Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
02.12.10, 18:44
Aktualisiert
06.12.10, 14:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
II/50
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
07.12.2010
ö. S.
X
Frau Otten
(Verfasser/in)
546/2010
nö. S. TOP
30.11.2010
(Datum)
BETREFF:
Antrag des Rhein-Erft-Kreises auf Zulassung der kommunalen Trägerschaft im Sinne des
SGB II (Optionsantrag)
hier: Positionierung der Stadt Pulheim
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Variante 1:
Der Haupt- und Finanzausschuss als Sozialausschuss bittet den Bürgermeister, sich für einen
Optionsantrag des Rhein-Erft-Kreises (R-E-K) auszusprechen.
Variante 2:
Der Haupt- und Finanzausschuss als Sozialausschuss bittet den Bürgermeister, sich gegen einen
Optionsantrag des R-E-K auszusprechen.
Variante 3:
-1-
Der Haupt- und Finanzausschuss als Sozialausschuss sieht von einer Stellungnahme zum Optionsantrag des R-E-K im jetzigen Stadium ab und bittet den Bürgermeister, dies dem Kreis mitzuteilen.
ERLÄUTERUNGEN:
Im Zuge der Sozialrechtsreform der Jahre 2004 / 2005 wurde nach der Maßgabe „Leistungen aus
einer Hand“ die ehemalige Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zusammengeführt. Die Leistungen, die
vorher von den örtlichen Sozialämtern bzw. der Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt) geleistet
wurden, wurden in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst.
Die Kreise bzw. kreisfreien Städte als Aufgabenträger hatten seinerzeit die Möglichkeit, sich schon
damals für das sogenannte Optionsmodell zu entscheiden bzw. eine Arbeitsgemeinschaft mit der
Bundesagentur für Arbeit zu gründen.
Der R-E-K hat sich seinerzeit für die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft entschieden. Wesentliche
Gründe waren, den Bund nicht aus der Verantwortung für die Betreuung der langzeitarbeitslosen
Menschen zu entlassen. Darüber hinaus war seinerzeit schon unsicher, ob der Bund perspektivisch die von ihm zu leistenden Erstattungsbeträge, die prozentual abgerechnet werden, aufrecht
erhält. Darüber hinaus hat der Bund seinerzeit in erheblichem Umfang eine Reduzierung der Kostenlast für die Kommunen zugesagt. Diese Zusage, die im Zusammenhang mit den Kosten der
Unterkunft erfüllt werden sollten, sind nicht in vollem Umfang realisiert worden. Im Zuge des Urteils
des Bundesverfassungsgerichtes zur Organisationsstruktur ist eine Grundgesetzänderung erfolgt,
die den Arbeitsgemeinschaften eine rechtlich zulässige Basis bietet. Im Zusammenhang mit diesem Gesetzgebungsverfahren ist durchgesetzt worden, dass die Zahl der Optionskreise bzw. –
kommunen erhöht werden kann.
Für Nordrhein-Westfalen bedeutet dies, dass acht weitere Aufgabenträger (dies sind die Kreise
bzw. die kreisfreien Städte) einen Optionsantrag stellen können.
Zurzeit wird im R-E-K die Aufgabenabwicklung aus dem SGB II über die Arbeitsgemeinschaft
(ARGE Rhein-Erft) abgewickelt. Entsprechend dem ehemaligen Leitgedanken sitzen Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Aufgabenträger Kommunalverwaltung sowie Agentur für Arbeit in
einer gemeinsamen Organisation und nehmen die Aufgabenerfüllung zugunsten der hilfesuchenden Menschen wahr.
Mit Schreiben vom 03.11.2010 fordert der Kreis nunmehr die Städte des Rhein-Erft-Kreises auf, zu
einem Optionsantrag Stellung zu nehmen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass bei Bewertung der einzelnen Anträge durch das Land auch regionale Gesichtspunkte mit in die Bewertung
einfließen. Hierzu zählen die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Kommune sowie die überwiegende Zustimmung der kreisangehörigen Städte. Dieses Kriterium bedeutet jedoch kein Veto-Recht
einer einzelnen kreisangehörigen Stadt. Vielmehr soll hier die gelebte Praxis der Zusammenarbeit
zum Ausdruck gebracht werden.
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass es sich bei dieser Fragestellung nicht um ein Geschäft
der laufenden Verwaltung handelt. Zuständig für eine Positionierung ist der Haupt- und Finanzausschuss als Sozialausschuss der Stadt Pulheim.
-2-