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Beschlussvorlage (Gestaltungssatzungen für die Ortslagen Frenz, Lamersdorf, Lucherberg und Schophoven; - Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Beschlussvorlage (Gestaltungssatzungen für die Ortslagen Frenz, Lamersdorf, Lucherberg und Schophoven;
- Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Gestaltungssatzungen für die Ortslagen Frenz, Lamersdorf, Lucherberg und Schophoven;
- Satzungsbeschluss)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt IV/RD/Bü 20.11.2006 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 06.12.2006 Rat 20.12.2006 TOP Ein Ja Nein 307/2006 Ent Bemerkungen Betrifft: Gestaltungssatzungen für die Ortslagen Frenz, Lamersdorf, Lucherberg und Schophoven; - Satzungsbeschluss Beschlussentwurf: Die in Anlage beigefügten Entwürfe zu den Gestaltungssatzungen Frenz, Lamersdorf, Lucherberg und Schophoven werden als Satzung beschlossen Begründung: In der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und –entwicklung am 30.11.2005 wurde beschlossen, Gestaltungssatzungen für die Ortslagen Frenz, Lamersdorf, Lucherberg und Schophoven zu erstellen. Die Inhalte sind entsprechend der Beschlusslage im Arbeitskreis Gestaltungssatzung am 07. August 2006 abgestimmt worden. Als Ergebnis war festzuhalten, dass folgende Vorgaben für die Satzungen überprüft werden sollten: 1. Die Obergrenzen für die Trauf- und Firsthöhen sollen entsprechend den Bebauungsplänen der jeweiligen Ortschaften festgeschrieben werden 2. Über den 2. Vollgeschossen sollen nur Satteldächer zugelassen werden, bei freistehenden Einfamilienhäusern können ausnahmsweise Krüppelwalmdächer errichtet werden. 3. Des weiteren sollen über dem 2. Vollgeschoss die Dachaufbauten entsprechend den Festsetzungen der Bebauungspläne „Waagmühle“ und „Gut Müllenark“ eingeschränkt werden. 4. In den Wendeanlagen sollten die Einfriedigungen entsprechend der Festsetzungen im Bebauungsplan „Waagmühle“ eingeschränkt werden. 5. Es sollte überprüft werden, ob ein evtl. Abstand von Neubauten zu der Straßenbegrenzungslinie insofern gefordert werden kann, dass grundsätzlich zu schmale Gehwege auf 1,50 m erweitert werden können. Die Vorgaben 1-4 sind gem. § 86 BauO NRW, auf dessen Grundlagen Gestaltungssatzungen erstellt werden, grundsätzlich vereinbar. In diesen Satzungen können nur gestalterische Vorgaben wie Aussagen zur Fassade, Gestaltungen von Vorgärten, Einfriedigungen und Eingrünungen etc. Vorlage: 307/2006 Seite - 2 - verankert werden. Einschränkungen der Bebauung von Grundstücken über den § 34 BauGB hinaus, sind nur über die Festlegung sogenannter Baufenster – Baugrenzen oder Baulinien – möglich. Diese Festsetzungen können allerdings nur über einen Bebauungsplan verankert werden. Sie greifen stärker in das sogenannte materielle Recht eines Einzelnen ein und erfordern deswegen auch entsprechende Beteiligungsverfahren. Da die Inhalte der Gestaltungssatzungen evtl. zu Diskussionen mit zukünftigen Bauherren führen, sollten diese so ausgeführt sein, dass sie rechtlich nicht offensichtlich angreifbar sind. Aus diesen Gründen wird empfohlen auf Festsetzungen bzgl. der Einschränkung der Lage von Baukörpern auf den Privatgrundstücken zu verzichten. Die Satzung ist auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Gemeindeplanung und – entwicklung angepasst worden.