Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
471 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Musikschulsatzun
4.3
Erläuterung:
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Satzung für die Musikschule der Stadt Erftstadt in der Fassung der
I. Änderung
vom
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am
aufgrund der §§7 und 41 (1) f Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 23.03.1995 (GV NW S. 132), folgende 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Musikschule
beschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
Die Musikschule ist eine rechtlich unselbständige öffentliche Einrichtung der Stadt Erftstadt.
(2)
Die Musikschule ist ein eigenes Fachamt, dem die personelle
Bedarfsverwaltung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt.
und sächliche
§2
Aufgaben und Ziele
(1)
Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik durch lehrplanmäßigen
Unterricht,
Lehrgänge, Arbeitsgemeinschaften
und Kurse die musikalischen Fähigkeiten bei den
Musikinteressierten jeden Alters, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, erschließen
und fördern. Zu ihren besonderen Aufgaben zählen der interne und der öffentliche
Veranstaltungsbereich.
(2)
Sie soll durch möglichst früh einsetzende und umfassende musikalische Erziehung
insbesondere Kindern im Grundschulalter die Möglichkeit bieten, ihre musikalischen, kreativen
und sozialen Fähigkeiten als kompensatorische Erziehung zu üben.
(3)
In der Musikschule sollen im Sinne der Chancengleichheit
Gesellschaftsschichten und Stadtteilen berücksichtigt werden.
(4)
Begabtenauslese und Begabtenförderung, die zur vorberuflichen Fachausbildung führen
können, gehören ebenfalls zu ihren Aufgaben.
Schüler
aus allen
§3
Leitung der Musikschule
(1)
Die Musikschule wird von einer hau tamtlichen
musikpädagogischen Fachkraft geleitet, die
.
von der Stadt berufen wird. Ihr Dienstverhältnis
durch Dienstvertrag
(2)
ist
zu regeln.
Der Schulleiter/die Schulleiterin leitet die Schule. Er/sie trägt die Verantwortung für die
Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Er/sie ist Vorgesetztelr aller an
der Schule tätigen Personen. Die Schulleitung vertritt die Schule nach außen. Sie trägt die
Verantwortung für die Verwaltung der Schule. Ihr obliegt die Erledigung der laufenden
schulischen Angelegenheiten. Sie nimmt das Hausrecht wahr.
Die äußeren Schulangelegenheiten sind in enger Zusammenarbeit zwischen Schulleitung und
Schulträger durchzuführen.
Die Anordnungen des Schulträgers sind für die Schulleitung verbindlich.
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1
Musikschulsatzun
(3)
4.3
Der Leitung obliegt:
1. die organisatorische Leitung der Musikschule, insbesondere
a) Feststellung der Arbeitspläne;
b) Vorschlag für die Anstellung der vollbeschäftigten Lehrkräfte im Rahmen des
städtischen Stellenplans;
c) Auswahl der teilbeschäftigten Lehrkräfte;
d) Aufstellung des Haushaltsvorschlags;
e) Öffentlichkeitsarbeit im Benehmen mit dem Dezernat 1;
f)
Durchführung und Abrechnung von Lehrveranstaltungen;
g) Statistik, Analyse und Planungen;
h) Verfügung über die im Haushaltsplan für die Musikschule bereitgestellten Mittel im
Rahmen seiner durch Dienstanweisung geregelten Befugnisse.
2. die
a)
b)
c)
d)
f)
pädagogische Leitung, insbesondere
Aufsicht über die Lehrkräfte;
Beaufsichtigung der Lehrveranstaltungen;
Fortbildung der Lehrkräfte;
pädagogische Forschung und Entwicklung;
Pflege der fachlichen Beziehung zu den überörtlichen Stellen und Einrichtungen der
Musikerziehung;
g) Erteilung von Zeugnissen.
§4
Pädagogische Konferenz
Die Leitung der Musikschule, sein/e Stellvertreter/in sowie die Fach- und Projektleiter/innen bilden die
Pädagogische Konferenz. Die Mitglieder wirken in allen pädagogischen
und organisatorischen
Fragen des Musikschulbetriebes
zusammen.
§5
Lehrkräfte
(1)
An der Musikschule unterrichten vollbeschäftigte und teil beschäftigte Lehrkräfte mit staatlicher
Musiklehrerprüfung,
Fachexamen, Konzertexamen und Prüfung für das höhere Lehramt.
Lehrkräfte, die den Nachweis der staatlichen Musiklehrerprüfung
nicht erbringen, werden
nach 3-monatiger Probezeit beschäftigt, wenn sie nach ihren Erfahrungen und Fähigkeiten
entsprechende pädagogische, künstlerische oder wissenschaftliche
Leistungen erbringen.
(2)
Die Lehrkräfte sind zur Einhaltung der Lehrpläne und der Konferenzbeschlüsse verpflichtet.
(3)
Den Lehrkräften wird in einem dem Schulbetrieb zumutbaren Rahmen auf Antrag die
Möglichkeit geboten, Konzertverpflichtungen nachkommen zu können. Die Erfüllung der
Unterrichtsverpflichtung bleibt davon unberührt.
(4)
Die Stadt schließt mit den Lehrkräften auf Vorschlag der Leitung der Musikschule
Arbeitsverträge ab, die Art und Umfang ihrer Tätigkeit regeln.
(5)
Die Lehrkräfte werden mindestens zweimal im Jahr von der Leitung der Musikschule zu einer
Gesamtkonferenz einberufen.
Beantragt wenigstens 1/5 aller Lehrkräfte die Einberufung einer weiteren Gesamtkonferenz,
so ist diese von der Leitung der Musikschule einzuberufen.
Die Teilnahme an Fach- und Projektkonferenzen ist für die Lehrkräfte der entsprechenden
Bereiche verbindlich.
(6)
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2
Musikschulsatzun
(7)
4.3
Die dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte sind in der Dienstanweisung für die Lehrkräfte an
der Musikschule der Stadt Erftstadt festgelegt.
......
§ 6 (neu)
Vertretung im Kulturausschuss
Ein VertreterlEine Vertreterin des Mitwirkungsgremiums, bestehend aus Eltern vertretung,
Schülervertretung und sachkundigen Bürgern, vertritt, mit Rederecht ausgestattet, im Kulturausschuss die Belange der Musikschule.
§7
Elternvertretung
(1)
Die Elternvertretung hat die Aufgabe, die Musikerziehung in der Musikschule und im
Elternhaus zu fördern. Sie dient als Kontaktorgan zwischen Elternschaft und Musikschule. Die
Musikschulleitung stellt sicher, dass die Elternvertretung über die der Schule zur Verfügung
stehenden Informationen seitens des Schulträgers oder anderer die Musikschularbeit
betreffenden Institutionen (z.B. des Verbandes deutscher Musikschulen) Kenntnis erhält.
Insbesondere soll sie Anregungen und Ideen von Eltern diskutieren und weiterleiten und sich
für die Ziele und Aufgaben der Musikschule bei Elternschaft und Bevölkerung einsetzen.
(2)
Die Musikschulleitung beruft zu Beginn des Musikschuljahres eine Elternversammlung ein.
Die Elternversammlung wählt die Elternvertretung. Wahlberechtigt sind diejenigen, die am
Tage der Elternversammlung für mindestens 1 Kind gebührenpflichtigen Unterricht erhalten
und mit der Zahlung nicht länger als 3 Monate im Rückstand sind.
Die Versammlung kann Anregungen geben und Kritik an der Gestaltung und Durchführung
des Unterrichtes üben. Jeder anwesende Erziehungsberechtigte
mit mindestens einem
minderjährigen Kind an der Musikschule hat eine Stimme.
Anregungen und Kritik können auch direkt an die Elternvertretung
Kulturausschuss der Musikschule herangetragen werden.
(3)
Ims
und an den
_
Die Elternvertretung wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus 5 Eltern, die
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4.3
wahlberechtigt nach Abs. 2 sein müssen. Gleichzeitig werden 5 Stellvertreter gewählt. Die
Vertretung in Reihenfolge ist gleichzeitig Reserveliste. Scheidet das Kind,:lUSder Musikschule
aus, erlischt auch das Mandat als Elternvertreter.
(4)
Die Schule, der Schulträger oder sonstige Behörden sind nicht berechtigt, der Elternvertretung
Weisungen zu erteilen.
Die Elternvertretung hat Anhörungs-, Beratungs-, Anregungs- uno! Vorschlagsrechte
gegenüber der Musikschulleitung und gegenüber dem Schulträger.
Die Arbeit der Elternvertretung findet ihre Grenzen in den Rechten und Aufgaben der Lehrer,
der Schulleitung und des Schulträgers.
Die Elternvertretung kann bei Bedarf ZU~!l~22,~~~
n nten od r em e insamen Besprechungen
~
Vertretern von Rat und Verwaltung,
Pädagogischen Konferenz und der Schülervertretung
zu erörtern.
.
(5)
.
mit
dem Ku/turausschuss,
der
zusammentreten, um aktuelle Fragen
.
..
.
...
..
Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n,
Elternvertretung einberuft und leitet, und eine/n stellvertretende/n
die/der die Sitzungen der
Vorsitzende/no
Der Bürgermeister und/oder von ihm beauftragte Bedienstete und der/die! Schülervertreter/in
sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.
(6)
Der/die Vorsitzende der Elternvertretung ist verpflichtet, die Elternvertretung binnen 2 Wochen
einzuberufen,
wenn
dies
der Schulleitung
oder
mindestens
die Hälfte
der
Elternvertretungsmitglieder
unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragt.
§8
Teilnehmer
(1)
An der Musikschule werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterric:htet. Die Aufnahme
auswärtiger Teilnehmer ist von freien Kapazitäten abhängig.
(2)
Die Teilnehmer sind zur Beachtung der Schulordnung verpflichtet.
(3)
Schülerinnen und Schüler, die durch ihr Verhalten das Erreichen des Ausbildungszieles, den
Erfolg des Unterrichts oder die Durchführung von Veranstaltungen gefährden oder die grob
gegen die Schulordnung verstoßen, können durch der zuständigen Mus,iklehrkraft verwarnt
und von der Schulleitung vom weiteren Unterrichtsbesuch ausgeschlossen werden.
(4)
Die Musikschulleitung beruft zu Beginn des Musikschuljahres eine Versammlung von
Schülerinnen und Schülern ein, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Diese Versammlung wählt eine/n mindestens 12jährige/n Schüler/in als Schülervertreter/in
und eine/n Stellvertreter/in mit beratender Stimme für die Elternvertretung
Den Vorsitz der Versammlung
führt die Musikschulleitung
oder sein/e VE~rtreter/in im Amt.
§9
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung für die Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am Tage nach der Bekanntmachung
Die 1. Änderungssatzung
tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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in Kraft.
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Änderungssatzung
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Bekanntmachunasanordnuna
Hiermit wird die vorstehende 7. Satzung zur Änderung der Satzung für die Musikschule der Stadt
Erftstadt öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim ZustandE~kommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wordl9n;
c)
der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel er!gibt.
Erftstadt, den
(Dr. Rips)
Bürgermeister
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