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Kommune
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11 kB
Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
IV/RD/Bü
20.11.2006
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
06.12.2006
Rat
20.12.2006
TOP Ein Ja
Nein
307/2006
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Gestaltungssatzungen für die Ortslagen Frenz, Lamersdorf, Lucherberg und Schophoven;
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Die in Anlage beigefügten Entwürfe zu den Gestaltungssatzungen Frenz, Lamersdorf, Lucherberg
und Schophoven werden als Satzung beschlossen
Begründung:
In der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und –entwicklung am 30.11.2005 wurde
beschlossen, Gestaltungssatzungen für die Ortslagen Frenz, Lamersdorf, Lucherberg und
Schophoven zu erstellen. Die Inhalte sind entsprechend der Beschlusslage im Arbeitskreis
Gestaltungssatzung am 07. August 2006 abgestimmt worden. Als Ergebnis war festzuhalten, dass
folgende Vorgaben für die Satzungen überprüft werden sollten:
1. Die Obergrenzen für die Trauf- und Firsthöhen sollen entsprechend den Bebauungsplänen
der jeweiligen Ortschaften festgeschrieben werden
2. Über den 2. Vollgeschossen sollen nur Satteldächer zugelassen werden, bei freistehenden
Einfamilienhäusern können ausnahmsweise Krüppelwalmdächer errichtet werden.
3. Des weiteren sollen über dem 2. Vollgeschoss die Dachaufbauten entsprechend den
Festsetzungen der Bebauungspläne „Waagmühle“ und „Gut Müllenark“ eingeschränkt
werden.
4. In den Wendeanlagen sollten die Einfriedigungen entsprechend der Festsetzungen im
Bebauungsplan „Waagmühle“ eingeschränkt werden.
5. Es sollte überprüft werden, ob ein evtl. Abstand von Neubauten zu der Straßenbegrenzungslinie insofern gefordert werden kann, dass grundsätzlich zu schmale Gehwege
auf 1,50 m erweitert werden können.
Die Vorgaben 1-4 sind gem. § 86 BauO NRW, auf dessen Grundlagen Gestaltungssatzungen erstellt
werden, grundsätzlich vereinbar. In diesen Satzungen können nur gestalterische Vorgaben wie
Aussagen zur Fassade, Gestaltungen von Vorgärten, Einfriedigungen und Eingrünungen etc.
Vorlage: 307/2006
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verankert werden. Einschränkungen der Bebauung von Grundstücken über den § 34 BauGB
hinaus, sind nur über die Festlegung sogenannter Baufenster – Baugrenzen oder Baulinien –
möglich. Diese Festsetzungen können allerdings nur über einen Bebauungsplan verankert werden.
Sie greifen stärker in das sogenannte materielle Recht eines Einzelnen ein und erfordern deswegen
auch entsprechende Beteiligungsverfahren.
Da die Inhalte der Gestaltungssatzungen evtl. zu Diskussionen mit zukünftigen Bauherren führen,
sollten diese so ausgeführt sein, dass sie rechtlich nicht offensichtlich angreifbar sind. Aus diesen
Gründen wird empfohlen auf Festsetzungen bzgl. der Einschränkung der Lage von Baukörpern auf
den Privatgrundstücken zu verzichten.
Die Satzung ist auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Gemeindeplanung und –
entwicklung angepasst worden.