Daten
Kommune
Pulheim
Größe
116 kB
Datum
09.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
01.02.11, 18:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim – FNP Teilbereichsänderung 16.4
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
T8
Hinweise zur Stellungnahme
1
Stadt Frechen
Die bestehenden Wegeverbindungen in Ost-West-Richtung und der Nord-Süd- siehe Rhein-Erft-Kreis
verlaufende Weg mit Anschluß an die Unterführung unter der Bahnlinie sind unverändert
zu erhalten, da sie für die Fuß- und Radwegeverbindung von Frechen in die Umgebung
und nach Köln wesentliche Bedeutung besitzen.
T9
Rhein-Erft-Kreis
Die Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises bezieht sich auf folgende Themenbereiche:
Lage im Bereich des Landschaftsplanes 7, der für das Plangebiet die „Anreicherung Im November 2010 hat ein Gespräch mit dem Erftkreis und der
Landwirtschaftskammer bei der Bezirksregierung in Köln stattgefunden. Dort wurde
einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen und mit gliedernden
vereinbart, dass die Planung im Hinblick auf die Bodenbewegungen und die
und belebenden Elementen“ als Ziel formuliert
Bepflanzung nochmals überarbeitet werden muss. Das Ergebnis dieser
Schutz der Lößböden mit regional hoher Fruchtbarkeit im Plangebiet vor Zerstörung,
Überarbeitung wurde dem Erftkreis Ende Dezember in Bergheim vorgestellt. Die
Verlust der Bonität z.B. durch Bebauung, Abgrabung, Umschichtung
Erdbewegungen umfassen nun unter Sicherheitsaspekten – Einsehbarkeit der
Golfbahn - nur noch das absolut notwendige Minimum. Dies wurde beispielhaft
anhand von Geländeschnitten dargestellt und vom Erftkreis akzeptiert. Die bereits
zuvor reduzierten Anpflanzungen wurden auf Wunsch des Erftkreis zwecks besserer
Einsehbarkeit nochmals verringert. Das nun im Süden eingeplante Feldgehölz wurde
auf Wunsch des Erftkreises eingeplant. Gleichfalls wurde die Baumreihe auf dem
Dezember-Termin in Abstimmung mit dem Kreis in die Planung aufgenommen.
2010
wurden
entsprechende
Kartierungen
durchgeführt
und
eine
artenschutzrechtliche
Prüfung
durchgeführt.
Die
Protokolle
der
artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen, dass für die relevanten geprüften Arten keine
der in § 44 (1) BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
erfüllt werden. Unter Beachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
stehen der Planung somit keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen.
Im Plangebiet selbst gibt es keine Wege. Die Wege, die das Gebiet an allen vier
Seiten begrenzen, werden unverändert erhalten und bleiben uneingeschränkt
nutzbar. Das gilt auch für den Weg, der GolfCity I und II trennt, und der durch die
Unterführung unter der Bahnlinie besonders wichtig ist. Es wird also nicht über den
Weg gespielt. Die Einsehbarkeit des Plangebietes selbst wird durch die reduzierten
Anpflanzungen weitestgehend gewährleistet.
Notwendige Prüfung, ob artenschutzrechtliche Belange dem Vorhaben
entgegenstehen (streng geschützte Arten und europäisch geschützte Arten);
betroffen seien möglicherweise der Feldhamster oder Bodenbrüter wie Kiebitz,
Feldlerche, Grauammer, Rebhuhn etc).
Das Plangebiet liegt im interkommunal abgestimmten Konzept von Regio-Grün
Rhein-Erft. Die Nutzung des Plangebiet als Teil des Regionalen Grünzugs für die
Algemeinheit muss sicher gestellt bleiben im Hinblick auf die Zugänglichkeit des
Wegenetzes und der Einsehbarkeit des Geländes
Stadt Pulheim – FNP Teilbereichsänderung 16.4
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
T 10
Hinweise zur Stellungnahme
2
NABU
Der Verlust an Freiraum solle stärker berücksichtigt werden.
Die Qualität des Bodens und seiner Fruchbarkeit verpflichte zu seiner Erhaltung.
Es wird auf die Verpflichtung zum „landwirtschaftlichen“ Ausgleich verwiesen.
Auch städtisches Grün kostet Geld.
Das Plangebiet ist als Ackerfläche „nur“ Teil der gesamten Landschaft, ohne dass es –
außer für Ackerbauzwecke – selbst nutzbar gewesen wäre. Mit der Umsetzung der
Planung wird es nach der Umgestaltung auch weiterhin seine Freiraumfunktion
behalten, wenn auch mit anderer Anmutung. Zusätzlich steht es, allerdings nur den
Golfspielern, auch selbst zur Erholung Verfügung. Wegen der Art der Planung
(Grünflächen, Wasser-, Pflanz- und Wiesenflächen) kann von einem Verlust an Freiraum
nicht gesprochen werden.
Der Wert des Bodens wird bei der Planung angemessen berücksichtigt, in dem die
Modellierungen minimiert wurden und durch eine ausgeglichene Massenbilanz dafür
gesorgt wird, dass weder Boden abgefahren noch von woanders Boden zugefahren
werden muss. Da die Fläche weder bebaut noch der Boden auf andere Weise
unbrauchbar gemacht würde, kann sie grundsätzlich irgendwann einmal auch wieder für
die Landwirtschaft genutzt werden.
Im damaligen Schreiben der Bezirksregierung wird von der Notwendigkeit des
landschaftlichen Ausgleichs gesprochen, nicht vom Ausgleich für die Landwirtschaft.
Da es sich bei der Planung nicht um ein städtisches Projekt handelt, belastet es den
städtischen Haushalt nicht. Das finanzielle Risiko, das bei jeder Investition bestehen
kann, liegt nicht bei der Stadt Pulheim.
Es gehe darum, ökologische und klimabedingte Belastungen nicht noch durch
„Hausgemachtes“ zu intensivieren.
Von einer Intensivierung ökogischer und klimabedingter Probleme kann nach hiesigem
Verständnis nicht gesprochen werden, da die Planung letztlich auf Nachfrage und das
Interesse aus der Region zurückgeht. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoller, diesen
Bedarf vor Ort durch die Planung zu befriedigen als z.B. durch weiter entfernte
Angebote, die längere Fahrstrecken und entsprechende Verkehrsbelastungen nach sich
ziehen. Die beim Bau des Golfplatzes unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft
werden innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Der Kompensationsbedarf wird nicht
nur vollständig erfüllt, es entsteht nach der Bilanz sogar ein leichtes „Plus“.
Stadt Pulheim – FNP Teilbereichsänderung 16.4
Nr.
Inhalt der Stellungnahme
T 11
Hinweise zur Stellungnahme
3
LWK NRW
Die Fläche mit guter bis sehr guter Bodenqualität wird der Landwirtschaft entzogen und Die Fläche wird derzeit von einem Landwirt bewirtschaftet, für den sich mit etwa 1.000
das Vorhaben wird daher abgelehnt.
ha bewirtschafteter Fläche der Verlust von ca. 1,5 % relativiert und der das Plangebiet
nicht zur Nahrungsmittel-, sondern zur Biomasseproduktion nutzt.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Realisierung erforderliche Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen können vollständig innerhalb des Plangebietes
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes vorgesehen werden sollten, damit realisert werden, weiterer Flächenbedarf hierfür besteht also nicht.
nicht noch weitere Flächen durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des eigentlichen
Plangebietes benötigt würden.
T 13
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
Es solle eine Untersuchung mit der Anlage von Suchschnitten durchgeführt werden, da
im Plangebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit Reste eines römischen Landgutes erhalten
sind. Möglicherweise sind darüber hinaus weitere römische Befunde im Zusammenhang
mit der „Via Belgica“ zu erwarten, die südlich des Planungsgebietes von Köln nach
Boulogne-sur-Mer verläuft. Gegebenenfalls reicht eine bandkeramische Siedlung aus
dem Gebiet der benachbarten GolfCity Pulheim I bis ins Planungsgebiet hinein.
Auf Grundlage der Stellungnahme des LVR wurden seitens des Vorhabenträgers
Angebote zur Untersuchung des Untergrundes in Absprache mit dem LVR eingeholt.
Dabei zeigte sich, dass die Untersuchungen aufgrund der Größe des Gebietes und des
nicht sicher progostizierbaren Gesamtaufwandes ein unkalkulierbares finanzielles und
zeitliches Risiko dargestellt hätten.
Von daher wurde in Abstimmung mit dem LVR das planerische Konzept insoweit
abgeändert, dass ein Teilbereich im Süden des Plangebietes („Schutzbereich der Via
Belgica“) von jeder Bodenbewegung ausgenommen wurde. Im mittleren Bereich des
Plangebietes, einer natürlichen Senke, mit einem vor langer Zeit verfüllten Bachlauf, ist
nach der archäologischen Prognose des LVR nicht mit Funden zu rechnen. In dieser
Teilfläche kann tiefer abgegraben werden. In den restlichen Flächen des Plangebietes
sind Abgrabungen nur bis 30 cm und Modellierungen mit Aufschüttungen möglich. Aus
dieser Abstimmung ergibt sich der aktuelle Entwurf, der die Abstimmungsergebnisse
vollständig umsetzt.
Für die Verlegung von Leitungen (Beregnungsanlage) wurde eine eine archäologische
Überwachung in der Bauzeit vereinbart, da es sich um lokal geringfügige Eingriffe
handelt, die keine Vorab-Untersuchungen erforderlich machen.
Es ist davon auszugehen, dass der LVR im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB
dem Bebauungsplan in der vorgelegten Form zustimmen wird.