Daten
Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
22.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
22.02.11, 21:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
IV 601.01.21.64
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
08.02.2011
22.02.2011
ö. S.
X
X
Herr Enders
(Verfasser/in)
5/2011
nö. S.
TOP
26.01.2011
(Datum)
BETREFF:
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim
vom 12.12.2005, 1. Änderung
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
x
ja
ja
nein
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
0€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
0€
0€
0€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfes und der Rat beschließt:
-1-
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005 gem. dem beigefügten Verwaltungsentwurf (Anlage).
ERLÄUTERUNGEN:
Die Gemeinden sind nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) verpflichtet, zum Ersatz des Aufwands von baulichen Maßnahmen der Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen Beiträge zu erheben.
Mit dieser Beitragserhebungspflicht korrespondiert die Pflicht zum Erlass entsprechender Beitragssatzungen.
Auf Empfehlung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes erließ die Stadt Pulheim die auf einer entsprechenden Mustersatzung basierende Straßenbaubeitragssatzung vom 12.12.2005.
Anlass für die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes, ältere Straßenbaubeitragssatzungen zu ändern, war die
Erkenntnis, dass die in den Satzungen enthaltenen Anliegeranteile angesichts der zwischenzeitlichen Rechtsprechungsentwicklung nicht mehr vorteilsgerecht, d.h. zu niedrig angesetzt waren. Der Städte- und Gemeindebund empfahl hier eine deutliche Anhebung.
Die Stadt Pulheim ist dieser Empfehlung dem Grunde, nicht aber der Höhe nach gefolgt.
In der damaligen Vorlage Nr.530 (Rat 8.11.2005) wurde hierzu folgende Begründung gegeben:
„…Eine bis an die Obergrenzen der neuen Mustersatzung heranreichende Ausschöpfung könnte jedoch problematisch
sein. Von den bisherigen (zu niedrigen) Sätzen ging kein starker Druck auf die Verwaltungsgerichte aus, in Streitverfahren die Rechtmäßigkeit der ortsgesetzgeberischen Ermessensentscheidung zu überprüfen. Dieser Druck dürfte jedoch
in dem Maße zunehmen, wie die nunmehr vorgegebene Bandbreite bis zum Erreichen der Obergrenzen ausgeschöpft
wird. Um sich insoweit nicht der Gefahr einer gerichtlich gerügten Ermessensüberschreitung auszusetzen, schlägt die
Verwaltung vor, bei der Festlegung der örtlichen Anteilssätze jeweils 10 % - Punkte hinter den jeweiligen Obergrenzen
der neuen Mustersatzung zurück zu bleiben. Die sich hieraus ergebenden Anteilssätze dürften sich außerhalb der Gefahr einer etwaigen gerichtlichen Verwerfung, gleichwohl innerhalb der jeweiligen Inanspruchnahmeprognose bewegen.“
Zwischenzeitlich hat sich das Oberverwaltungsgericht Münster mit ersten Rechtsfragen zu der Mustersatzung befasst.
Bezüglich der Hauptmotivation der Mustersatzung, die Anteile zu erhöhen, hat das OVG mit Urteil vom 26.3.2009 (Az.
15 A 939/06) entschieden, dass die Festsetzung eines Gemeindeanteils von 20 % (und Anliegeranteils von 80 %) des
beitragsfähigen Aufwands für Gehwege von Anliegerstraßen im Rahmen des satzungsgemäßen Ermessens liegt. Hiermit hat das OVG die in der Mustersatzung enthaltene Obergrenze bestätigt.
Der in der städtischen Straßenbaubeitragssatzung enthaltene Gemeindeanteil von 30 % (und Anliegeranteil von 70 %)
war und ist somit vom satzungsgeberischem Ermessen gedeckt und begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.
Allerdings ergibt sich aus der Entscheidung dennoch folgender Anlass für eine Änderung der Straßenbaubeitragssatzung:
Der Empfehlung der Mustersatzung folgend wurde der Gemeindeanteil für Gehwege von 30 % (und Anliegeranteil von
70 %) nicht nur für Anliegerstraßen festgesetzt, sondern auch für Gehwege an Haupterschließungs-, Hauptverkehrsund Hauptgeschäftsstraßen.
Mit der o.g. Entscheidung hat das OVG-Münster eine entsprechende Regelung als unzulässig erachtet.
Das OVG-Münster sah hier einen Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG-NRW und stellte fest, dass die undifferenzierte
Festsetzung eines Anliegeranteils für Gehwege bei allen Straßentypen, jedenfalls für Anliegerstraßen und Haupterschließungsstraßen, unzulässig ist.
Der Grund wird darin gesehen, dass Gehwege von Haupterschließungsstraßen auch dem Durchgangsverkehr innerhalb
von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile dienen und damit erfahrungsgemäß in größerem Umfang von der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden als Gehwege von Anliegerstraßen.
-2-
Der Städte- und Gemeindebund empfiehlt den von dieser Entscheidung betroffenen Kommunen wieder die Anliegeranteilssätze der alten Mustersatzung in ihrer bisherigen Differenziertheit zu übernehmen und lediglich um eine Stufe anzuheben.
Folgt man dieser Empfehlung (was die Verwaltung nachhaltig befürwortet) ergeben sich für die höheren Anteilssätze
der neuen Satzung vom 12.12.2005 unter Zugrundelegung der Differenziertheit der alten Satzung vom 22.6.1984 folgende Anliegeranteile:
Straßenart
Teileinrichtung
Satzung vom
22.6.1984
Satzung vom
12.12.2005
Neuregelung
gem.Empfehlung
Anliegerstraße
Haupterschließungsstraße
Hauptverkehrsstraßen
Hauptgeschäfts-straßen
Gehweg
Gehweg
60 %
50 %
70 %
70 %
70 %
60 %
Gehweg
Gehweg
50 %
60 %
70 %
70 %
60 %
70 %
Die Entscheidung des OVG führt im Ergebnis dazu, dass im Falle der Abrechnung von Gehwegmaßnahmen Anlieger
von Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen etwas geringer belastet werden als Anlieger von Anlieger- und
Hauptgeschäftsstraßen.
Da das OVG die undifferenzierten Regelungen als unzulässig erachtet hat, ist die unzulässige und damit nichtige Regelung durch eine gültige Regelung rückwirkend zu erlassen (OVG Münster, Urteil vom 29.9.1995, 15 A 2651/92).
Die in der Anlage beigefügte Satzungsänderung entspricht dem heute bekannten Stand der Rechtsprechung des OVGMünster.
-3-