Daten
Kommune
Pulheim
Größe
109 kB
Datum
22.02.2011
Erstellt
14.02.11, 18:34
Aktualisiert
22.02.11, 21:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Aussschüsse und die Bürgermeisterin / den Bürgermeister der Stadt Pulheim
Derzeit gültige Fassung
Änderungsvorschläge
10. – Umwelt- und Planungsausschuss
10.2 Der Ausschuss entscheidet - soweit nicht die Zuständigkeit der Bachverbände gegeben ist - gemäß
§ 41 Abs. 2 GO NRW über
a) alle verfahrensleitenden Beschlüsse in Bauleitplanverfahren mit Ausnahme des Feststellungsbeschlusses bei Flächennutzungsplänen bzw. Satzungsbeschlüssen bei Bebauungsplänen. Auf
Antrag von mindestens 1/5 der Ausschussmitglieder entscheidet der Rat anstelle des
Ausschusses über den zur Beratung anstehenden Verfahrensschritt.
b) die Planungsentschädigung nach § 39 ff BauGB
c) sonstige städtebauliche Planungen (Rahmen-, Gestaltungs- und Einzelplanungen)
d) die Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren nach sondergesetzlichen Bestimmungen
e) die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen nach § 47 BauO NW
f) die Angelegenheiten der Baumsatzung, soweit nicht gemäß Ziffer 14.3 s) u. 14.4 f) dieser
Zuständigkeitsordnung der/die Bürgermeister/in entscheidet
g) die Gestaltung von größeren Frei- und Grünflächen
h) die Pflanzprogramme im vorhandenen Straßenraum
i) die Gestaltung von Wasserläufen und Bächen
j) den Einsatz von umweltrelevanten Mitteln (z.B. Pestiziden) und Arbeitsmethoden bei der
Pflege/Unterhaltung aller städtischen Grundstücke
k) die sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Grünflächenplanes
l) die Angelegenheiten der Abfallwirtschaft, soweit diese keine Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt beinhalten
m) die Erstellung von Umweltgutachten
o) die Verwendung der Mittel, die der Haushalt für Begrünungsmaßnahmen zur Verfügung stellt
p) die Anlage von Friedhöfen und öffentlichen Anlagen.
q) den Winterdienst auf Straßen, Wegen und Plätzen.
10. – Umwelt- und Planungsausschuss
10.2 Der Ausschuss entscheidet - soweit nicht die Zuständigkeit der Bachverbände gegeben ist - gemäß
§ 41 Abs. 2 GO NRW über
a) alle verfahrensleitenden Beschlüsse in Bauleitplanverfahren mit Ausnahme des Feststellungsbeschlusses bei Flächennutzungsplänen bzw. Satzungsbeschlüssen bei Bebauungsplänen. Auf
Antrag von mindestens 1/5 der Ausschussmitglieder entscheidet der Rat anstelle des
Ausschusses über den zur Beratung anstehenden Verfahrensschritt.
b) die Planungsentschädigung nach § 39 ff BauGB
c) sonstige städtebauliche Planungen (Rahmen-, Gestaltungs- und Einzelplanungen)
d) die Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren nach sondergesetzlichen Bestimmungen
e) die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen nach § 47 BauO NW
f) die Angelegenheiten der Baumsatzung, soweit nicht gemäß Ziffer 14.3 s) u. 14.4 f) dieser
Zuständigkeitsordnung der/die Bürgermeister/in entscheidet
g) die Gestaltung von größeren Frei- und Grünflächen
h) die Pflanzprogramme im vorhandenen Straßenraum
i) die Gestaltung von Wasserläufen und Bächen
j) den Einsatz von umweltrelevanten Mitteln (z.B. Pestiziden) und Arbeitsmethoden bei der
Pflege/Unterhaltung aller städtischen Grundstücke
k) die sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Grünflächenplanes
l) die Angelegenheiten der Abfallwirtschaft, soweit diese keine Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt beinhalten
m) die Erstellung von Umweltgutachten
o) die Verwendung der Mittel, die der Haushalt für Begrünungsmaßnahmen zur Verfügung stellt
p) die Anlage von Friedhöfen und öffentlichen Anlagen.
q) den Winterdienst auf Straßen, Wegen und Plätzen.
r) über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht zugunsten anderer gem. § 28 BauGB
11. - Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau
11.2 Er ist gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW entscheidungsbefugt über:
a) den entgeltlichen Erwerb bzw. die Veräußerung von Grundstücken im Wert von mehr als
30.000 €, sofern es sich nicht um Straßenlanderwerb handelt.
Ausgenommen von dieser Regelung ist darüber hinaus die Veräußerung von Grundstücken im
Wert vom mehr als 30.000 €, sofern es sich um Grundstücke im Bereich des künftigen
Gewerbegebietes „Am Schwefelberg“ handelt (Grundstücke Gemarkung Pulheim, Flur 3,
Flurstück 1767,1769,1788,56,55,54,53 und 52).
b) die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und sonstigem Grundbesitz, insbesondere von
von landwirtschaftlichen Nutzflächen - soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
c) die Ausübung des Vorkaufsrechts und den Verzicht darauf zugunsten anderer nach § 28 BauGB
d) die Durchführung von Unterhaltungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen städtischer Hochbauvorhaben (in Einzelfällen).
11. - Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau
11.2 Er ist gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW entscheidungsbefugt über:
a) den entgeltlichen Erwerb bzw. die Veräußerung von Grundstücken im Wert von mehr als
30.000 €, sofern es sich nicht um Straßenlanderwerb handelt.
Ausgenommen von dieser Regelung ist darüber hinaus die Veräußerung von Grundstücken im
Wert vom mehr als 30.000 €, sofern es sich um Grundstücke im Bereich des künftigen
Gewerbegebietes „Am Schwefelberg“ handelt (Grundstücke Gemarkung Pulheim, Flur 3,
Flurstück 1767,1769,1788,56,55,54,53 und 52).
b) die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und sonstigem Grundbesitz, insbesondere von
landwirtschaftlichen Nutzflächen - soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt.
c) die Durchführung von Unterhaltungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen städtischer Hochbauvorhaben (in Einzelfällen).