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Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
IV/RD/Schr.
14.03.2006
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
29.03.2006
TOP Ein Ja
Nein
225/2006
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Antrag auf Erstellung einer Satzung gem. § 34 Abs. 3 BauGB für die Grundstücke Gemarkung
Frenz, Flurstücke 169, 289 und 290
Beschlussentwurf:
Im Bereich der K34 entlang der Grundstücke Gemarkung Frenz, Flurstücke 169, 289, 290 wird ein
Satzungsentwurf gem. § 34 BauGB Abs. 4 3. erstellt. Das Verfahren nach §34 Abs.6 wird
eingeleitet.
Begründung:
Mit Datum vom 04.02.2006 liegt ein erneuter Antrag auf Änderung des Planungsrechtes für das o.a.
Grundstück vor. Mit Änderung des Planungsrechtes soll die Errichtung eines Einfamilienhauses,
wie es der Anlage zu entnehmen ist, ermöglicht werden. Der Antragsteller beruft sich auf ein
Gespräch mit dem Bauordnungsamt des Kreises Düren, das nach Änderung des Planungsrechtes
eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt habe.
Die Sachlage wurde ausführlich in der Zeit von September 2000 bis November 2003 im Ausschuss
für Gemeindeplanung und –entwicklung (16.11.2000, 28.11.2001, 24.01.2002, 27.11.2003)
diskutiert. Darüber hinaus fanden intensive rechtliche Auseinandersetzungen mit dem vom
Antragsteller eingeschalteten Architekturbüro und einer Anwaltskanzlei statt.
Als Ergebnis des Prozesses ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Anträge alle negativ
beschieden wurden, da die vorgelegten Anfragen im Beurteilungsbereich des § 35 BauGB nicht
genehmigungsfähig sind und die Erstellung einer Satzung nach §34 BauGB einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung widerspricht.
In Erstellung der Satzung nach § 34 BauGB für die gesamte Ortslage Frenz wurde die Einbeziehung
der o.a. Flächen mit der Bezirksregierung Köln diskutiert. Die Aufnahme in die Satzung scheiterte
u.a. daran, dass eine damals notwendige Genehmigung für diese Flächen seitens der
Bezirksregierung aus den o.a. Gründen nicht in Aussicht gestellt wurde.
Nach Änderung des Baugesetzbuches 2004 obliegt die Einbeziehung solcher Flächen nicht mehr
der Genehmigung und somit der Rechtskontrolle der Bezirksregierung Köln, eine Rechtsauskunft
wurde aus diesen Gründen nicht mehr erteilt. Aus diesen Gründen wird ein Satzungsentwurf für die
betroffenen Flächen erneut ins Verfahren gebracht.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein Bauvorhaben in 2. Reihe (wie es den
Antragsunterlagen zu entnehmen ist) auch nach Erstellung einer Satzung nach § 34 BauGB nach
Aussage des Bauordnungsamtes nicht genehmigungsfähig ist. Eine Genehmigungsfähigkeit würde
sich auf die Flächen außerhalb des Landschaftsschutzes und des Hochwasserschutzes parallel zur
K 34 in der vorgegebenen Bautiefe der vorhandenen Bebauung beschränken.