Daten
Kommune
Pulheim
Größe
80 kB
Datum
22.02.2011
Erstellt
14.02.11, 18:34
Aktualisiert
22.02.11, 21:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Rat
I/10 20 05
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
22.02.2011
X
Herr Krüger
(Verfasser/in)
61/2011
nö. S. TOP
03.02.2011
(Datum)
BETREFF:
6. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bürgermeisterin /
den Bürgermeister der Stadt Pulheim
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der Rat verzichtet auf eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss
2. Der Rat beschließt folgende 6. Änderung der Zuständigkeitsordnung:
I. Unter Ziffer 10.2 wird folgender neuer Buchstabe r) angefügt:
r) über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht zugunsten anderer gem. § 28 BauGB.
II. Ziffer 11.2 Buchstabe. c) erhält folgende Fassung:
c) die Durchführung von Unterhaltungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen städtischer
Hochbauvorhaben (in Einzelfällen)
III. Ziffer 11.2 Buchstabe d) entfällt.
IV. Die Änderungen treten am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
-1-
ERLÄUTERUNGEN:
Gemäß Ziffer 11.2 c der Zuständigkeitsordnung in der zur Zeit gültigen Fassung ist der Ausschuss
für Liegenschaften und Hochbau entscheidungsbefugt für die Ausübung des Vorkaufrechts und
den Verzicht darauf zugunsten anderer nach § 28 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Ausübung von Vorkaufsrechten erfolgt nur für solche Teilflächen, für die ein entsprechender
Ratsbeschluss gefasst worden ist. In der Verwaltungspraxis werden Vorkaufsrechte nur für Flächen ausgeübt, die in einem Bebauungsplan als öffentliche Verkehrs- oder Grünflächen ausgewiesen sind. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes erfolgt somit auf der Grundlage eines Satzungsbeschlusses des Rates. Ein weiterer Gremienbeschluss ist deshalb nicht erforderlich. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass unter Ziffer 13.3 Buchst. c) der Erwerb von
Straßenland als Geschäft der laufenden Verwaltung aufgeführt wird.
Da der Beschluss über den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes i. d. R. einen Verzicht
auf den Ausbau der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der öffentlichen Grünflächen und damit eine
Abweichung vom Bebauungsplan beinhaltet, liegt die Zuständigkeit für solche Fälle nicht beim
Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau, sondern beim Umwelt- und Planungsausschuss.
Die Verwaltung schlägt deshalb eine entsprechende Anpassung der Zuständigkeitsordnung vor
(siehe dazu auch die als Anlage beigefügte Übersicht).
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