Daten
Kommune
Pulheim
Größe
83 kB
Datum
22.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
22.02.11, 21:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
II/320.30.40
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
08.02.2011
X
22.02.2011
X
Renate Radon
(Verfasser/in)
26/2011
nö. S. TOP
18.01.2011
(Datum)
BETREFF:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus verschiedenen
Anlässen
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Aktionsring e. V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, Unternehmer
Initative Stommeln e. V., BIG Brauweiler Gemeinschaft Brauweiler
Fachgeschäfte
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
-1-
ja
nein
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der HFA empfiehlt/der Rat der Stadt Pulheim beschließt die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an den nachfolgend genannten
Terminen:
Ostermarkt
Sonntag, 17. April 2011
Pulheim open
Sonntag, 29. Mai 2011
Weinmarkt
Sonntag, 11. September 2011
Barbaramarkt
Sonntag, 27. November 2011
Stommeler Woche
Sonntag, 26. Juni 2011
Weihnachtsmarkt in Stommeln
Sonntag, 4. Dezember 2011
Abteifest in Brauweiler
Sonntag, 3. Juli 2011
Nikolausmarkt in Brauweiler
Sonntag, 4. Dezember 2011
ERLÄUTERUNGEN:
Der Aktionsring e. V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, die Unternehmer Initiative Stommeln
e. V. „Kaufen im Zeichen der Mühle“ und die Interessengemeinschaft der Brauweiler Fachgeschäfte „BIG Brauweiler“ beantragen das Offenhalten von Verkaufsstellen außerhalb der Ladenschlusszeiten.
Die Geschäfte sollen anlässlich der v. g. Veranstaltungen an den genannten Terminen in der Zeit
von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Die durch Verordnung zu erfolgende Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und
Handelszweige beschränken.
Bei der Freigabe ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Als Hauptgottesdienst gilt die Zeit bis 11.00 Uhr.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind erfüllt. Die
Verwaltung vertritt die Auffassung, dass eine Ausnahmegenehmigung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung vertretbar ist.
Florian Herpel
Beigeordneter
Friedhelm Seibel
Amtsleiter
-2-
Renate Radon
Verfasserin