Daten
Kommune
Pulheim
Größe
131 kB
Datum
09.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
01.02.11, 18:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf des Umweltberichtes des Bebauungsplanes Nr. 103 Geyen
für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Einleitung
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.
Nachfolgend werden jene Inhalte für die Erstellung eines Umweltberichtes zusammengefasst, die sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand bestimmen bzw. herleiten lassen.
1. Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes
Bislang ist die Rather Straße in Geyen nach Osten hin nur einseitig nördlich angebaut. Südlich dieses Teils der Sackgasse liegen landwirtschaftliche Flächen.
Grundsätzlich ist es planerisch sinnvoll, hinsichtlich einer effektiven Erschließung Straßen beidseitig anzubauen. Aufgrund der Lage am Ortsrand und der umgebenden eineinhalb- bis zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung ist hier
nur eine aufgelockerte, vergleichsweise niedrige Wohnbebauung vorstellbar.
Das Konzept sieht eine Bebauung mit acht Doppelhaushälften vor. Diese Wohnnutzung ist anstelle bisheriger landwirtschaftlicher Flächen vorgesehen. Gleichzeitig wird eine nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Halle überplant.
Die Erschließung erfolgt über die geringfügig zu verbreiternde Rather Straße, die bislang in einen Fußweg zur Albanstraße übergeht. Dieser Fußweg soll zur Erschließung der vier östlichsten Doppelhaushälften zur Befahrbarkeit verbreitert und mit einem kleinen Wendehammer versehen werden.
Zur Markierung und sinnvollen grünplanerischen Gestaltung des Ortsrandes von Geyen soll das neue Wohngebiet von
einer 10 m tiefen und damit deutlich wahrnehmbaren Ortsrandeingrünung umgeben werden.
Da es sich bei dem jetzt beplanten Bereich bislang um eine Außenbereichsfläche, für die kein Bebauungsplan existiert,
handelt, ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103 Geyen erforderlich.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 103 Geyen umfasst ca. 4000 m².
Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet im Wesentlichen Fläche für die Landwirtschaft dar. Der Fußweg in
Verlängerung der Rather Straße ist als Wohnbaufläche ausgewiesen.
Dementsprechend soll parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes die Änderung Nr. 17.4 des Flächennutzungsplanes
mit dem Ziel der Darstellung von 'Wohnbaufläche' bzw. 'Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung'
anstelle der bisherigen Darstellung 'Fläche für die Landwirtschaft' durchgeführt werden.
Im Regionalplan ist das Gebiet als 'allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)' dargestellt.
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Weidefläche:
Das Plangebiet wird bislang als Weidefläche genutzt. Im westlichen Teil besteht eine landwirtschaftliche Halle mit einer
vorgelagerten Wiese und einem Zufahrtsweg.
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Sonstiges:
Das gesamte Gebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Weiler.
Hinweise auf weitere geschützte oder schutzwürdige Objekte bzw. Flächen (z. B. Naturschutzgebiete, Gebiete des europäischen Netzes „Natura 2000“) bestehen nicht.
Das Umfeld des Plangebietes wird im Norden und Westen von der eineinhalb- bis zweigeschossigen Wohnbebauung
der Rather Straße geprägt. Nach Süden schließen landwirtschaftliche Flächen an.
3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Prognose bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit, insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange
des Umweltschutzes ( im Sinne der in § 2 Abs. 1 UVPG aufgelisteten Schutzgüter), einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf die Auswirkungen
auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, umweltbezogenen Auswirkungen auf den
Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und
sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird angenommen, dass es hinsichtlich der nachfolgend benannten Schutzgüter zu erheblichen Umweltauswirkungen kommen wird:
Tiere und Pflanzen Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen durch Versiegelung und Überbauung.
Boden
Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen Mit der Realisierung von zusätzlichen Wohneinheiten erhöht sich
das Aufkommen des MIVs (motorisierten Individualverkehrs) und der damit verbundenen Beeinträchtigungen.
Gutachterliche Untersuchungen zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung
von Bauleitplänen zu beachtenden Belange liegen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor. Erforderliche Stellungnahmen
zum Artenschutz sind durch den Investor zu erstellen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante Fläche in ihrem jetzigen Zustand
mit Weidenutzung erhalten bleibt. Eine Entwicklung zu mehr Naturnähe, mit entsprechend positiven Auswirkungen,
erscheint wenig wahrscheinlich. Gleichzeitig würde die landwirtschaftliche Halle bestehen bleiben.
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft durch die geplante Bebauungsplanneuaufstellung auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln.
Im vorliegenden Fall können folgende Maßnahmen zur Verringerung bzw. Kompensation des Eingriffs in den Bestand
beitragen:
Tiere und Pflanzen
Anlage / Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von Pflanzenstandorten / Tierlebensräumen (umfangreiche Ortsrandbegrünung)
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Boden
fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300
Wasser
Verwendung wasserdurchlässiger Wegeaufbauten und -beläge
örtliche Versickerung von anfallendem unbelastetem Oberflächenwasser
Ortsbild
Einbindung der Bebauung gemäß den örtlichen Erfordernissen (niedrige Bauweise am
Ortsrand)
Anlage einer Ortsrandeingrünung
Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB bzw. durch fachgesetzliche Regelungen (z. B. des Bodenschutzgesetzes oder
Denkmalschutzgesetzes) sichergestellt.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Vor dem Hintergrund des Interesses seitens des Investors zur Entwicklung der bereits in seinem Besitz befindlichen
Grundstücke bieten sich derzeit aufgrund der Nicht-Verfügbarkeit anderer Flächen keine Alternativen zu dem gewählten
Standort an.
Zusätzliche Angaben
Die Umweltprüfung wird mit der Rechtskraft des Planes abgeschlossen. Die hierzu erforderlichen Angaben werden bis
zur Offenlage erarbeitet und in einem Umweltbericht, der eigenständiger Teil der Begründung ist, dargelegt. Sie beinhalten eine schutzgutbezogene Erfassung des Bestandes, die Ermittlung der relevanten Wirkungen und die Ermittlung,
Beschreibung und Bewertung der unvermeidbaren Umweltauswirkungen. In diesen Ablauf wird eine systematische Prüfung der Vermeidungs- und Minderungsmöglichkeiten einbezogen.
Pulheim, den 17.01.2011
Planungsabteilung
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