Daten
Kommune
Pulheim
Größe
195 kB
Datum
22.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
22.02.11, 21:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
Rat
IV/61 br/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
09.02.2011
X
22.02.2011
X
Herr Brozio
(Verfasser/in)
562/2010
nö. S. TOP
2
28.12.2010
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Bereich: nordöstlich des Nelleswegs
Beschlussfassung über die während der Beteiligung gemäß der §§ 3 (1 + 2) und 4 (1 + 2)
BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
siehe UPA vom 27.10.2010, TOP 10, Niederschrift Seite 25
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss
zu fassen:
1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen sowie die während der Beteiligung der Öffent-1-
lichkeit eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in
Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514) den Bebauungsplan Nr. 98 Geyen als Satzung.
Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009
(BGBl. I S. 2585) als Bestandteil des Bebauungsplanes.
3. Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt
geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) die Begründung
beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
ERLÄUTERUNGEN:
In seiner Sitzung am 27.10.2010 fasste der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim
den Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 98 Geyen und beauftragte die Verwaltung,
den Planentwurf mit dem Entwurf der Begründung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB öffentlich
auszulegen.
Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgte im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises vom
16.11.2010. Der Entwurf des Bebauungsplanes lag nebst Begründung in der Zeit vom 24.11.2010
bis einschließlich 27.12.2010 aus. Mit Schreiben vom 17.11.2010 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zu dem Bebauungsplanentwurf gebeten.
Die während dieses Beteiligungsschrittes eingegangenen Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Belangen und die bereits während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1)
BauGB vorgetragenen abwägungsrelevanten Äußerungen werden im Abwägungsvorgang behandelt.
Von Seiten der Bürger wurden während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung drei Stellungnahmen eingereicht (B 1 FBÖ – B 3 FBÖ).
Im Rahmen der Auslegung ist von den Bürgern eine abwägungsrelevante Stellungnahme (abgedruckt im nicht öffentlichen Teil unter B 1) abgegeben worden.
Zudem ist mit Schreiben vom 09.10.2010 ein 'Bürgerantrag' zum Bebauungsplan eingegangen.
Die dort formulierten Anregungen werden unter Eingabesteller B 2 behandelt.
Von den Trägern öffentlicher Belange wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zwei Stellungnahmen (T 8 FBÖ und T 11 FBÖ) mit abwägungsrelevanten Belangen vorgetragen.
Im Rahmen der Auslegung gingen die abwägungsrelevanten Stellungnahmen T 3, T 7 und T 8
ein.
Darüber hinaus ist nach der Offenlage ein Baufenster zwecks einer flexibleren Parzellierung in
seiner Lage und seinem Zuschnitt geringfügig geändert worden. Die nicht mehr zeitgemäße Bezeichnung 'Höhe über NN' ist in 'Höhe über NhN' korrigiert worden. Unter Punkt 5 sind die textlichen Festsetzungen hinsichtlich des zugrundeliegenden Paragrafen des Baugesetzbuches ergänzt worden. Punkt 7 der textlichen Festsetzungen zur Entwässerung ist entsprechend der geänderten Vorgaben des zuständigen Fachamts angepasst worden (s. a. Begründung, Punkt 8.5).
-2-
Die Änderungen in der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung sind
geringfügig und entsprechend markiert, sodass keine erneute Offenlage des Bebauungsplanes
erforderlich ist.
Zur Weiterführung des Planverfahrens schlägt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss vor, dem Rat zu empfehlen, entsprechend der folgenden Abwägungsvorschläge zu entscheiden und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 98 Geyen zu fassen.
Eingabesteller B 1 FBÖ
Schreiben vom 04.12.2009 mit Unterschriftenliste
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Seitens der Eingabesteller wird das Ziel formuliert "die Stadt Pulheim aufzufordern, einen alternativen Standort für das Feuerwehrgerätehaus zu suchen".
Die Ablehnung des geplanten Standortes wird u. a. wie folgt begründet:
1. Umweltschutz und Orts- und Landschaftsbild
Durch die Planung wird der "intakte Siedlungsrand mit einem harmonischen Übergang des Siedlungsraums in die freie Landschaft. ... aufgebrochen". Gleichzeitig werden der Lebensraum und
die Jagdgebiete verschiedener Tiere beeinträchtigt.
2. Verkehrserschließung
Die Anbindung des Feuerwehrgerätehauses wird zu einer Verschärfung der Verkehrssituation mit
einer wachsenden Unfallhäufigkeit im Bereich der Ortseinfahrt Geyens führen.
3. Erforderlichkeit der Planung
Für die Standortwahl des Feuerwehrgerätehauses war offensichtlich die Verfügbarkeit des Grundstücks ausschlaggebend, obwohl die Stadt Pulheim an anderer Stelle noch über genügend Reserven zur Ausweitung des Siedlungsraums verfügt.
4. Immissionskonflikte
Die Planung führt zu neuen Immissionskonflikten mit vorhandenen und bestehenden Wohngebieten. "Zudem verursacht die exzentrische, suboptimale Lage des Feuerwehrgerätehauses zusätzliche Verkehre in den Ortschaften Geyen und Sinthern…".
5. Denkmalschutz und Orts- und Landschaftsbild
Durch die Planung wird die denkmalgeschützte Lage der Junkerburg und der Schutzengel Kapelle
an der Manstedtener Straße beeinträchtigt.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
zu 1.
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 98 Geyen am Ortrand Geyens ist gerade nicht durch einen
intakten Siedlungsrand mit einem harmonischen Übergang des Siedlungsraums in die freie Landschaft geprägt. Vielmehr wirkt der viergeschossige Wohnungsbau am Nellesweg deutlich in die
Landschaft hinein. Der Übergang zu den Ackerflächen beginnt abrupt nördlich des einseitig angebauten Nelleswegs ohne jede den Ortsrand definierende Begrünung.
-3-
Demgegenüber besteht mit der vorliegenden Planung die Möglichkeit, eine wahrnehmbare Ortsrandeingrünung anzulegen. Die hohe Wohnbebauung am Nellesweg wird durch das vorgelagerte,
niedrigere Baugebiet in ihrer negativen städtebaulichen Wirkung deutlich abgeschwächt.
Insgesamt bewirkt die Planung eine Verbesserung der bestehenden städtebaulichen Situation am
Ortsrand Geyens.
Gleichzeitig werden mit den Hausgärten und den im Bebauungsplan festgesetzten umfangreichen
Grünflächen Lebensräume für Tiere geschaffen. Bezeichnenderweise wird damit die ökologische
Wertigkeit des Gebietes durch die Planung sogar erhöht (vgl. Umweltbericht). Die Nutzung des
bislang einseitig bebauten Nelleswegs zur Erschließung der Wohnbauarrondierung führt zusammen mit der Stichstraßenerschließung zu einem geringen Flächenverbrauch.
zu 2.
Die Anbindung des Feuerwehrgerätehauses an die K 25 führt nur zu einer minderfrequenten Nutzung. Eine Verschärfung der Verkehrssituation ist daraus nicht abzuleiten. Im Einsatzfall ist diese
Art der eigenen Anbindung deutlich sicherer als z. B. am alten Standort innerhalb der Ortslage.
zu 3.
Trotz weitgehender, dem Bebauungsplanverfahren vorausgehender Untersuchungen konnte kein
anderer Standort für den Bau des Feuerwehrgerätehauses gefunden werden, da die begutachteten Flächen in ihrer Lage in Bezug auf das Einsatzgebiet, ihrem Zuschnitt und im Hinblick auf den
zu tätigen Grunderwerb nicht geeignet waren.
zu 4.
Immissionskonflikte wurden durch das Gutachten ermittelt und mittels Festsetzungen bewältigt.
Die Ablehnung der Nutzung Feuerwehr in der Nachbarschaft des Wohngebiets ist abzuwägen
gegenüber dem Allgemeinwohl-Belang des Feuerwehrwesens.
Aus Sicht der Verwaltung ist es notwendig, den letztgenannten öffentlichen Interessen Vorrang zu
geben.
Zur Verringerung möglicher Immissionskonflikte ist im Bebauungsplan die Anlage eines Lärmschutzwalls bzw. einer Lärmschutzwand vorgesehen.
Gleichzeitig ist die jetzt geplante Fläche auch im Hinblick auf mögliche Lärmimmissionen gut geeignet für den Bau des Feuerwehrgerätehauses, da das Grundstück einerseits am Ortsrand liegt
und gleichzeitig die Feuerwehrfahrzeuge sowie die Fahrzeuge der freiwilligen Feuerwehrleute abseits der bestehenden Wohnbebauung zu- und abfahren werden.
zu 5.
Da das geplante Feuerwehrgerätehaus und die Wohnbebauung deutlich entfernt von der Junkerburg und der Schutzengel Kapelle liegen, ist eine Beeinträchtigung im Hinblick auf Belange des
Denkmalschutzes nicht erkennbar.
Beschlussentwurf
zu 1.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
zu 2.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
zu 3.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
zu 4.
-4-
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
zu 5.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
Eingabesteller B 2 FBÖ
Schreiben vom 20.01.2010
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Seitens der Eingabesteller wird angeregt, das Feuerwehrgerätehaus aufgrund der erwarteten
Lärmbelästigungen an einem anderen Standort in Geyen / Sinthern zu realisieren.
Wenn dies nicht möglich ist, sollte das Feuerwehrgerätehaus an das nordwestliche Ende des
Plangebiets verlegt werden, damit weniger Anwohner von dem zu erwartenden Lärm der Feuerwehr-Aktivitäten beeinträchtigt werden.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Siehe Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu Eingabesteller B 1 fBÖ (zu 3. und 4).
Die Verlagerung des Standortes des Feuerwehrgerätehauses ans nordwestliche Ende des Plangebiets hätte zur Folge, dass die Feuerwehrfahrzeuge wieder ein Wohngebiet passieren müssten,
bevor sie über die K 25 / Manstedtener Straße zu ihren Einsatzorten gelangen könnten. Genau
eine solche unbefriedigende Situation ist ein wesentlicher Grund zur Verlagerung des bisherigen
Feuerwehrstandorts aus dem Wohngebiet an der Mittelstraße. Hinzu tritt ein erhöhter Flächenverbrauch und Erschließungsaufwand für die Zufahrt, zumal auch die Schallschutzmaßnahmen erheblich an Länge zunähmen.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
Eingabesteller B 3 FBÖ
Schreiben vom 19.01.2009 mit Unterschriftenliste
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Seitens der Eingabesteller wird im Wesentlichen die verkehrliche Erschließung des neuen Wohngebiets über den Nellesweg kritisiert, da befürchtet wird, dass die Anzahl der bereits zum jetzigen
Zeitpunkt nicht ausreichenden öffentlichen Stellplätze reduziert wird und gleichzeitig die angrenzenden Wohngebiete durch zunehmenden Anliegerverkehr belastet werden.
In diesem Zusammenhang wird gefordert, dass das gesamte Baugebiet über den auszubauenden
Wirtschaftsweg erschlossen wird. Gleichzeitig sollte das Feuerwehrgerätehaus an das nordwestliche Ende des Plangebiets verlegt werden.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Mit der vorliegenden Planung, die eine Verbreiterung des Nelleswegs sowie vergleichsweise großzügig dimensionierte Stichwege vorsieht, werden Verkehrsflächen auch für die Anlage von öffentlichen Stellplätzen ausgewiesen, sodass deren Anzahl gegenüber dem Ist-Zustand erhöht werden
-5-
kann. Somit ist keine Verschlechterung der Parksituation im öffentlichen Straßenraum auch vor
dem Hintergrund der neu hinzukommenden Wohneinheiten zu erwarten.
Da insgesamt nur eine geringe Anzahl an neuen Wohneinheiten geplant ist, ist nicht mit einer unverträglichen Zunahme des Anliegerverkehrs in den bestehenden Wohngebieten zu rechnen.
Eine Anbindung des gesamten Plangebiets ausschließlich an den auszubauenden Wirtschaftsweg
ist nicht sinnvoll, da dies nur mit einer aufwändigen Ampelregelung an der Einmündung zur K 25
möglich wäre. Gleichzeitig ist es unökonomisch, den bestehenden Nellesweg nur für eine einseitige Erschließung von Baugebieten zu nutzen.
Die Verlagerung des Standortes des Feuerwehrgerätehauses ans nordwestliche Ende des Plangebiets hätte zur Folge, dass die Feuerwehrfahrzeuge wieder ein Wohngebiet passieren müssten,
ehe sie über die K 25 / Manstedtener Straße zu ihren Einsatzorten gelangen könnten. Genau eine
solche unbefriedigende Situation ist ein wesentlicher Ausgangspunkt zur Verlagerung des bisherigen Feuerwehrstandorts aus dem Wohngebiet an der Mittelstraße.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
Eingabesteller B 1
Schreiben vom 01.12.2010
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
1. Art der Nutzung / Nutzungszeiten
Es wird kritisiert, dass Immissionen durch tatsächliche Einsätze der Feuerwehr in dem Immissionsgutachten nicht berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird angemerkt, dass Übungstätigkeiten
einer freiwilligen Feuerwehr entweder in den Abendstunden oder am Wochenende ausgeführt
werden.
Zudem wird die Befürchtung geäußert, dass das Feuerwehrgerätehaus für unterschiedliche Feierlichkeiten wie Geburtstage oder Jubiläen genutzt wird. Darüber hinaus thematisiert der Eingabesteller mögliche Lärmbelästigungen bspw. durch die Demonstration einer neuen Pumpe oder eines Martinshorns.
2. Berechnung der Schallimmissionen
Es wird befürchtet dass die Tätigkeiten gerade einer freiwilligen Feuerwehr im Zeitraum zwischen
20 - 22 Uhr und am Wochenende stattfinden. Diese möglichen Tätigkeiten sind nicht ausreichend
im Immissionsschutzgutachten berücksichtigt.
3. Annahmen zu Schallleistungspegeln
Die in dem Lärmgutachten angenommenen Schallleistungspegel werden als willkürlich und zu
gering angesetzt betrachtet. Hierbei werden insbesondere das Wochenende oder die Abendstunden als problematisch angesehen. Als mögliches konkretes Beispiel für zu erwartende Schallimmissionen wird vom Eingabesteller ein lebhaftes Szenario entworfen, in dem sechs Feuerwehrmänner - sich lautstark unterhaltend - ein Fahrzeug auf dem Gelände waschen und dabei
eine Fußballübertragung hören.
4. Schallimmissionen bei Einsatzfahrten
Es wird die Befürchtung geäußert, dass das Martinshorn der Feuerwehrfahrzeuge bereits beim
Einbiegen in die K 25 eingeschaltet wird.
-6-
5. Kostensteigerung / Glascontainer
Mit der Eingabe wird der Neubau des Feuerwehrgerätehauses weiterhin grundsätzlich kritisiert
und an dem geplanten Standort abgelehnt.
Die mit dem Bau des Feuerwehrgerätehauses insbesondere im Zusammenhang mit den erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen zu erwartenden Kosten werden als zu hoch und mit dem Haushalt
der Stadt Pulheim nicht vereinbar bewertet.
Der geplante Standort für den Glascontainer wird abgelehnt, da von den Eingabestellern kein Bedarf hierfür gesehen wird. Zudem werden Beeinträchtigungen durch Verschmutzungen und das
An- und Abfahren befürchtet.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
zu 1
Da die Einsätze innerhalb der Feuerwehr Pulheim variieren, kann die Einsatzhäufigkeit nicht im
Voraus bestimmt werden, jedoch ist durch die Auswertung der vorliegenden Einsätze ersichtlich,
dass der Löschzug Geyen im Schnitt zu 0.3 bis 0.5 Einsätzen pro Woche alarmiert wird.
Einmal jährlich wird das Gebäude für eine Feierlichkeit in den Abendstunden im Rahmen des jährlichen Kameradschaftsabends genutzt.
Hinsichtlich möglicher Feierlichkeiten ist zudem grundsätzlich das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten.
In dem Gutachten vom 23.08.2010 wird davon ausgegangen, dass die Geräuschemissionen durch
Übungsdienst sowie Pflege- und Wartungsarbeiten den Maximalfall der möglichen zu erwartenden
Geräuschentwicklungen darstellen. Im Rahmen einer Maximalfallbetrachtung wurde die Geräuscheinwirkung täglich mit einer Einwirkzeit von 8 Stunden angesetzt. Da nicht davon auszugehen ist, dass täglich Übungsbetrieb an dem geplanten Feuerwehrgerätehaus herrscht, kann der
gewählte Prognoseansatz als Maximalfallbetrachtung angesehen werden.
zu 2.
Im Rahmen der Prognoseberechnungen wurde der Übungsbetrieb während 8 Stunden innerhalb
des Tageszeitraums (06.00 - 22.00 Uhr) angesetzt, also auch in der abendlichen Ruhezeit zwischen 20.00 - 22.00 Uhr, so dass die Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit in
den durchgeführten Berechnungen berücksichtigt sind.
zu 3
Fahrzeuge der freiwilligen Feuerwehr Geyen werden allgemein in einem ruhigen und sachlichen
Arbeitsverhältnis gereinigt.
Die Zuschläge für Ruhezeiten (+ 6 dB(A) für allgemeine Wohngebiete) wurden programmintern
bei der Berechnung der Beurteilungspegel berücksichtigt. Dabei wird der Einwirkpegel während
der Ruhezeit (20.00 - 22.00 Uhr) um 6 dB(A) erhöht und zusammen mit dem Einwirkpegel außerhalb der Ruhezeit über den gesamten Tageszeitraum zu einem Beurteilungspegel energetisch
addiert. In dem ausgewiesenen Beurteilungspegel sind somit die Zuschläge für Tageszeiten mit
erhöhter Empfindlichkeit nach den Rechenregeln der TA Lärm bereits berücksichtigt.
Zur Berücksichtigung der geräuscherzeugenden Tätigkeiten auf dem Hof des Feuerwehrgerätehauses wurde eine Flächenschallquelle gemäß DIN ISO 9612-2 in das Berechnungsmodell eingefügt und mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 65 dB (A)/ m² belegt. Dies entspricht der in DIN 18005 vorgeschlagenen Vorgehensweise, wonach hierdurch die von geplanten
Industriegebieten zu erwartenden Geräuschemissionen berücksichtigt werden. der Prognoseansatz ist angesichts der tatsächlich zu erwartenden Geräusche (die nicht den Charakter eines Industriegebietes haben) somit als deutlich auf der sicheren Seite zu bezeichnen. Bei einer Fläche
von rund 3.200 m² entspricht dies einem Summenschallleistungspegel von Lwa ca. 100 dB(A). Der
Prognoseansatz der Linienschallquelle gemäß DIN ISO 9613-2 mit 63 dB(A)/m zur Simulation von
-7-
Fahrgeräuschen durch Einsatzfahrzeuge entspricht dem Prognoseansatz des Heftes 3 des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und basiert auf messtechnischen Untersuchungen
an einer Vielzahl von LKWs.
Im Hinblick auf Lärmimmissionen, die insbesondere am Wochenende durch das Feuerwehrgerätehaus entstehen können, ist grundsätzlich zu bedenken, dass diese in Relation zu denen einer
Wohnnutzung in einem Wohngebiet zu betrachten sind. Eine Wohnnutzung findet gerade auch
am Wochenende nicht in völliger Geräuschlosigkeit statt, sondern kann bspw. lautstarke Rasenmäher, Heimwerken, Gartenfeste und Autoverkehr durch Anwohner und Besucher umfassen.
Demgegenüber ist von einem Feuerwehrgerätehaus, von dem im Schnitt 0.3 bis 0.5 Einsätze pro
Woche getätigt werden, eine vergleichsweise geringe Nutzungsfrequenz zu erwarten. Gleichzeitig
erfolgt die Nutzung des Feuerwehrgerätehauses durch umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen von
der umgebenden Wohnnutzung abgeschirmt. Demgegenüber müssten die Eingabesteller mit einem neuen Wohngebiet verbundene Lärmimmissionen entsprechend der Art der Nutzung (neues
Wohngebiet neben bestehendem Wohngebiet) auch ohne Lärmschutzmaßnahmen hinnehmen.
zu. 4
Gemäß § 35 und § 38 STVO sind bei einer Einsatzfahrt Blaulicht und Martinshorn in jedem Fall bis
zur Ankunft an der Einsatzstelle einzuschalten. Hiervon wird im Ermessen des verantwortlichen
Fahrzeugführers allgemein schon zur Reduzierung von Lärmimmissionen abgewichen. Dementsprechend ist die statistische Wahrscheinlichkeit (bei durchschnittlich 0.3 bis 0.5 Einsätzen pro
Woche) sehr gering, dass das Martinshorn schon beim Einbiegen in die K 25 eingeschaltet wird,
da in einem solchem Fall der Einsatzort in unmittelbarer Nähe des Feuerwehrgerätehauses liegen
müsste.
Gleichzeitig wurde in den Immissionsberechnungen eine Linienschallquelle berücksichtigt, welche
der Schallemission von Feuerwehreinsatzfahrzeugen entspricht. Der Einsatz des Martinshorns
stellt ein Sonderrecht (Einsatz nur in Notsituationen) dar und ist während des Übungsbetriebs auf
dem Betriebsgelände auszuschließen.
zu. 5
Zur grundsätzlichen Ablehnung des geplanten Standortes des Feuerwehrgerätehauses siehe
Eingabesteller B 1 FBÖ und B 2 FBÖ und die entsprechenden Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge der Verwaltung.
Die angenommene Kostensteigerung einer möglichen Umsetzung des Vorhabens ist nicht mögliches Ergebnis unverhältnismäßiger Immissionschutzfestsetzungen des Bebauungsplans sondern
hängt von der Art und dem Umfang der letztendlich gewünschten Bebauung ab. Die Festsetzungen des Bebauungsplans bieten einen Rahmen, der ausgenutzt werden kann, aber nicht muss.
Mit dem Bebauungsplan entsteht kein Baugebot.
Gleichzeit war schon in einem frühen Stadium des Planungsprozesses ersichtlich, dass für ein
Feuerwehrgerätehaus an einem sinnvollen, zentralen Standort Lärmschutzmaßnahmen notwendig
sein können. Zudem ist das Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen bei der Ansiedlung einer solchen Nutzung nicht ungewöhnlich, sondern eher der Regelfall.
Der Bedarf für einen Containerstandort ist vom zuständigen Fachamt ermittelt worden und im Bebauungsplanverfahren formuliert worden. Das Erfordernis für den in Rede stehenden Standort
besteht dabei in der Dezentralität der Einrichtungen. Es soll so ermöglicht werden, auch im Hinblick auf eine älter werdende Bevölkerung, eine wohnungsnahe Entsorgung zu Fuß oder mit dem
Fahrrad zu ermöglichen. Dementsprechend ist der Standort an einem möglichst zentralen Ort in
den Bebauungsplan aufgenommen worden, der ab gelegen von Ruhebereichen bestehender
Grundstücke verortet ist.
Die mit solchen Einrichtungen verbundenen grundsätzlichen Probleme wie Verschmutzung sind
nicht im Rahmen der Bauleitplanung lösbar, sondern bedürfen ordnungspolitischer Maßnahmen.
Grundsätzlich ist zu bedenken, dass Containerstandorte in zahlreichen Fällen von den unmittelbaren Anwohnern abgelehnt, gleichwohl aber auch von diesen genutzt werden. Insgesamt handelt
es sich um eine 'vor der eigenen Tür' unbeliebte Nutzung, die jedoch im Rahmen einer zeitgemä-8-
ßen Abfallentsorgung auch in Wohngebieten unverzichtbar ist. Da für den Ortsteil Geyen aber die
Baulandentwicklung nahezu als abgeschlossen betrachtet werden kann und Standorte im Bestand
kaum realisierbar sind, ist die Berücksichtigung eines Containerstandortes in diesem Baugebiet
von umso größerer Bedeutung.
Beschlussentwurf
zu 1.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
zu 2.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
zu 3.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
zu 4.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
zu 5.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
Eingabesteller B 2
Schreiben vom 09.10.2010
'Bürgerantrag zur Teilbereichsänderung des Flächennutzungsplanes 16.6 - Ortsteil Geyen und
Bebauungsplan Nr. 98 Geyen'
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
1.
Es wird angefragt, welche anderen Grundstücke als weitere Standorte geprüft worden sind, und
aus welchen Gründen sie verworfen wurden.
2.
Die Platzierung eines Feuerwehrgerätehauses in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet wird
als eine untypische Bebauungssituation bewertet.
3.
Mit dem Feuerwehrgerätehaus wird die Attraktivität des Ortsrands Geyens insbesondere im Hinblick auf die Junkerburg reduziert.
4.
Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und dem bestehenden Angebot an Immobilien in und um Pulheim wird ein Zuwachs von 19 Einfamilienhäusern durch das Baugebiet als
problematisch betrachtet. Gleichzeitig wird die Attraktivität der neuen Baugrundstücke aufgrund
der Nähe zu dem Feuerwehrgerätehaus als möglicherweise gering eingeschätzt.
5.
Die Verkehrssituation am Nellesweg wird schon heutzutage als problematisch betrachtet.
6.
-9-
Insgesamt wird das Plankonzept an dem vorgesehen Standort abgelehnt und gefragt, ob, falls auf
ein Feuerwehrgerätehaus nicht insgesamt verzichtet werden kann, das Vorhaben an einem anderen Standort realisiert werden kann.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
zu 1.
In der Anlage zu dieser Vorlage 'Übersicht alternative Standorte' sind untersuchte Alternativstandorte gekennzeichnet.
Die alternativen Standorte kamen aufgrund der Verfügbarkeit der Flächen, der Zentralität der Lage
im Stadtraum oder dem Zuschnitt nicht für den Bau des Feuerwehrgerätehauses in Frage. Dementsprechend sind sie von der Verwaltung verworfen worden.
Im Hinblick auf die Suche nach einem geeigneten Standort für ein Feuerwehrgerätehaus ist
grundsätzlich anzumerken, dass es den 'idealen' Standort, der keinerlei Interessen von Anwohnern zuwider läuft, kaum geben kann, da in einer hochverdichteten Region wie Pulheim aufgrund
der generell vorhandenen hohen Nutzungsdichte des städtischen und teilweise auch ländlichen
Raums regelmäßig eine räumliche Überschneidung von Nutzungsinteressen stattfindet. Somit
stellt jeder gewählte Standort in Teilen einen Kompromiss dar, bei dem die öffentlichen mit den
privaten Interessen abgewogen werden müssen.
zu 2.
Das Feuerwehrgerätehaus wird nicht in einem reinen - oder allgemeinen Wohngebiet platziert
sondern in einer Gemeinbedarfsfläche in Randlage, die durch Lärmschutzmaßnahmen von der
umgebenden Wohnbebauung abgeschirmt ist.
Demgegenüber grenzt das bestehende Feuerwehrgerätehaus am Mittelweg direkt an reine
Wohngebiete ohne Schallschutzmaßnahmen an, was nach heutigen planerischen Maßstäben
schwerer vertretbar ist, zumal die Möglichkeit aktiver Schallschutzmaßnahmen aus Mangel an
Fläche dort nicht gegeben ist.
zu 3.
Die Junkerburg liegt, getrennt durch die K 25, in deutlicher Entfernung von dem geplanten Feuerwehrgerätehaus. Gleichzeitig ist die Prägung des Ortsrands durch diese Bebauung in den letzten
Jahren wesentlich reduziert worden, da mit den vorgelagerten umfangreichen baulichen Anlagen
des Reiterhofs 'Schumacher' der Ortsrand östlich der K 25 partiell überformt worden ist.
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 98 Geyen am Ortrand Geyens ist gerade nicht durch einen
intakten Siedlungsrand mit einem harmonischen Übergang des Siedlungsraums in die freie Landschaft geprägt. Vielmehr wirkt der viergeschossige Wohnungsbau am Nellesweg deutlich in die
Landschaft hinein. Der Übergang zu den Ackerflächen beginnt abrupt nördlich des einseitig angebauten Nelleswegs ohne jede den Ortsrand definierende Begrünung.
Demgegenüber besteht mit der vorliegenden Planung die Möglichkeit, eine wahrnehmbare Ortsrandeingrünung anzulegen. Die hohe Wohnbebauung am Nellesweg wird durch das vorgelagerte,
niedrigere Baugebiet in ihrer negativen städtebaulichen Wirkung deutlich abgeschwächt.
Insgesamt bewirkt die Planung eine Verbesserung der bestehenden städtebaulichen Situation am
Ortsrand Geyens.
zu 4.
Die Nachfrage nach Baugrundstücken im Stadtgebiet Pulheim ist nach wie vor vergleichsweise
hoch und ungebrochen. Dies zeigte sich in jüngster Zeit an der Vermarktung des großen Neubaugebiets BP 94 Brauweiler, die rascher als erwartet verläuft. Gleichzeitig sind die demographischer
Perspektiven für Pulheim positiv zu beurteilen, da die Stadt in zentraler Lage in der Wachstumsregion Köln / Düsseldorf liegt.
zu 5.
Mit der vorliegenden Planung, die eine Verbreiterung des Nelleswegs sowie vergleichsweise großzügig dimensionierte Stichwege vorsieht, werden Verkehrsflächen auch für die Anlage von öffentlichen Stellplätzen ausgewiesen, sodass deren Anzahl gegenüber dem Ist-Zustand erhöht werden
- 10 -
kann. Somit ist keine Verschlechterung der Parksituation im öffentlichen Straßenraum auch vor
dem Hintergrund der neu hinzukommenden Wohneinheiten zu erwarten. Die Festsetzungen sehen
außerdem vor, dass Zufahrten zu den Neubaugrundstücken unmittelbar vom Nellesweg ausgeschlossen sind, sodass die Anlage von Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum nicht durch private Grundstückszufahrten behindert werden kann.
Da insgesamt nur eine geringe Anzahl an neuen Wohneinheiten geplant ist, ist nicht mit einer unverträglichen Zunahme des Anliegerverkehrs in den bestehenden Wohngebieten zu rechnen.
zu 6.
Grundsätzlich ist das öffentliche Interesse der Schaffung eines neuen Standortes für ein Feuerwehrgerätehaus höher zu bewerten, als die bekundeten Interessen einiger Anwohner am Nellesweg, da der geplante Standort für eine Einrichtung notwendig ist, die für die Daseinsfürsorge weiter Teile der Pulheimer und insbesondere der Geyener Bevölkerung von grundlegender Bedeutung ist. Die Lärmschutzmaßnahmen reduzieren die möglichen negativen Auswirkungen des Feuerwehrgerätehauses auf die vorhandene Wohnnutzung auf ein vertretbares und den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechendes Maß.
Somit ist das Vorhaben insgesamt vor dem Hintergrund der Abwägung öffentlicher Interessen mit
den Belangen der Eingabesteller vereinbar.
Beschlussentwurf
zu 1.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
zu 2.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
zu 3.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
zu 4.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
zu 5.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
zu 6.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
Eingabesteller T 8 fÖB
Am für Kreisplanung und Naturschutz des Rhein-Erft-Kreises
Schreiben vom 20.01.2010
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
1.
Seitens des Eingabestellers wird angeregt, eine angemessene Eingrünung des Plangebiets zur
freien Landschaft vorzusehen. Im Hinblick auf mögliche Immissionen durch das Feuerwehrgerätehaus wird auf Notwendigkeit der Erarbeitung eines Schallschutzgutachtens sowie als dessen
mögliche Folge die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen hingewiesen.
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2.
Seitens des Eingabestellers wird auf die mögliche Notwendigkeit einer fachgerecht durchgeführten
faunischen Bestandsaufnahme hingewiesen, um dem Artenschutz ausreichend Rechnung zu tragen.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
zu 1.
Mit den im Bebauungsplan ausgewiesenen umfangreichen privaten und öffentlichen Grünflächen
wird die planerische Voraussetzung für eine sinnvolle Ortsrandeingrünung geschaffen. Im Rahmen des bisherigen Planverfahrens ist ein Schallschutzgutachten erstellt worden. Entsprechend
diesem Gutachten ist die Anlage zweier Lärmschutzwälle im Bereich des Grundstücks des Feuerwehrgerätehauses festgesetzt.
Somit ist die Anregung des Eingabestellers in die Planung aufgenommen worden.
zu 2.
Bei der überplanten Fläche handelt es sich um bisher intensiv bewirtschaftetes Ackerland am
Ortsrand. Es liegen keine Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten vor, aufgrund
fehlender Biotopstrukturen (Gewässer, Gehölze, Grünland) kann das Vorkommen fast aller dieser
Arten ausgeschlossen werden.
Hinweise auf Hamstervorkommen an dieser Stelle sind nicht bekannt. Die im Bereich des BPlanes durchgeführten archäologischen Grabungen haben ebenfalls keine Hinweise auf Hamsterbaue gezeigt. Durch die Arbeiten ist davon auszugehen, dass ein Hamstervorkommen hier nicht
vorhanden ist.
Das Gleiche trifft für an Ackernutzung angepasste Vogelarten zu. Auch hier gibt es keine Hinweise
auf das Vorkommen von z. B. Kiebitz oder Grauammer. Das Eingriffsgebiet ist flächenmäßig sehr
klein und grenzt unmittelbar an den durch den befahrenen Nellesweg gebildeten Ortsrand sowie
eine stark befahrenen Ortsverbindungsstraße an. Selbst bei einer worst-case-Betrachtung würde
keine der potentiell in diesem Raum vorkommenden planungsrelevanten Arten in ihrer lokalen
Population gefährdet (§ 44 BNatschG).
Beschlussentwurf
zu 1.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen.
zu 2.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
Eingabesteller T 11 fÖB
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Schreiben vom 16.03.2010
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Seitens der Eingabesteller wird darauf hingewiesen, dass der Umweltbericht bezüglich der Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut zu ergänzen ist. Zudem sollte das
Bodendenkmal als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation gesichert werden.
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Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Unter Punkt 8.4.3 wird im Umweltbericht für die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs auf die
Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut hingewiesen.
Die städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplans wird gegenüber dem Erhalt des Bodendenkmals als höherrangig eingestuft, jedoch sollte das Bodendenkmal aufgrund seiner archäologischen Bedeutung als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation gesichert werden.
Dies ist im Zuge der Grabung bereits geschehen.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen.
Eingabesteller T 3
EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein
Schreiben vom 24.11.2010
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Es wird darauf hingewiesen dass die Abfallgefäße der Bebauung der Stichwege, aufgrund der
fehlenden Wendemöglichkeiten für die Abfuhr, am Nellesweg platziert werden müssen.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Entsprechend der geringen Anzahl der Wohneinheiten an den Stichwegen sowie der geringen
Entfernungen zum Nellesweg ist dies insbesondere vor dem Hintergrund einer flächensparenden
Erschließung planerisch sinnvoll.
Beschlussentwurf
Kein Beschluss erforderlich.
Eingabesteller T 7
Rhein-Erft-KreisesAmt für Umweltschutz und Kreisplanung
Schreiben vom 21.12.2010
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Seitens des Eingabestellers erfolgt der Hinweis, dass die Gestaltung der Feuerwehrzufahrt über
den Wirtschaftsweg im Baugenehmigungsverfahren geregelt werden soll. Der Wirtschaftsweg
sollte in dem als Feuerwehrzufahrt genutzten Bereich durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt keine Widmung der Straße. Eine
Ausweisung als 'öffentliche Verkehrsfläche' ist nicht zweckmäßig, weil die Funktion des Wirtschaftsweg gesichert und die Zufahrt zum Feuerwehrgelände festgesetzt werden soll. Eine Erschließungsfunktion für allgemeinen öffentlichen Verkehr ist nicht vorgesehen.
Beschlussentwurf
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Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
Eingabesteller T 8
Rhein-Erft-Kreis
Untere Immissionsschutzbehörde
Schreiben vom 03.01.2011
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
1.
Es wird empfohlen, die unter Punkt 5 der textlichen Festsetzungen aufgeführten Maßnahmen zum
Schallschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festzusetzen.
2.
Das Schalltechnische Prognosegutachten vom 23.08.2010 sollte als Bestandteil in den Bebauungsplan genommen werden und als Anlage beigefügt werden.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
zu 1
Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend der Anregung des Eingabestellers unter Punkt
5 ergänzt
zu 2
Mit dem Schallgutachten werden keine Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen. Es dient vielmehr der Grundlagenermittlung für die Schallschutzfestsetzungen im Bebauungsplan. An dieser
Stelle wird auf das Gutachten, das als Anlage dieser Vorlage beigefügt und allgemein einsehbar
ist, verwiesen. Gleichzeit ist das Immissionschutzgutachten in der Verfahrensakte des Bebauungsplans einsehbar.
Beschlussentwurf
zu 1.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen.
zu 2.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
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