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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 6/2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
115 kB
Datum
09.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
01.02.11, 18:43
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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 97 Nr. Inhalt der Stellungnahme T8 Hinweise zur Stellungnahme 1 Stadt Frechen Die bestehenden Wegeverbindungen in Ost-West-Richtung und der Nord-Süd- siehe Rhein-Erft-Kreis verlaufende Weg mit Anschluß an die Unterführung unter der Bahnlinie sind unverändert zu erhalten, da sie für die Fuß- und Radwegeverbindung von Frechen in die Umgebung und nach Köln wesentliche Bedeutung besitzen. T9 Rhein-Erft-Kreis Die Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises bezieht sich auf folgende Themenbereiche: Lage im Bereich des Landschaftsplanes 7, der für das Plangebiet die „Anreicherung  Im November 2010 hat ein Gespräch mit dem Erftkreis und der einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen und mit gliedernden Landwirtschaftskammer bei der Bezirksregierung in Köln stattgefunden. Dort wurde und belebenden Elementen“ als Ziel formuliert vereinbart, dass die Planung im Hinblick auf die Bodenbewegungen und die Bepflanzung nochmals überarbeitet werden muss. Das Ergebnis dieser  Schutz der Lößböden mit regional hoher Fruchtbarkeit im Plangebiet vor Zerstörung, Überarbeitung wurde dem Erftkreis Ende Dezember in Bergheim vorgestellt. Die Verlust der Bonität z.B. durch Bebauung, Abgrabung, Umschichtung Erdbewegungen umfassen nun unter Sicherheitsaspekten – Einsehbarkeit der Golfbahn - nur noch das absolut notwendige Minimum. Dies wurde beispielhaft anhand von Geländeschnitten dargestellt und vom Erftkreis akzeptiert. Die bereits zuvor reduzierten Anpflanzungen wurden auf Wunsch des Erftkreis zwecks besserer Einsehbarkeit nochmals verringert. Das nun im Süden eingeplante Feldgehölz wurde auf Wunsch des Erftkreises eingeplant. Gleichfalls wurde die Baumreihe auf dem Dezember-Termin in Abstimmung mit dem Kreis in die Planung aufgenommen.   wurden entsprechende Kartierungen durchgeführt und eine Notwendige Prüfung, ob artenschutzrechtliche Belange dem Vorhaben  2010 artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die Protokolle der entgegenstehen (streng geschützte Arten und europäisch geschützte Arten); artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen, dass für die relevanten geprüften Arten keine betroffen seien möglicherweise der Feldhamster oder Bodenbrüter wie Kiebitz, der in § 44 (1) BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Feldlerche, Grauammer, Rebhuhn etc). erfüllt werden. Unter Beachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung stehen der Planung somit keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen.  Das Plangebiet liegt im interkommunal abgestimmten Konzept von Regio-Grün  Im Plangebiet selbst gibt es keine Wege. Die Wege, die das Gebiet an allen vier Seiten begrenzen, werden unverändert erhalten und bleiben uneingeschränkt Rhein-Erft. Die Nutzung des Plangebiet als Teil des Regionalen Grünzugs für die nutzbar. Das gilt auch für den Weg, der GolfCity I und II trennt, und der durch die Algemeinheit muss sicher gestellt bleiben im Hinblick auf die Zugänglichkeit des Unterführung unter der Bahnlinie besonders wichtig ist. Es wird also nicht über den Wegenetzes und der Einsehbarkeit des Geländes Weg gespielt. Die Einsehbarkeit des Plangebietes selbst wird durch die reduzierten Anpflanzungen weitestgehend gewährleistet. Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 97 Nr. Inhalt der Stellungnahme T 10 Hinweise zur Stellungnahme 2 NABU Der Verlust an Freiraum solle stärker berücksichtigt werden. Das Plangebiet ist als Ackerfläche „nur“ Teil der gesamten Landschaft, ohne dass es selbst nutzbar gewesen wäre. Mit der Umsetzung der Planung wird es nach der Umgestaltung auch weiterhin seine Freiraumfunktion behalten, wenn auch mit anderer Anmutung. Zusätzlich steht es, allerdings nur den Golfspielern, auch selbst zur Erholung Verfügung. Wegen der Art der Planung (Grünflächen, Wasser-, Pflanz- und Wiesenflächen) kann von einem Verlust an Freiraum nicht gesprochen werden. Die Qualität des Bodens und seiner Fruchtbarkeit verpflichte zu seiner Erhaltung. Der Wert des Bodens wird bei der Planung angemessen berücksichtigt, in dem die Modellierungen minimiert wurden und durch eine ausgeglichene Massenbilanz dafür gesorgt wird, dass weder Boden abgefahren noch von woanders Boden zugefahren werden muss. Da die Fläche weder bebaut noch der Boden auf andere Weise unbrauchbar gemacht würde, kann sie grundsätzlich irgendwann einmal auch wieder für die Landwirtschaft genutzt werden. Es wird auf die Verpflichtung zum „landwirtschaftlichen“ Ausgleich verwiesen. Im damaligen Schreiben der Bezirksregierung wird von der Notwendigkeit des landschaftlichen Ausgleichs gesprochen, nicht vom Ausgleich für die Landwirtschaft. Auch städtisches Grün kostet Geld. Da es sich bei der Planung nicht um ein städtisches Projekt handelt, belastet es den städtischen Haushalt nicht. Das finanzielle Risiko, das bei jeder Investition bestehen kann, liegt nicht bei der Stadt Pulheim. Es gehe darum, ökologische und klimabedingte Belastungen nicht noch durch Von einer Intensivierung ökologischer und klimabedingter Probleme kann nach hiesigem „Hausgemachtes“ zu intensivieren. Verständnis nicht gesprochen werden, da die Planung letztlich auf Nachfrage und das Interesse aus der Region zurückgeht. Vor diesem Hintergrund ist es viel sinnvoller, diesen Bedarf vor Ort durch die Planung zu befriedigen als z.B. durch weiter entfernte Angebote, die längere Fahrstrecken und entsprechende Verkehrsbelastungen nach sich ziehen. Die beim Bau des Golfplatzes unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft werden innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Der Kompensationsbedarf wird nicht nur vollständig erfüllt, es entsteht nach der Bilanz sogar ein leichtes „Plus“. Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 97 Nr. Inhalt der Stellungnahme T 11 Hinweise zur Stellungnahme 3 LWK NRW Die Fläche mit guter bis sehr guter Bodenqualität wird der Landwirtschaft entzogen und Die Fläche wird derzeit von einem Landwirt bewirtschaftet, für den sich mit etwa 1.000 das Vorhaben wird daher abgelehnt. ha bewirtschafteter Fläche der Verlust von ca. 1,5 % relativiert und der das Plangebiet nicht zur Nahrungsmittel-, sondern zur Biomasseproduktion nutzt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Realisierung erforderliche Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen können vollständig innerhalb des Plangebietes Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes vorgesehen werden sollten, damit realisert werden, weiterer Flächenbedarf hierfür besteht also nicht. nicht noch weitere Flächen durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des eigentlichen Plangebietes benötigt würden. T 12 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Es solle eine Untersuchung mit der Anlage von Suchschnitten durchgeführt werden, da im Plangebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit Reste eines römischen Landgutes erhalten sind. Möglicherweise sind darüber hinaus weitere römische Befunde im Zusammenhang mit der „Via Belgica“ zu erwarten, die südlich des Planungsgebietes von Köln nach Boulogne-sur-Mer verläuft. Gegebenenfalls reicht eine bandkeramische Siedlung aus dem Gebiet der benachbarten GolfCity Pulheim I bis ins Planungsgebiet hinein. Auf Grundlage der Stellungnahme des LVR wurden seitens des Vorhabenträgers Angebote zur Untersuchung des Untergrundes in Absprache mit dem LVR eingeholt. Dabei zeigte sich, dass die Untersuchungen aufgrund der Größe des Gebietes und des nicht sicher progostizierbaren Gesamtaufwandes ein unkalkulierbares finanzielles und zeitliches Risiko dargestellt hätten. Von daher wurde in Abstimmung mit dem LVR das planerische Konzept insoweit abgeändert, dass ein Teilbereich im Süden des Plangebietes („Schutzbereich der Via Belgica“) von jeder Bodenbewegung ausgenommen wurde. Im mittleren Bereich des Plangebietes, einer natürlichen Senke, mit einem vor langer Zeit verfüllten Bachlauf, ist nach der archäologischen Prognose des LVR nicht mit Funden zu rechnen. In dieser Teilfläche kann tiefer abgegraben werden. In den restlichen Flächen des Plangebietes sind Abgrabungen nur bis 30 cm und Modellierungen mit Aufschüttungen möglich. Aus dieser Abstimmung ergibt sich der aktuelle Entwurf, der die Abstimmungsergebnisse vollständig umsetzt. Für die Verlegung von Leitungen (Beregnungsanlage) wurde eine eine archäologische Überwachung in der Bauzeit vereinbart, da es sich um lokal geringfügige Eingriffe handelt, die keine Vorab-Untersuchungen erforderlich machen. Es ist davon auszugehen, dass der LVR im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB dem Bebauungsplan in der vorgelegten Form zustimmen wird.