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Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim Teilbereichsänderung Nr. 17.4 - Ortsteil Geyen Bereich: Rather Straße Änderung der Darstellung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche bzw. in Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung Aufstellungsbeschluss Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
89 kB
Datum
09.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
01.02.11, 18:43
Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 17.4 - Ortsteil Geyen
Bereich: Rather Straße
Änderung der Darstellung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche bzw. in Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung
Aufstellungsbeschluss
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 17.4 - Ortsteil Geyen
Bereich: Rather Straße
Änderung der Darstellung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche bzw. in Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung
Aufstellungsbeschluss
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV/61 br/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 09.02.2011 X Herr Brozio (Verfasser/in) 17/2011 nö. S. TOP 11.01.2011 (Datum) BETREFF: Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim Teilbereichsänderung Nr. 17.4 - Ortsteil Geyen Bereich: Rather Straße Änderung der Darstellung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche bzw. in Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung Aufstellungsbeschluss Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Investor / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: 1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 2 (1) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) die Aufstellung der Änderung Nr. 17.4 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim (Bereich: Rather Straße). Ziel der Änderung ist es, die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine -1- Wohnbebauung und eine Ortsrandeingrünung zu schaffen. Lage und Umfang des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich. - Aufstellungsbeschluss 2. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Bezirksplanungsbehörde eine Anfrage gemäß § 34 LPlG zu stellen und die Beteiligung gemäß der §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) durchzuführen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt während drei Wochen in den Sprechstunden der Verwaltung. ERLÄUTERUNGEN: Bislang ist die Rather Straße in Geyen nach Osten hin nur einseitig nördlich angebaut. Südlich dieses Teils der Sackgasse liegen landwirtschaftliche Flächen. Grundsätzlich ist es planerisch sinnvoll, hinsichtlich einer effektiven Erschließung Straßen beidseitig anzubauen. Dementsprechend unterstützt die Verwaltung das Interesse eines Investors, die an der Rather Straße vorhandene Wohnbebauung nach Süden hin zu ergänzen. Aufgrund der Lage am Ortsrand und der umgebenden eineinhalb- bis zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung ist hier nur eine aufgelockerte, vergleichsweise niedrige Wohnbebauung vorstellbar. Das Konzept des Investors sieht eine Bebauung mit acht Doppelhaushälften vor. Diese Wohnnutzung ist anstelle bisheriger landwirtschaftlicher Flächen vorgesehen. Gleichzeitig wird eine nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Halle überplant. Die Erschließung erfolgt über die geringfügig zu verbreiternde Rather Straße, die bislang in einen Fußweg zur Albanstraße übergeht. Dieser Fußweg soll zur Erschließung der vier östlichsten Doppelhaushälften zur Befahrbarkeit verbreitert und mit einem kleinen Wendehammer versehen werden. Zur Markierung und sinnvollen grünplanerischen Gestaltung des Ortsrandes von Geyen soll das neue Wohngebiet von einer 10 m tiefen und damit deutlich wahrnehmbaren Ortsrandeingrünung umgeben werden. Da es sich bei dem jetzt beplanten Bereich bislang um eine Fläche handelt, die im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, soll die Änderung Nr. 17.4 mit dem Ziel der Darstellung von 'Wohnbaufläche' bzw. 'Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung' anstelle der bisherigen Darstellung 'Fläche für die Landwirtschaft' durchgeführt werden. Im Regionalplan ist das Plangebiet als 'Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)' dargestellt. Parallel zur Durchführung der Flächennutzungsplanänderung erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 103 Geyen mit dem Ziel der Festsetzung eines Wohngebietes und einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung. Da im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 103 Geyen eine Umweltprüfung durchgeführt wird, wird nach § 2 Absatz 4 BauGB die Umweltprüfung im Zusammenhang mit der Änderung Nr. 17.4 des Flächennutzungsplanes auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt. Zum Beginn des Planverfahrens empfiehlt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss, den Aufstellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung 17.4 Geyen zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen sowie bei der Bezirksplanungsbehörde eine Anfrage gemäß § 34 LPIG zu stellen. -2-