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Beschlussvorlage (Antrag auf Erstellung einer Satzung gem. § 34 Abs. 3 BauGB für die Grundstücke Gemarkung Frenz, Flurstücke 169, 289 und 290)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Beschlussvorlage (Antrag auf Erstellung einer Satzung gem. § 34 Abs. 3 BauGB für die Grundstücke Gemarkung Frenz, Flurstücke 169, 289 und 290)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt IV/RD/Schr. 14.03.2006 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 29.03.2006 TOP Ein Ja Nein 225/2006 Ent Bemerkungen Betrifft: Antrag auf Erstellung einer Satzung gem. § 34 Abs. 3 BauGB für die Grundstücke Gemarkung Frenz, Flurstücke 169, 289 und 290 Beschlussentwurf: Im Bereich der K34 entlang der Grundstücke Gemarkung Frenz, Flurstücke 169, 289, 290 wird ein Satzungsentwurf gem. § 34 BauGB Abs. 4 3. erstellt. Das Verfahren nach §34 Abs.6 wird eingeleitet. Begründung: Mit Datum vom 04.02.2006 liegt ein erneuter Antrag auf Änderung des Planungsrechtes für das o.a. Grundstück vor. Mit Änderung des Planungsrechtes soll die Errichtung eines Einfamilienhauses, wie es der Anlage zu entnehmen ist, ermöglicht werden. Der Antragsteller beruft sich auf ein Gespräch mit dem Bauordnungsamt des Kreises Düren, das nach Änderung des Planungsrechtes eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt habe. Die Sachlage wurde ausführlich in der Zeit von September 2000 bis November 2003 im Ausschuss für Gemeindeplanung und –entwicklung (16.11.2000, 28.11.2001, 24.01.2002, 27.11.2003) diskutiert. Darüber hinaus fanden intensive rechtliche Auseinandersetzungen mit dem vom Antragsteller eingeschalteten Architekturbüro und einer Anwaltskanzlei statt. Als Ergebnis des Prozesses ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Anträge alle negativ beschieden wurden, da die vorgelegten Anfragen im Beurteilungsbereich des § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig sind und die Erstellung einer Satzung nach §34 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widerspricht. In Erstellung der Satzung nach § 34 BauGB für die gesamte Ortslage Frenz wurde die Einbeziehung der o.a. Flächen mit der Bezirksregierung Köln diskutiert. Die Aufnahme in die Satzung scheiterte u.a. daran, dass eine damals notwendige Genehmigung für diese Flächen seitens der Bezirksregierung aus den o.a. Gründen nicht in Aussicht gestellt wurde. Nach Änderung des Baugesetzbuches 2004 obliegt die Einbeziehung solcher Flächen nicht mehr der Genehmigung und somit der Rechtskontrolle der Bezirksregierung Köln, eine Rechtsauskunft wurde aus diesen Gründen nicht mehr erteilt. Aus diesen Gründen wird ein Satzungsentwurf für die betroffenen Flächen erneut ins Verfahren gebracht. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein Bauvorhaben in 2. Reihe (wie es den Antragsunterlagen zu entnehmen ist) auch nach Erstellung einer Satzung nach § 34 BauGB nach Aussage des Bauordnungsamtes nicht genehmigungsfähig ist. Eine Genehmigungsfähigkeit würde sich auf die Flächen außerhalb des Landschaftsschutzes und des Hochwasserschutzes parallel zur K 34 in der vorgegebenen Bautiefe der vorhandenen Bebauung beschränken.