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Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 95 Pulheim - Bauschuttrecyclinganlage - Bereich: Otto-Lilienthal-Straße - Verkleinerung des Geltungsbereichs - Auslegungsbeschluss siehe UPA vom 16.06.2010, TOP 7, Niederschrift-S. 25)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
08.12.2010
Erstellt
03.12.10, 18:53
Aktualisiert
03.12.10, 18:53
Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 95 Pulheim
- Bauschuttrecyclinganlage
- Bereich: Otto-Lilienthal-Straße
- Verkleinerung des Geltungsbereichs
- Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 16.06.2010, TOP 7, Niederschrift-S. 25) Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 95 Pulheim
- Bauschuttrecyclinganlage
- Bereich: Otto-Lilienthal-Straße
- Verkleinerung des Geltungsbereichs
- Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 16.06.2010, TOP 7, Niederschrift-S. 25) Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 95 Pulheim
- Bauschuttrecyclinganlage
- Bereich: Otto-Lilienthal-Straße
- Verkleinerung des Geltungsbereichs
- Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 16.06.2010, TOP 7, Niederschrift-S. 25)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV-61 ro/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin 08.12.2010 ö. S. X Herr Rosenkranz (Verfasser/in) 521/2010 nö. S. TOP 22.11.2010 (Datum) BETREFF: Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 95 Pulheim - Bauschuttrecyclinganlage - Bereich: Otto-Lilienthal-Straße - Verkleinerung des Geltungsbereichs - Auslegungsbeschluss siehe UPA vom 16.06.2010, TOP 7, Niederschrift-S. 25 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Investor / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: -1- ja nein BESCHLUSSVORSCHLAG: 1. Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt, den Geltungsbereich für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 95 Pulheim auf das Flustück 89 der Flur 1 in der Gemarkung Pulheim zu beschränken. 2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 95 Pulheim sowie der Entwurf der Begründung und des Umweltberichts sind gemäß § 3 (2) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) öffentlich auszulegen. - Auslegungsbeschluss Die Auslegung erfolgt während eines Monats in den Sprechstunden der Verwaltung. ERLÄUTERUNGEN: Der Umwelt- und Planungsausschuss beschloss am 28.08.2008 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 95 Pulheim und beauftragte mit Beschluss vom 16.06.2010 die Verwaltung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Planung durchzuführen. Das mit dem Aufstellungsbeschluss definierte Plangebiet bestand aus den Flurstücken 89 und 121 in der Gemarkung Pulheim, Flur 1. Grund für die Einbeziehung des Flurstücks 121 in den Geltungsbereich war die Absicht des Vorhabenträgers, auf diesem Grundstück eine Asphaltmischanlage zu errichten. Dieses Vorhaben war dem Rat in seiner Sitzung am 11.05.2010 präsentiert worden. Die Baurechtschaffung für diese Anlage hätte – zunächst – die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich gemacht, da das betreffende Grundstück nicht als Industriegebiet sondern als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Den Aufstellungsbeschluss für die FNP-Änderung fasste der UPA ebenfalls in seiner Sitzung am 16.06.2010. Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 34 LPlG hat allerdings die Bezirksregierung die Bestätigung, dass die FNP-Änderung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist, verweigert, da das Plangrundstück nicht innerhalb eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs des Regionalplans liegt. Die gegensätzliche Behauptung im Kapitel 2 des Begründungsentwurfs zur FNP-Änderung entsprang einer großzügigen Auslegung der Darstellung des Regionalplans (Maßstab 1 : 50000), getragen von der Zusage der Verwaltung, die Voraussetzungen für die Betriebsverlagerung, wie sie von Seiten des Betriebsinhabers vorgetragen wurden, zu schaffen. Vor dem Hintergrund der negativen Stellungnahme der Bezirksregierung hat der Vorhabenträger inzwischen erklärt, dass zwecks möglichst zeitnaher Umsiedlung des bestehenden Betriebes die Errichtung einer Asphaltmischanlage (zunächst) nicht weiter verfolgt werden soll. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung der Bauschuttrecyclinganlage gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz soll das Aufstellungsverfahren für den VEP sich nur noch auf die Grundstücksflächen beziehen, die für diese Anlage vorgesehen sind. Entsprechend ist der Geltungsbereich gegenüber dem Aufstellungsbeschluss zu verkleinern und auf das Flurstück 89 zu beschränken. Das fragliche FNP-Änderungsverfahren für das Flurstück 121 soll zunächst ruhen. Die am 16.06.2010 beschlossene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 07.07.2010 bis 04.08.2010 durchgeführt. Eingaben von Bürgern gingen nicht ein. Von Trägern öffentlicher Belange erhielt die Verwaltung insgesamt 7 Stellungnahmen, die bis auf eine aber keine Bedenken gegen die Planung vortrugen. -2- Der Rhein-Erft-Kreis (siehe Anlage T6) erhebt zum einen Bedenken gegen die Überplanung des Flurstücks 121 mit dem Ziel, eine Asphaltmischanlage zulässig zu machen. Er verweist auf die entgegenstehende Regionalplan-Ausweisung als Freiraum bzw. regionaler Grünzug und empfiehlt, für die Asphaltmischanlage einen anderen Standort zu suchen. Die Beschränkung des VEPGeltungsbereichs auf das Flurstück 89 trägt dieser Anregung Rechnung (s.o.). Zum anderen werden Hinweise gegeben bzw. Anforderungen formuliert zu den Stichworten Naturund Artenschutz, Immissionsschutz und Bodenschutz. Auf diese Problembereiche wird im Entwurf des Umweltberichts, der der Planbegründung beigefügt ist, eingegangen. Für die Erarbeitung des Umweltberichts sind folgende, auch für das Genehmigungsverfahren gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz erforderliche Gutachten erarbeitet worden: • • • • Landschaftspflegerischer Begleitplan Gutachtliche Stellungnahme zu Geruchsimmissionen Staubimmissionsprognose Prognose über die zu erwartende Lärmemission und -immission Wegen des großen Umfangs dieser Gutachten (189 Seiten!) wird darauf verzichtet, sie der gedruckten Vorlage beizufügen. Sie sind als Anlagen zur Vorlage Nr. 521/2010 im Ratsinformationssystem abrufbar. Den Ratsmitgliedern und den Mitgliedern des Umwelt- und Planungsausschusses stehen damit, der gesetzlichen Verpflichtung gemäß, alle zum Zeitpunkt der Beratung über den Offenlagebeschluss vorliegenden, abwägungsrelevanten Informationen zur Verfügung Die Verwaltung schlägt vor, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 95 Pulheim sowie den zu ihm gehörenden Vorhaben- und Erschließungsplan mit dem Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht öffentlich auszulegen. Die Anlagen zum Umweltbericht (die oben genannten vier Gutachten) werden jedem Bürger während der Offenlage in der Planungsabteilung zur Einsicht bereitgehalten -3-