Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
255/2006
Datum
Bauverwaltungsamt
12.06.2006
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
13.06.2006
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
2. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden
vom 10.12.2003
Beschlussentwurf:
Der Rat stimmt der als Anlage beigefügten 2. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofsund Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 zu.
Begründung:
In der letzten Sitzung des Arbeitskreises „Friedhofsgebühren“ am 06.06.2006 wurde festgehalten,
zukünftig auch die Anlage von Doppel-Urnenwahlgrabstätten zu ermöglichen.
Die Einführung von Doppel-Urnenwahlgräbern erfordert geringfügige Änderungen der zur Zeit
gültigen Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen.
Vorlage: 255/2006
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2. Änderungssatzung
vom 13.06.2006 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden
vom 10.12.2003
Auf Grund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und der §§ 7, 9 und 41 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Ges. vom 3.2.2004 (GV NRW S. 96), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am
13.06.2006 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 17 (Aschenbeisetzungen)
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Soweit auf den einzelnen Friedhöfen Urnengrabfelder ausgewiesen sind, gelten in Abweichung von
den Regelungen der §§ 15 und 16 für diese Grabstätten folgende Maße:
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m
Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die Breite entsprechend.
Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
In Urnenwahlgrabstätten können bis zu vier Aschen pro Grabstelle beigesetzt werden.
§ 21 (Errichtung von Grabmalen)
Absatz 4 wird ergänzt um:
e.
bei mehrstelligen Urnenwahlgrabstätten wird die Anzahl der nebeneinanderliegenden
Grabstellen mit der zulässigen Breite nach Buchstabe a. multipliziert.
Artikel II
Diese 2. Änderungssatzung tritt am 01. Juli 2006 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Diese 2. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde
Inden vom 10.12.2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrens-
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oder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 13.06.2006
Schuster