwierigkeit, einen Standort für ein Feuerwehrgerätehaus zu finden, bestehen derzeit keine Alternativen zu dem gewählten Standort. Im Vorfeld der Planung sind mehrere mögliche Standorte begutachtet und als nicht geeignet betrachtet worden, hierbei ist auch die Verfügbarkeit von Grundstücken von Bedeutung. 8.6.3 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und haben rein beschreibenden Charakter ohne auf konkreten Rechnungen oder Modellierungen zu basieren. Somit können bestimmte Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle Beeinträchtigung identifiziert werden, aber nicht genau beziffert werden, da Detailuntersuchungen fehlen. Für den Bodendenkmalschutz ist ein entsprechendes Gutachten erstellt worden. Die Eingriffsbewertung ist nach den Planvorgaben qualifiziert worden. Der Aufwand für weitere Spezialuntersuchungen ist – mit Ausnahme des Schallschutzes - im Verhältnis zu den dabei für das überplante Gebiet zu erwartenden Ergebnissen unverhältnismäßig hoch, so dass derartige grundsätzliche Fragestellungen aus dem ökologischen Bereich nicht an das konkrete Planvorhaben gebunden werden sollen. Es liegen – wie aus den vorherigen Kapiteln deutlich wird – eine ganze Reihe wichtiger umweltbezogener und für das Vorhaben relevanter Informationen vor, die eine Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen erlauben und zur Erzielung eines möglichst umweltverträglichen Ergebnisses beitragen. 8.6.4 Maßnahmen zur Überwachung Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt nach Realisierung der Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen. 8.7 Zusammenfassung Mit dem Bebauungsplan Nr. 98 Geyen sollen am nordöstlichen Ortsrand Geyens die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für ein Feuerwehrgerätehaus sowie ein neues Wohngebiet mit ca. 19 Wohneinheiten Da das Baugebiet an den offenen Landschaftraum angrenzt, ist die Ausbildung eines Ortsrandes mit raumbildender Vegetation städtebaulich sinnvoll. Dementsprechend beinhaltet das Grünkonzept eine Ortsrandbegrünung am Rand des Gebietes. 17 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 98 Geyen Stand Oktober 2010 Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen“, „Boden“, „Wasser“, „Luft“, „Klima“, „Landschaft“, und „Mensch“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte zuerst eine Bestandsaufnahme. Anschließend wurden die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter dargestellt. Durch die Bewertung des Eingriffs konnte der notwendige Ausgleichsbedarf ermittelt werden, der im Plangebiet selbst möglich ist. Eine Reihe der festgestellten schutzgutbezogenen Auswirkungen lassen sich vermeiden oder vermindern. Hier ist besonders der Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen von ausschlaggebender Bedeutung. Unterstützt wird dieser Aspekt durch die Ausweisung neuer Grünflächen, wodurch die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen auf das Landschaftsbild minimiert werden. Diese Grünflächen weisen mehrere Funktionen auf; sie dienen als Ausgleichsflächen, als Sichtschutz und als Abschirmung gegen Verkehrslärm und als Filter für Luftschadstoffe. Daneben erfüllen sie eine wichtige Aufgabe als Naherholungsfläche. Diese Planinhalte wirken auch auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser und Luft positiv und führen damit zu einer Reduzierung von möglichen Belastungen. Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben dass im Bereich des Feuerwehrgerätehauses Lärmschutzmaßnahmen gegenüber der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung erforderlich sind. Diese sind mit dem Lärmschutzwall um dass Feuerwehrgerätehaus im den Bebauungsplan aufgenommen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Zusätzliche Angaben Die Umweltprüfung wird mit der Rechtskraft des Planes abgeschlossen. 9. Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahme Belange bezüglich der Wasserschutzzone, zu möglichen Bodendenkmälern und dem möglichen Vorhandensein von Kampfmitteln, sind auf dem Plan als Hinweise vermerkt. 10. Kosten Durch die Planung entstehen der Stadt Pulheim keine Kosten. Pulheim, den 26.10.2010 Planungsabteilung 18