Daten
Kommune
Pulheim
Größe
162 kB
Datum
16.02.2011
Erstellt
07.02.11, 18:36
Aktualisiert
14.02.11, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
IV-66-12-11-9155
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
16.02.2011
X
Frau Seimetz
(Verfasser/in)
49/2011
nö. S. TOP
26.01.2011
(Datum)
BETREFF:
Erneuerung der Kaiser-Otto-Straße, im Teilbereich zwischen Wiesenweg und Alfred-BrehmStraße, in Brauweiler
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
X
ja
ja
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
nein
X
nein
wenn ja:
Entwässerung 239.000 €
Straßenbau 565.000 €
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
davon:
804.000 €
- im Haushalt des laufenden Jahres:
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
€
€
€
X
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Tiefbau- und Verkehrsausschuss beschließt, den Antrag für einen Fußgängerüberweg im Bereich der
Haus-Nr. 41 und 41 a abzulehnen und folgt stattdessen der Empfehlung der Verwaltung, dort eine Querungshilfe einzurichten.
ERLÄUTERUNGEN:
I
In der Sitzung des Tiefbau- und Verkehrsausschusses vom 01.04.2009 wurde die vorgestellte Entwurfsplanung zur Erneuerung der Kaiser-Otto-Straße im o.g. Teilabschnitt zustimmend zur Kenntnis genommen. Die
Sanierung ist jedoch bis zur Fertigstellung des Altenpflegeheimes auf dem Kirchengelände zurückgestellt
-1-
worden. Zudem sind im Rahmen der Bürgerversammlung bzw. mit Schreiben vom 12.01.2011 (Anlage) von
den Anlieger/innen nachfolgende aufgeführte Wünsche/Anregungen an die Verwaltung angetragen worden.
1.) Einrichtung eines Fußgängerüberweges
Nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes ist, wie in der Vorlage vom 01.04.2009, festzustellen, dass die
Anforderungen für einen FGÜ nach der „Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen
R-FGÜ 2001“ nicht erfüllt sind. Die Verwaltung empfiehlt nach wie vor eine reine Querungshilfe in Höhe Kaiser-Otto-Straße Nr. 41a mit einer Fahrbahnbreite von 4,50 m. Auf diese Weise ist eine ausreichende Fahrbahnbreite für den Begegnungsfall Pkw/Pkw sichergestellt. Die Querungshilfe ist im Vergleich zum FGÜ kostengünstiger, da beim FGÜ Kosten für Aufstellung von Beleuchtung und Beschilderung hinzukommen.
2.) Keine bauliche Einfassung der Parkstände in der Fahrbahn (Hs.-Nr. 54-56a und Hs.-Nr. 68-72)
Die Entwurfsplanung sieht vor, die Stellplätze auf der nördlichen Seite baulich mit einer Bordsteinanlage („Nasen“) einzufassen. In diesem Bereich wird die Fahrbahn auf eine Breite von 4,47 m reduziert. Damit wird erreicht, dass auch in den Fällen, in denen dort nicht geparkt wird, eine Geschwindigkeitsreduzierung durch die
Umfahrung gewährleistet ist. An den Fahrbahnbreiten ändert sich in der Planung im Vergleich zur heutigen
Situation nichts, da in diesem Bereich im heutigen Zustand bereits Längsparken möglich ist. Desweiteren
sorgt die bauliche Einfassung dafür, dass im Einmündungsbereich des Stichweges das Sichtfeld für die herauskommenden Pkw ausreichend freigehalten wird. Auch für Fahrradfahrer besteht bei der Umfahrung der
Stellplätze keine Gefahr, da auch für den Begegnungsfalls Fahrrad/Pkw das Mindestmaß von 3,80 m eingehalten wird. Die Anwohner lehnen jedoch die Einfassung der Parkplätze ab und fordern eine Markierung der
Stellplätze. Die Verwaltung empfiehlt die Umsetzung wie geplant mit einer baulichen Bordsteinanlage. Alternativ käme aber auch eine Markierung von einer Sperrfläche und der Stellplätze oder auch ein kompletter
Verzicht einer Regelung des Parkens auf der nördlichen Straßenseite in Betracht. In diesen Fällen könnte für
den Fall, dass dort kein Fahrzeug parkt, eine durchgehende maschinelle Straßenreinigung erfolgen.
3.) Beibehaltung der vorhandenen Gehwegbreiten
Ein weiterer Kritikpunkt, den die Anlieger an der Planung auszusetzen hatten war die Verbreiterung der Gehwege um ca. 25 cm. Die Verwaltung hält an dieser Stelle an der Planung fest. Die geplante Gehwegbreite
liegt bei 1,77m bzw. 1,79 m. Die „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ empfiehlt für Fußgänger
eine Mindestbreite von 1,80 m plus beidseitige Sicherheitsräume. Damit bleibt die Planung unter dem empfohlenen Maß. Desweiteren ist die Verbreiterung der Gehwege im Hinblick auf den demographischen Wandel
geboten, zumal die Errichtung eines Altenpflegeheimes in der Kaiser-Otto-Straße kurz vor der Vollendung
steht. Im heutigen Zustand sind die Gehwege gerade für die älteren Menschen, die gegebenenfalls Rollatoren
benutzen, nicht bedarfsgerecht ausgeführt.
II
Bei der Erneuerungsmaßnahme handelt es sich um eine sog. KAG-Maßnahme. Die betroffenen Grundstückseigentümer müssen somit zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen herangezogen werden.
Die Anlieger wurden mit Schreiben vom 18.12.2008 (Einladung zur Bürgerversammlung am 15.1.2009),
in der Bürgerversammlung selber und mit Schreiben vom 6.3.2009 über die beitragsrechtliche Situation informiert. Darüber hinaus wurden in zahlreichen Vorsprachen und auf schriftliche Anfragen hin Informationen
gegeben.
Die von den Anliegern thematisierte Frage der Klassifizierung der Kaiser-Otto-Straße ist in Anwendung der in
der Straßenbaubeitragssatzung enthaltenen Regelungen zu ermitteln. In straßenbaubeitrags-rechtlicher Hinsicht sind die Verhältnisse entscheidend, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht, mithin nach
Abschluss der Straßenbaumaßnahme vorliegen. Aus der Beitragssystematik heraus ist die Prüfung also erst
nach dem Ausbau vorzunehmen. Das Ergebnis ist verwaltungsgerichtlich überprüfbar.
-2-
In finanzieller Hinsicht hat die Frage der Straßenklassifizierung folgende Auswirkung:
Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand bemisst sich nach folgender in der Straßenbaubeitragssatzung enthaltenen Differenzierung nach Teileinrichtungen und der Straßenart:
Anliegeranteil
Fahrbahn
Haupterschließungsstraße
Hauptverkehrsstraße
50 v.H.
30 v.H.
Gehwege
70 v.H.
70 v.H.
Im Falle einer Hauptverkehrsstraßenklassifizierung läge also der Anliegeranteil an den Fahrbahnkosten mit 30
% um 20 % niedriger als bei einer Haupterschließungsstraßenklassifizierung mit 50 %.
Verwaltungsseitig wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
Mit Beginn der Herstellung werden die Anlieger zur Zahlung von Vorausleistungen herangezogen. Die Vorausleistungen werden in ständiger Verwaltungspraxis so bemessen, dass die später festzusetzenden endgültigen Beiträge nicht überschritten werden. Zahlreiche Unwägbarkeiten werden zu einem solch frühen Zeitpunkt üblicherweise zu Gunsten der Vorausleistungspflichtigen abgewogen.
Bezüglich der Kaiser-Otto-Straße bedeutet dies:
Die Vorausleistungen werden unter Zugrundelegung eines Anliegeranteils an den Fahrbahnkosten von 30 %
berechnet. Die endgültigen Feststellungen würden dann nach Abschluss der Arbeiten zu dem von der Rechtsprechung geforderten Zeitpunkt getroffen. Sollte die Entscheidung nicht akzeptiert werden, bestünde die
Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung.
Eine andere Vorgehensweise, derzufolge die Frage der Straßenklassifizierung zu einem vom Verfahren her
zu frühen Zeitpunkt getroffen würde, wird verwaltungsseitig als kritisch und in der Sache für nicht erforderlich
erachtet.
III
Die Betroffenen wurden wiederholt darüber informiert, dass die Beitragserhebung in folgendem mehrstufigen
Verfahren erfolgen wird:
Mit Beginn der Herstellung:
Anhörung über die Vorausleistungserhebung
Versand der Vorausleistungsbescheide (nach Abschluss der
Anhörung)
Nach Abschluss der Herstellung: Anhörung über die anstehende Straßenbaubeitragserhebung
Versand der Heranziehungsbescheide (nach Abschluss der
Anhörung)
-3-