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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus verschiedenen Anlässen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
83 kB
Datum
22.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
22.02.11, 21:07
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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat II/320.30.40 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 08.02.2011 X 22.02.2011 X Renate Radon (Verfasser/in) 26/2011 nö. S. TOP 18.01.2011 (Datum) BETREFF: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus verschiedenen Anlässen VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Aktionsring e. V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, Unternehmer Initative Stommeln e. V., BIG Brauweiler Gemeinschaft Brauweiler Fachgeschäfte HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: -1- ja nein BESCHLUSSVORSCHLAG: Der HFA empfiehlt/der Rat der Stadt Pulheim beschließt die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an den nachfolgend genannten Terminen: Ostermarkt Sonntag, 17. April 2011 Pulheim open Sonntag, 29. Mai 2011 Weinmarkt Sonntag, 11. September 2011 Barbaramarkt Sonntag, 27. November 2011 Stommeler Woche Sonntag, 26. Juni 2011 Weihnachtsmarkt in Stommeln Sonntag, 4. Dezember 2011 Abteifest in Brauweiler Sonntag, 3. Juli 2011 Nikolausmarkt in Brauweiler Sonntag, 4. Dezember 2011 ERLÄUTERUNGEN: Der Aktionsring e. V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, die Unternehmer Initiative Stommeln e. V. „Kaufen im Zeichen der Mühle“ und die Interessengemeinschaft der Brauweiler Fachgeschäfte „BIG Brauweiler“ beantragen das Offenhalten von Verkaufsstellen außerhalb der Ladenschlusszeiten. Die Geschäfte sollen anlässlich der v. g. Veranstaltungen an den genannten Terminen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die durch Verordnung zu erfolgende Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Freigabe ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Als Hauptgottesdienst gilt die Zeit bis 11.00 Uhr. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind erfüllt. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass eine Ausnahmegenehmigung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung vertretbar ist. Florian Herpel Beigeordneter Friedhelm Seibel Amtsleiter -2- Renate Radon Verfasserin