Daten
Kommune
Pulheim
Größe
697 kB
Datum
09.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
01.02.11, 18:43
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GolfCity Pulheim II
Artenschutzprüfung zum
Bebauungsplan Nr. 97, Brauweiler / Freimersdorf
Stand: Entwurf
GolfCity Pulheim II
Artenschutzprüfung zum
Bebauungsplan Nr. 97, Brauweiler / Freimersdorf (Stand: Entwurf)
Stadt Pulheim
Alte Kölner Straße 26
50 259 Pulheim
Tel.: 02238 - 808-0
Fax: 02238 - 808-445
Auftragnehmer:
Große – Kreyssig – Dr. Schönert GbR
Planung und Landschaft
Rellinghauser Straße 334 d
45 136 Essen
Tel.: 0201 – 481884
Fax: 0201 – 481886
eMail: Info@PlanLand.net
Bearbeitung:
Dr. Thomas Schönert
Diplom-Biologe
Dr. Olaf Denz
Diplom-Biologe
Essen, den 22.01.2011
PL
Planung und Landschaft
GolfCity Pulheim II
Artenschutzprüfung zum
Bebauungsplan Nr. 97, Brauweiler / Freimersdorf (Stand: Entwurf)
INHALT
I
SEITE
1.
Einleitung........................................................................................................................ 1
1.1.
Anlass ............................................................................................................................. 1
1.2.
Rechtliche und methodische Grundlage ..................................................................... 2
1.3.
Datengrundlage .............................................................................................................. 7
1.3.1. Planungsrelevante Arten und eigene Bestandserhebung ..................................... 7
1.3.2. Ergebnis der eigenen Bestandserhebung ............................................................. 8
1.3.3. Auswertung ........................................................................................................... 9
2.
Wirkung des Vorhabens .............................................................................................. 10
3.
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität........................................................................................ 11
3.1.
Maßnahmen zur Vermeidung ...................................................................................... 11
3.1.1. Baubetrieb........................................................................................................... 11
3.1.2. Projektgestaltung ................................................................................................ 11
3.1.3. Maßnahmen zum Risikomanagement................................................................. 11
3.2.
Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität................................................................................................................ 11
4.
Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten............................................. 12
4.1.
Bestand und Betroffenheit der Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie................ 12
4.2.
Bestand und Betroffenheit Europäischer Vogelarten nach Art. 1 der
Vogelschutz-Richtlinie................................................................................................. 12
5.
Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens
nach § 43 Abs. 8 BnatSchG ......................................................................................... 13
6.
Gutachterliches Fazit ................................................................................................... 13
7.
Literatur und Karten..................................................................................................... 14
8.
Anhang.......................................................................................................................... 16
8.1.
Protokoll der Artenschutzprüfung – Gesamtprotokoll (Formular A) ....................... 17
8.2.
Protokoll der Artenschutzprüfung – Art-für-Art-Protokoll - Feldlerche
(Formular B).................................................................................................................. 19
TABELLEN
SEITE
Tabelle 1:
Arbeitsschritte der artenschutzrechtlichen Prüfung ................................................4
Tabelle 3:
Planungsrelevante Arten / eigene Bestandserhebung ...........................................7
PL
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GolfCity Pulheim II
Artenschutzprüfung zum
Bebauungsplan Nr. 97, Brauweiler / Freimersdorf (Stand: Entwurf)
1.
1.1.
1
Einleitung
Anlass
Die GolfCity Pulheim GmbH betreibt seit 2008 im Stadtgebiet Pulheim auf einer früheren Ackerfläche eine öffentliche Golfanlage bestehend aus
neun Standard-Golfbahnen und einem 3-Bahnen-Kurzplatz
Übungseinrichtungen (Übungswiese, Übungsgrüns) und
Infrastruktureinrichtungen (Gebäude und Stellplätze)
Die bestehende Golf-Anlage wird nachfolgend GolfCity Pulheim I genannt.
Die Anlage ist verkehrlich durch einen ausgebauten Wirtschaftsweg mit der Bonnstraße (L 183)
verbunden. Der Kreuzungsbereich wurde dort mit Linksabbiegespuren versehen und die
Kreuzungsgeometrie gemäß den Vorgaben von Straßen.NRW umgestaltet.
Das Empfangsgebäude, der Betriebshof und die Abschlaghütten der GolfCity Pulheim I wurden
2009 fertig gestellt. Es stehen derzeit 130 Stellplätze zur Verfügung.
Der Spielbetrieb wurde 2008 aufgenommen, wobei schon bald erkennbar war, dass ein Bedarf
nach zusätzlichem Angebot besteht.
Der Betreiber hat vor diesem Hintergrund einen Antrag auf bauleitplanerische Baurechtsschaffung für eine zweite GolfCity-Anlage – GolfCity Pulheim II – an den Rat der Stadt Pulheim
gestellt, der diesem Antrag durch den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit
paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes entsprochen hat.
Die GolfCity Pulheim II ist als eigenständige zu spielende Golfanlage geplant, sie soll aber unmittelbar an die benachbarte GolfCity Pulheim I anschließen bzw. mit dieser im Hinblick auf die
Spielbahnen räumlich verwoben seien.
Synergieeffekte durch die bestehende GolfCity Pulheim I sind jedoch planerisch gewollt und berücksichtigt, vor allem im Hinblick auf die verkehrliche Anbindung sowie die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur.
Das 14,90 ha große Planungsgebiet wird ausschließlich intensiv ackerbaulich bewirtschaftet.
Die Planung sieht auf dieser Fläche insgesamt 9 Spielbahnen mit einer Gesamtlänge von
1.940 m vor, bestehend aus Abschlägen, den eigentlichen Spielbahnflächen (Fairways und
Semiroughs), Grüns und Sandhindernissen.
Bedingt durch die Mitnutzung der Stellplätze und der vorhandenen Infrastruktur der GolfCity Pulheim I entstehen größere Entfernungen zum Planungsgebiet der GolfCity Pulheim II.
Deshalb soll eine „Verschachtelung“ der vorhandenen und der neuen Spielbahnen dafür
sorgen, dass beide Anlagen nach dem Prinzip der kurzen Wege an die Gebäude und die
weitere Infrastruktur der GolfCity Pulheim I angebunden sind. Dies wird dadurch erreicht, dass
einige Spielbahnen der GolfCity Pulheim I umnummeriert werden und zukünftig zur GolfCity Pulheim II gehören. Die entfallenden Spielbahnen werden auf dem Gelände der GolfCity Pulheim II neu angelegt. Um beide Anlagen mit ihren jeweils 9 Spielbahnen leichter unterscheiden zu können, wurde den Spielbahnnummern ein „B“ (für blauer Platz) bzw. ein „R“ (für
roter Platz) vorangestellt. Unabhängig vom Ineinanderverschachteln beider Golfplätze werden
also in GolfCity Pulheim II neun Spielbahnen angelegt.
Die GolfCity Pulheim II soll keine eigenen Übungseinrichtungen erhalten, da die vorhandene
Übungswiese (Driving Range) und auch die vorhandenen Übungsgrüns der GolfCity Pulheim I
ausreichend dimensioniert sind.
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2
Weiterhin sind im Planungsgebiet der GolfCity Pulheim II aus spieltechnischen Gründen sowie
ggf. zur Bevorratung von Beregnungswasser drei Teiche geplant.
Zur Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft
stehen im so genannten „Rauhen“ (Rough) Flächen für landschaftsökologische und
-ästhetische Maßnahmen zur Verfügung. Die Maßnahmen haben einen Flächenumgriff von
2
insgesamt 37.596 m . Sie umfassen im Wesentlichen die Anlage und Entwicklung der Biotoptypen „Einzelbäume und Baumreihen“ (BF32), „Feldgehölz“ (BA12), „Gebüsch, Einzelstrauch,
Strauchhecke“ (BB12) und „Extensivwiese“ (EA1).
Wie bereits ausgeführt, soll die GolfCity Pulheim II die vorhandene Infrastruktur der GolfCity Pulheim I mitnutzen, da die Einrichtungen wie z.B. Gastronomie, Betriebshof, Umkleiden,
Sanitäreinrichtungen etc. ausreichend bemessen sind, um die zusätzlichen Spieler der GolfCity Pulheim II aufnehmen zu können. Das heißt, dass für die GolfCity Pulheim II – mit Ausnahme einer 20 m2 großen Schutzhütte – keine weiteren Gebäude und keine zusätzlichen,
technischen oder verkehrlichen Erschließungen notwendig werden.
Die Organisation des Spielbetriebes, der Platzpflege u.ä. werden komplett von der GolfCity Pulheim I aus wahrgenommen.
Für die verkehrliche Anbindung der GolfCity Pulheim II wird die bestehende und ausgebaute
Anbindung der GolfCity Pulheim I über die Bonnstraße (L 183) und einen anschließenden
Landwirtschaftsweg mitgenutzt.
Für die GolfCity Pulheim I sind gemäß Bebauungsplan Nr. 87 maximal 200 PKW-Stellplätze
zulässig. Davon wurden bisher nur 130 Plätze ausgebaut und die für 70 Plätze verbleibende
Fläche eingesät und freigehalten. Im Zusammenhang mit der Realisierung der GolfCity Pulheim II werden die dafür notwendigen Stellplätze in dem oben beschriebenen zulässigen
Rahmen in asphaltierter Bauweise angelegt.
1.2.
Rechtliche und methodische Grundlage 1
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von
Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar
geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7
BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13
und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind §§ 69ff BNatSchG zu
beachten.
Vorhaben in diesem Zusammenhang sind:
1) nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft.
Mögliche Trägerverfahren sind in § 6 Abs. 1 LG genannt (z. B. Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungen).
2) nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben (§§ 30, 33, 34, 35
BauGB).
1
Die Erläuterungen wurden weitgehend der VV-Artenschutz (MUNLV 2010) entnommen
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3
Bei der ASP handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz). Die ASP
sollte soweit wie möglich mit den Prüfschritten anderer Prüfverfahren verbunden werden.
Bei einer ASP beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten FFHAnhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Die „nur“ national besonders geschützten
Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen
Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in § 44 Abs. 1
BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. In Bezug auf die europäisch geschützten FFHAnhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten ist es verboten:
Verbot Nr. 1: wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
(vgl. Anlage 1, Nr. 3.),
Verbot Nr. 2: wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der
Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (vgl. Anlage 1, Nr.
4.),
Verbot Nr. 3: Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (vgl. Anlage 1, Nr. 5.),
Verbot Nr. 4: wild lebenden Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (vgl.
Anlage 1, Nr. 6.).
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich für die oben genannten Vorhaben folgende Sonderregelungen: Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt ein
Verstoß gegen Verbot Nr. 3 nicht vor (vgl. Anlage 1, Nr. 5.). Im Hinblick auf damit verbundene
unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere ist auch das Verbot Nr. 1 nicht erfüllt.
Diese Freistellungen gelten auch für Verbot Nr. 4 bezüglich der Standorte wild lebender
Pflanzen.
Die erforderlichen Arbeitsschritte für die artenschutzrechtliche Prüfung werden in der nachfolgenden Tabelle 1 der Lanuv & LANDESBETRIEB STRAßENBAU NRW (2007) dargestellt. Die
Arbeitsschritte stellen die Fragestellungen zusammen, denen im Rahmen der Prüfung nachgegangen werden muss.
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Tabelle 1:
4
Arbeitsschritte der artenschutzrechtlichen Prüfung
Lanuv & LANDESBETRIEB STRAßENBAU NRW (2007)
PL
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Tabelle 1:
5
Arbeitsschritte der artenschutzrechtlichen Prüfung
Lanuv & LANDESBETRIEB STRAßENBAU NRW (2007)
PL
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Tabelle 1:
6
Arbeitsschritte der artenschutzrechtlichen Prüfung
Lanuv & LANDESBETRIEB STRAßENBAU NRW (2007)
Die eigentliche Artenschutzprüfung wird auf Basis des „Protokolls einer Artenschutzprüfung
(ASP) – Gesamtprotokoll“ (Formular A) und der „Anlage „Art-für-Art-Protokoll“ (Formular B)
erarbeitet (LANUV 2010).
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1.3.
1.3.1.
7
Datengrundlage
Planungsrelevante Arten und eigene Bestandserhebung
Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurden folgende Daten herangezogen bzw. erhoben und
ausgewertet:
1) „Planungsrelevante Arten“ 2 im Bereich des Messtischblattes TK25 5506 – Frechen
(LANUV 2011)
2) Eigene Bestandserhebungen zur Avifauna und zum Feldhamster im Umfeld des
Planungsgebietes (PLANUNG UND LANDSCHAFT 2010)
Die nachfolgende Tabelle 2 gibt die LANUV-Auswertung der „planungsrelevanten Arten“ für den
Bereich des betroffenen Messtischblattes und das Ergebnis der eigenen faunistischen
Erhebungen wieder. Dabei ersetzt die aktuelle Bestandserhebung zur Avifauna und zum Feldhamster die unspezifischeren und nicht planungsgebietsbezogenen Daten der „planungsrelevanten Arten“ nach LANUV (2011). Für die Tierarten wird die Gefährdung nach der Roten
Liste von Deutschland (RL D) und Nordrhein-Westfalen (RL NW), die Datenquelle, der Status
im Untersuchungs- / Planungsgebiet, der Erhaltungszustand in der atlantischen (ATL) Region
und die Relevanz für eine artenschutzrechtliche Prüfung angegeben:
Tabelle 2:
Planungsrelevante Arten / eigene Bestandserhebung
Art
Rote Liste
Quelle
3
Nachweis
Planungsgebiet
Randlich
nein
nein
Erhaltungszustand
in NRW
(ATL)
Prüfrelevant
(vgl.
Kap. 4,
S. 12)
D
NRW
Feldhamster (Cricetus cricetus)
2
1
PL
S
nein
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
V
3
LANUV
G
nein
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
*
3
LANUV
G
nein
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
3
1
LANUV
G
nein
Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
G
*
1
*N
LANUV
G
G
nein
nein
Säugetiere
LANUV
Vögel
Amsel (Turdus merula)
*
*
PL
Bachstelze (Motacilla alba)
*
*
PL
NG
B
nein
nein
Elster (Pica pica)
Fasan (Phasianus colchicus)
*
*
*
*
PL
PL
NG
NG
nein
nein
Feldlerche (Alauda arvensis)
3
3S
PL
B
B
Grünling (Carduelis chloris)
*
*
PL
NG
B
G↓
ja
nein
Heckenbraunelle (Prunella modularis)
*
*
PL
B
nein
Kohlmeise (Parus major)
*
*
PL
B
nein
Rabenkrähe (Corvus corone)
Wiesenschafstelze (Motacilla flava) 4
*
*
*
*
PL
PL
NG
NG
B
G
nein
nein
2
Die „planungsrelevanten Arten“ sind in Nordrhein-Westfalen diejenigen Arten, die bei
einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG im Sinne einer Art-für-ArtBetrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Sie umfassen die in einem Planungsraum
vorkommenden Arten der Schutzkategorien der FFH-Anhang-IV-Arten (streng
geschützte Arten) und der europäischen Vogelarten, nicht aber Irrgäste, sporadische
Zuwanderer und „Allerweltsarten“.
3
Für die planungsrelevanten Arten der LANUV-Auswertung gibt es keine spezifischen
Nachweise für das Planungsgebiet.
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Tabelle 2:
8
Planungsrelevante Arten / eigene Bestandserhebung
Art
Rote Liste
Quelle
3
Nachweis
Erhaltungszustand
in NRW
(ATL)
Prüfrelevant
(vgl.
Kap. 4,
S. 12)
D
NRW
Randlich
Gelbbauchunke (Bombina variegata)
2
1N
LANUV
S
nein
Kreuzkröte (Bufo calamita)
3
3
LANUV
U
nein
Wechselkröte (Bufo viridis)
Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)
2
2
2
1
LANUV
LANUV
U
S
nein
nein
Planungsgebiet
Amphibien
Springfrosch (Rana dalmatina)
3
3
LANUV
G
nein
Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae)
G
3
LANUV
G
nein
Kammmolch (Triturus cristatus)
3
3
LANUV
G
nein
Reptilien
Zauneidechse (Lacerta agilis)
3
2
LANUV
G↓
nein
Es bedeuten:
Rote Liste
0 = ausgestorben oder verschollen; R = durch extreme Seltenheit gefährdet; 1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; R = durch extreme Seltenheit gefährdet; I = gefährdete wandernde Art; D = Daten nicht ausreichend; V
= Vorwarnliste; * = nicht gefährdet; N = Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen; S = für die Art ist ohne konkrete artspezifische Schutzmaßnahmen eine höhere Gefährdung zu erwarten; k.A. = keine Angaben; G = Gefährdung anzunehmen
Status:
S = Sommervorkommen; W = Wintervorkommen; R = Rastvorkommen; D = Durchzügler; B = Brutvorkommen; Bk = Brutvorkommen Koloniebrüter; NG = Nahrungsgast; G = Ganzjahresvorkommen;
Erhaltungszustand in der biogeografischen Region:
G = günstiger Erhaltungszustand; U = ungünstiger / unzureichender Erhaltungszustand; S = ungünstiger / schlechter
Erhaltungszustand; ↓ = Tendenz – abnehmend; ↑ = Tendenz – zunehmend
1.3.2.
Ergebnis der eigenen Bestandserhebung
Das Planungsgebiet liegt im Verbreitungsgebiet des Feldhamsters (RL NRW Gefährdungsgrad
1 = vom Aussterben bedroht, LÖBF 1999; FFH Anhang IV-Art), der als Lebensraum ausgedehnte Ackerlandschaften mit tiefgründigen, gut grabbaren Löss- und Lösslehmböden bevorzugt.
5
Gemäß den Ausführungen des Rhein-Erft-Kreises vom 17.06.2000 wird auch die Agrarfläche
zwischen Brauweiler, Freimersdorf, der Bonnstraße (L 183), der Bahnlinie, Neufreimersdorf und
der K 25 von einer Hamsterpopulation besiedelt. „1998 und 1999 wurden sowohl Baue als auch
lebende Exemplare des Feldhamsters (Cricetus cricetus L. 1758) gefunden. Diese wurden
konkret auf Ackerflächen gesichtet, welche nur 150 bis 350 m“ (Rhein-Erft-Kreis) vom geplanten Golfplatz entfernt sind.
Eine im Frühjahr 2004 durchgeführte Kartierung (KÖHLER & RASKIN 2004) erbrachte für das
Planungsgebiet und die angrenzenden Hackfrucht- und Gemüseäcker keine Nachweise von
genutzten Feldhamsterbauten.
4
Die Wiesenschaftstelze wird ja nach LANUV-Dokument (www.naturschutzinformationen-nrw.de) als „planungsrelevante Art“ bzw. „Allerweltsart“ aufgeführt.
5
Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4
BauGB zur damaligen Bauleitplanung
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9
Die erneute Kartierung zur Erfassung des Feldhamstervorkommens im Planungsgebiet wurde
bei trockenem Wetter in der Zeit vom 20.-22.08.2010 nach der Ernte des Wintergetreides
(Weizen) durchgeführt (PLANUNG UND LANDSCHAFT 2010). Dabei wurden wiederum keine Hinweise auf Feldhamsterbauten gefunden. Die Ackerfläche wird offensichtlich aktuell nicht vom
Feldhamster besiedelt.
Die Avifauna des Planungsgebietes wurde am 16.04. und am 21.05.2010 unter besonderer
Berücksichtigung der Vögel der offenen Kulturlandschaft kartiert (PLANUNG UND LANDSCHAFT
2010). Besonderes Augenmerk wurde auch auf eine Überprüfung eines möglichen Vorkommens der Grauammer (Emberiza calandra) gelegt, die in Nordrhein-Westfalen als vom
Aussterben bedroht gilt.
Insgesamt wurde mit 10 Vogelarten eine dem strukturarmen Gelände entsprechende vergleichsweise geringe Anzahl an Vogelarten beobachtet. Davon tritt nur eine Art, die Feldlerche
(Alauda arvensis), als Brutvogel (2 Paare) im Planungsgebiet auf. Die übrigen Arten haben ihr
Bruthabitat außerhalb des Planungsgebietes und suchen die Ackerfläche nur als Nahrungsgast
auf.
Bei den meisten der nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich um mehr oder minder weit
verbreitete Spezies mit wenig spezialisierten Habitatansprüchen, z.B. Grünling, Heckenbraunelle und Kohlmeise. Einige Arten sind zudem ausgesprochene Kulturfolger, z.B. Amsel,
Elster und Rabenkrähe.
Die Grauammer wurde im Untersuchungsgebiet aktuell nicht nachgewiesen. Hinweise auf ein
mögliches früheres Vorkommen liegen nicht vor (schriftl. Auskunft LANUV, Mai 2010).
1.3.3.
Auswertung
Für die in der Tabelle 2 aufgeführten Arten ist allein für die Feldlerche eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen, da nur die Feldlerche das Planungsgebiet als Bruthabitat nutzt.
Alle übrigen Arten haben im Planungsgebiet keinen Gesamt- oder essenziellen Teillebensraum:
Der Feldhamster kommt im Planungsgebiet nicht vor (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 97). Die Fledermäuse nutzen das Planungsgebiet allenfalls
als Teil-Nahrungshabitat.
Auch die Wiesenschaftstelze brütet außerhalb des Planungsgebietes und nutzt dieses als
Teil-Nahrungshabitat.
Amphibien kommen im Planungsgebiet nicht vor.
Die Zauneidechse könnte auf dem benachbarten Bahndamm einen geeigneten Lebensraum gefunden haben und dort mit einer Population vorkommen. Der Lebensraum liegt
außerhalb des Planungsvorhabens und wird weder überplant noch beeinträchtigt.
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2.
10
Wirkung des Vorhabens
Nachfolgend werden die projektbezogenen Wirkfaktoren aufgeführt, die Beeinträchtigungen
und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können.
Bau- und anlagebedingte Wirkprozesse
Baubedingte Wirkprozesse treten während der Bauphase auf und umfassen z.B. Flächenbeanspruchung durch Baustelleneinrichtungen und Baustraßen, Bodenarbeiten sowie mit den
Arbeiten verbundene Lärm- und Schadstoffemissionen / -immissionen und optische Störreize.
Anlagebedingte Wirkprozesse werden durch die Anlage selbst verursacht und betreffen z.B.
Flächenumwandlungen, Zerschneidung von Lebensräumen und andere Beeinträchtigungen.
Da beim Planungsvorhaben GolfCity Pulheim II die bau- und anlagebedingten Wirkprozesse
miteinander verbunden sind, ist eine strikte Trennung nicht gegeben, sodass die projektspezifischen bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen zusammengefasst werden:
Die bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen erstrecken sich auf den Verlust von
Lebensräumen (Flächeninanspruchnahme) für Pflanzen und Tiere durch Flächenumwandlung in einem Umfang von insgesamt 149.050 m2. Die Flächeninanspruchnahme umfasst
ausschließlich den Biotoptyp HA0 – Acker (intensiv bewirtschaftet), der vornehmlich in die
2
2
Biotoptypen Golfsportflächen (111.434 m ) und Kompensationsflächen (37.596 m ) überführt wird.
Betriebsbedingte Wirkprozesse
Betriebsbedingte Wirkprozesse entstehen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage
und umfassen z.B. Schadstoff- und Lärmemissionen.
Folgende betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind zu erwarten:
Die mit dem Spielbetrieb verbundene Präsenz der Golfer sowie die Pflegeeinsätze können
eine Störwirkung auf die Fauna angrenzender Biotopbestände ausüben. Da jedoch die angrenzenden Biotopbestände relativ artenarm sind, ist nicht mit betriebsbedingten Störungen
in einem artenschutzrechtlich relevanten Rahmen zu rechnen.
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3.
3.1.
11
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Maßnahmen zur Vermeidung
Die nachfolgenden Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von
Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten
zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen.
3.1.1.
Baubetrieb
Bei den Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN 18920 und der RAS-LG4 bzw. ZTVBaumpflege zu berücksichtigen.
Randlich angrenzende Vegetationsflächen – insbesondere Gehölzbestände – sind während
der Bauphase gemäß DIN 18 920 ggf. zu sichern / schützen.
Die Baumaßnahmen finden so weit wie möglich außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeit der Avifauna statt, um die Beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß zu
beschränken.
Die geplante Gehölzbepflanzung wurde infolge der Abstimmungsgespräche mit der Bezirksregierung Köln und dem Rhein-Erft-Kreis im Hinblick auf die landschaftsästhetischen und
faunistischen Belange (Feldlerche) mehrfach reduziert und umfasst nunmehr nur noch 80
bodenständige Einzelbäume (inkl. 10 Bäume Festsetzung Nr. 5.2-226 des Landschaftsplans 7). In der Folge werden die Großflächen vornehmlich als Extensivwiese angelegt.
3.1.2.
Projektgestaltung
Es sind keine weitergehenden Maßnahmen zur Projektgestaltung erforderlich.
3.1.3.
Maßnahmen zum Risikomanagement
Es sind keine weitergehenden Maßnahmen zum Risikomanagement erforderlich.
3.2.
Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen, continuous ecological functionality-measures), die hier synonym zu „vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen“ entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG zu verstehen sind, setzen unmittelbar am betroffenen Bestand der geschützten Arten an. Sie dienen dazu, die Funktion der
konkret betroffenen Lebensstätte für den lokal betroffenen Bestand in qualitativer Hinsicht zu
erhalten. Dabei muss die ökologisch-funktionale Kontinuität der Lebensstätte gesichert sein.
CEF-Maßnahmen müssen den Charakter von Vermeidungsmaßnahmen besitzen und einen
unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen Habitat erkennen lassen, z.B. in Form einer
Vergrößerung eines Habitats oder der Neuschaffung von Habitaten in direkter funktioneller
Beziehung zu diesem.
Für das Planungsvorhaben sind unter Beachtung der vorhergehenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kapitel 3.1, S. 11) keine CEF-Maßnahmen erforderlich.
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4.
4.1.
12
Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
Bestand und Betroffenheit der Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
Im Planungsgebiet sind keine Arten nach Anhang IV FFH-RL vertreten.
4.2.
Bestand und Betroffenheit Europäischer Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
Gemäß der Ausführungen in Kapitel 1.3 (Seite 7) ist eine artenschutzrechtliche Prüfung für die
Feldlerche durchzuführen.
Feldlerche (Alauda arvensis (Linnaeus, 1758)) – Arten-Steckbrief (LANUV 2011)
Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen
sowie größere Heidegebiete. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5 Hektar groß, bei maximalen
Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird in Bereichen mit
kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte
Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte
keine optimalen Brutbiotope dar. Ab Mitte April bis Juli erfolgt die Eiablage, Zweitbruten sind
üblich. Spätestens im August sind die letzten Jungen flügge.
Die Feldlerche ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet.
Regionale Dichtezentren bilden die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie
die Medebacher Bucht. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive
Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf
etwa 116.000 Brutpaare geschätzt (2006/ÖFS).
Das „Gesamtprotokoll“ (Formular A) und das „Art-für-Art-Protokoll“ (Formular B) (LANUV 2010)
findet sich im Anhang.
Das Planungsvorhaben führt zur Umnutzung der 14,90 ha großen Ackerfläche als Golfsportfläche und Fläche für naturelle Ausgleichsmaßnahmen. Dieser Lebensraumverlust betrifft auch
die Feldlerche, die auf der Ackerfläche mit zwei Brutpaaren vertreten ist und somit potenziell
aus dem Planungsgebiet vertrieben wird. Allerdings wird dies keinen nachhaltigen negativen
Einfluss auf die Populationsentwicklung der Feldlerche in der Region haben. So kann man
unterstellen, dass die betroffenen Brutpaare grundsätzlich auf die großflächigen, benachbarten
Ackerparzellen auszuweichen vermögen, wenn unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (Kapitel 3.1, Seite 11) der Eingriffszeitpunkt außerhalb der Fortpflanzungs- und
Aufzuchtszeit liegt.
Das Verdrängen der Feldlerche aus dem Planungsgebiet ist jedoch keinesfalls unabdingbar.
Die aktuelle Untersuchung aus 2010 hat gezeigt, dass die Feldlerche auch im Randbereich auf
dem bereits bestehenden Golfplatzgelände der GolfCity Pulheim I vorkommt. Dort wird das
Grünland im Umfeld der Greens als Lebensraum genutzt, wenn sie sich in erhöhter Geländelage befinden. Ob hier Bruten stattfinden (können), ist nicht abschließend geklärt, kann allerdings grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Jedoch könnte auch ein Heranwachsen der
Gehölpflanzungen sukzessive dazu führen, dass der Lebensraum für die Feldlerche zu kleinteilig und deshalb nicht mehr besetzt würde, da die Feldlerche weithin offene und gut einsehbare Bereiche besiedelt.
Im Bereich der GolfCity Pulheim II könnte die Feldlerche möglicherweise davon profitieren,
dass sie ungestörte Roughs findet, die z.B. an Ackerflächen angrenzen.
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Planung und Landschaft
GolfCity Pulheim II
Artenschutzprüfung zum
Bebauungsplan Nr. 97, Brauweiler / Freimersdorf (Stand: Entwurf)
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Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 43 Abs. 8
BnatSchG
Wie das Prüfprotokoll zeigt, werden für die Feldlerche keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt. Eine Ausnahme gemäß § 45
Abs. 7 BNatSchG ist somit nicht erforderlich.
6.
Gutachterliches Fazit
Die Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung (Kapitel 4, S. 12 bzw. Anhang 8, Seite 16)
zeigen, dass für die relevanten geprüften Arten keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden.
Unter Beachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung stehen der Planung somit
keine artenschutzrechtliche Belange entgegen.
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GolfCity Pulheim II
Artenschutzprüfung zum
Bebauungsplan Nr. 97, Brauweiler / Freimersdorf (Stand: Entwurf)
7.
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Literatur und Karten
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MUNLV – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der
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23-81.
PL
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GolfCity Pulheim II
Artenschutzprüfung zum
Bebauungsplan Nr. 97, Brauweiler / Freimersdorf (Stand: Entwurf)
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Anhang
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Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.)
Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
GolfCity Pulheim II - BEBAUUNGSPAN Nr. 97
Plan-/Vorhabenträger (Name): GolfCity Pulheim GmbH Antragstellung (Datum): 22.01.2011
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
.
.
Die GolfCity Pulheim GmbH plant im Stadtgebiet Pulheim - Freimersdorf neben der seit 2008 bestehenden Golfanlage GolfCity
Pulheim I die GolfCity Pulheim II, mit insgesamt 9 Spielbahnen. Das 14,90 ha große Planungsgebiet wird derzeit intensiv ackerbaulich bewirtschaftet. Mit Realisierung der Planung wird die Ackerfläche in Golfsportflächen und Flächen für naturelle Ausgleichsmaßnahmen umgewandelt. Bedingt durch die Nutzungsänderung kann die Feldlerche (2 Brutpaare) aus dem Gebiet in benachbarte
Ackerflächen vertrieben werden. Weitere FFH-Anhang IV-Arten und europäische Vogelarten sind nicht betroffen.
Details werden in der Artenschutzprüfung und im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 97 aufgeführt.
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
ja
■
nein
■
nein
g
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
G
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Für die Arten Feldhamster, Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus,
Zwergfledermaus, Amsel, Bachstelze, Elster, Fasan, Grünling, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Rabenkrähe,
Wiesenschafstelze, Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Wechselkröte, Knoblauchkröte, Springfrosch, Kleiner
Wasserfrosch, Kammmolch und Zauneidechse
- wurde keine Art-für Art-Betrachtung durchgeführt, da es sich entweder um "nicht planungsrelevante Arten"
handelt oder aber Individuen der Arten im Planungsgebiet keinen Gesamt- oder essenziellen Teillebensraum
haben.
Für die Feldlerche wurde eine Art-für Art-Betrachtung erarbeitet.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
.
g
- entfällt -
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
nein
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand
der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
- entfällt -
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldlerche (Alauda arvensis)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5006
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Das Planungsvorhaben führt zur Umnutzung der 14,90 ha großen Ackerfläche als Golfsportfläche und Fläche für naturelle Ausgleichsmaßnahmen. Dieser
Lebensraumverlust betrifft auch die Feldlerche, die auf der Ackerfläche mit zwei Brutpaaren vertreten ist und somit potenziell aus dem Planungsgebiet vertrieben wird.
Allerdings wird dies keinen nachhaltigen negativen Einfluss auf die Populationsentwicklung der Feldlerche in der Region haben. So kann man unterstellen, dass die
betroffenen Brutpaare grundsätzlich auf die großflächigen, benachbarten Ackerparzellen auszuweichen vermögen, wenn unter Berücksichtigung der
Vermeidungsmaßnahmen (vgl. unten, II.2) der Eingriffszeitpunkt außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeit liegt.
Das Verdrängen der Feldlerche aus dem Planungsgebiet ist jedoch keinesfalls unabdingbar. Die aktuelle avifaunistische Untersuchung aus 2010 hat gezeigt, dass die
Feldlerche auch im Randbereich auf dem bereits bestehenden Golfplatzgelände der GolfCity Pulheim I vorkommt. Im Bereich der GolfCity Pulheim II könnte die
Feldlerche möglicherweise davon profitieren, dass sie ungestörte Roughs findet, die z.B. an Ackerflächen angrenzen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
- Die Baumaßnahmen finden so weit wie möglich außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeit der Avifauna statt, um die
Beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- Die geplante Gehölzbepflanzung wurde in Folge der Abstimmungsgespräche mit der Bezirksregierung Köln und dem Rhein-ErftKreis im Hinblick auf die landschaftsästhetischen und faunistischen Belange (Feldlerche) mehrfach reduziert und umfasst nunmehr
nur noch 80 bodenständige Einzelbäume (inkl. 10 Bäume Festsetzung Nr. 5.2-226 des Landschaftsplans 7). In der Folge werden
die Roughflächen vornehmlich als Extensivwiese angelegt.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Im Bereich der GolfCity Pulheim II könnte die Feldlerche möglicherweise davon
profitieren, dass sie ungestörte Roughs findet, die z.B. an Ackerflächen angrenzen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
- entfällt -
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
- entfällt -
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
- entfällt -