Daten
Kommune
Pulheim
Größe
93 kB
Datum
09.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
01.02.11, 18:43
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS
16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
TEILBEREICH 16.4
BEGRÜNDUNG
der 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Pulheim, Teilbereichs-Nr. 16.4
Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Golfplatz“
(für die Auslegung)
1. Allgemeines
2. Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung
3. Ziel und Zweck der Planung
4. Umweltbericht
1. Allgemeines
Die z. Zt. Gültige Fassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim besteht aus einer Teilgenehmigung
aus dem Jahre 1979 in Verbindung mit der 1. Änderung aus dem Jahre 1982 und weiteren Teilbereichsänderungen.
Die Teilbereichsänderung Nr. 16.4 wurde mit Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses vom 17.06.2009
aufgestellt.
2. Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung
Der Änderungsbereich ist derzeit im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt. Im Regionalplan ist er als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich ausgewiesen, überlagert von einer
Darstellung als regionaler Grünzug.
Die Änderung der FNP-Darstellung erfolgt im Verfahren nach § 2 BauGB. Für den Geltungsbereich wird parallel
ein Bebauungsplan aufgestellt mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 97 Brauweiler / Freimersdorf.
Die Bestätigung, dass gegen die FNP-Teilbereichsänderung 16.4 aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken
bestehen, hat die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln in Aussicht gestellt.
Zur Zeit wird das Gelände ackerbaulich genutzt. Es wird im Westen, Norden und Osten durch Landwirtschaftswege und im Süden durch einen Wartungsweg der Deutschen Bahn AG begrenzt. Der genaue Grenzverlauf des
Geltungsbereiches ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes Nr. 97 Brauweiler / Freimersdorf zu entnehmen.
Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von 14,90 ha.
3. Ziel und Zweck der Planung
Seit 2008 wird auf einer Anlage der GolfCity Pulheim GmbH am südlichen Stadtgebietsrand von Pulheim Golf
gespielt. Vorhanden sind 9 Standard-Bahnen und ein 3 - Bahnen – Kurzplatz.
Aufgrund der großen Nachfrage hält es die GolfCity Pulheim GmbH für wünschenswert bzw. investitionswürdig,
das Angebot um weitere neun Bahnen zu erweitern. Die dafür ausgewählten Grundstücksflächen grenzen westlich an die bestehende Anlage.
Ziel der Flächennutzungsplanänderung 16.4 ist die Schaffung der Voraussetzungen für eine Bebauungsplanung,
mit der der Bau zusätzlicher 9 Golfbahnen zulässig gemacht wird.
Änderungsinhalt ist die Umwandlung bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellter Ackerflächen zu einer
„Grünfläche – Zweckbestimmung Golfplatz“.
Einzelheiten für den Bau der neuen Bahnen sollen mit einem verbindlichen Bauleitplan und in Abstimmung mit
den betroffenen Trägern öffentlicher Belange geregelt werden. Für die Aufstellung eines Bebauungsplans fordert
§ 8 Abs. 2 BauGB, dass dieser aus einem existierenden Flächennutzungsplan entwickelt ist.
Die Festsetzung eines Golfplatzes in einem Bebauungsplan auf bisherigen Ackerflächen macht eine Änderung
der entsprechenden Flächennutzungsplanausweisung notwendig. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB kann ein Bebauungsplan parallel zur erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt werden. Zur Durchführung
eines solchen Parallelverfahrens hat der Umwelt- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am 17.06.2009 so-
wohl den Aufstellungsbeschluss für die FNP-Teiländerung Nr. 16.4 als auch für den Bebauungsplan Nr. 97
Brauweiler / Freimersdorf gefasst.
4. Umweltbericht
Gemäß § 2a BauGB hat die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bauleitplans diesem eine Begründung beizufügen, welche als gesonderten Teil einen Umweltbericht enthält. Im Umweltbericht sind die ermittelten und bewerteten Umweltschutzbelange darzustellen.
Der Wortlaut der Regelung schreibt einen Umweltbericht und damit die ihm notwendigerweise vorausgehende
Umweltprüfung für Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanverfahren gleichermaßen vor.
Die Aufstellung der FNP-Teilbereichsänderung 16.4 erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 97
Brauweiler / Freimersdorf. Beide Bauleitpläne haben identische Plangebiete, d.h. die infolge der Planung zu erwartenden Umweltauswirkungen werden dieselben sein.
Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen erlaubt § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB sinngemäß, dass bei parallelen
Planaufstellungsverfahren die Umweltprüfung für den Bebauungsplan auch für das FNP-Verfahren Verwendung
finden kann.
Es wird daher auf den Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 97 Brauweiler / Freimersdorf verwiesen, der in
wortgleicher Ausfertigung Bestandteil dieser Begründung ist.