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Beschlussvorlage (fes98ge satb09022011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
170 kB
Datum
22.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
22.02.11, 21:07
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 98 GEYEN TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A. Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1) Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen (Nr. 5) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Traufhöhe (TH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch die max. Traufhöhe (TH) über NN und die max. Höhe der Oberkante der baulichen Anlagen (OK) über NN bestimmt. Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Bei Flachdächern ist die Attika in die maximal zulässige Traufhöhe einzurechnen. Gleichzeitig ist die Traufhöhe gleich der OK baulicher Anlagen. Die Brüstungen von Dachterrassen sind unabhängig von der Materialwahl in die Traufhöhe einzurechnen. Die Oberkante der baulichen Anlage ergibt sich bei Satteldächern aus der Dachabschlusskante. 2.2 Überschreitung der Traufhöhe (TH) durch Staffelgeschosse Die festgesetzte Traufhöhe im WA kann durch Staffelgeschosse um maximal 2.6 m überschritten werden. Die daraus resultierende Höhe ist dabei gleich der maximal zulässigen Höhe der Oberkante baulicher Anlagen. Staffelgeschosse müssen mit allen Bauteilen um mind. 1,0 m von allen (freien) Außenwänden zurückgesetzt sein. Ihre Grundfläche darf 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses nicht überschreiten. 3. Höhenlage (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Die Höhenlage der Baugrundstücke im allgemeinen Wohngebiet (WA) wird auf 61 m üNN festgesetzt. 4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt bis zu einem Rauminhalt von max. 30 cbm zulässig sind. Seite - 1 - von 4 5. Schallschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) (-kursiv markiert: Ergänzung nach der öffentlichen Auslegung) Lärmschutzwall / Lärmschutzwand Entsprechend dem Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens der Ingenieure Graner und Partner vom 23.08.2010 (Seite14ff.) sowie vom 07.10.2010 (Seite 2) wird folgendes festgesetzt: Der in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwall muss 3 m über OK Gelände sein. Er muss den Anforderungen der ZTV Lsw06 „zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen“ entsprechen. Die Kriterien der Schalldämmung DLR ≥ 24 dB und Schallabsorption DLa > 8 dB (entsprechend Gruppe B3 der DIN EN 1793-2, Tabelle A1) (entsprechend Gruppe A3 der ZTV Lsw06. Tabelle 1) müssen erfüllt werden. Die DIN EN 1793-2 und die ZTV Lsw06 sind in den relevanten Auszügen bei der Stadtverwaltung Pulheim (Planungsabteilung) – Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim – während der Dienstzeiten einzusehen. 6. Grünflächen Im Bereich der öffentlichen und der privaten Grünfläche soll eine Baumreihe mit Bäumen 1. Ordnung (siehe Pflanzliste) angelegt werden. Der Pflanzabstand zwischen den Einzelbäumen soll zwischen 10 und 15 m betragen. In der innerhalb der privaten Grünfläche als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gekennzeichneten Fläche ist eine Pflanzung aus heimischen Gehölzen anzulegen, die aus 10 % Laubbäumen zweiter Ordnung (siehe Pflanzliste) und 90 % Sträuchern (siehe Pflanzliste) bestehen soll. Pro 2m ² Fläche ist eine Pflanze zu setzen. Der Lärmschutzwall ist mit einem Extensivrasen zu begrünen. Spätestens drei Jahre nach Baubeginn müssen die Pflanzmaßnahmen abgeschlossen sein. Die Bestände sind fachgerecht anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind unaufgefordert art- und wertgleich zu ersetzen. Pflanzenliste: Laubbäume 1. Ordnung: Acer pseudoplatanus Fraxinus excelsio r Bergahorn Esche Mittelhochwachsende Laubbäume 2. Ordnung: Acer campestre, Carpinus betulus, Feldahorn Hainbuche Seite - 2 - von 4 Malus sylvestris, Pyrus pyraster, Prunus avium, Sorbus aucuparia, Prunus padus, Sträucher: Wildapfel Wildbirne Vogelkirsche Eberesche Traubenkirsche Cornus mas, Corylus avellana, Crataegus monogyna, Euonymus europaeus, Ligustrum vulgare, Lonicera xylosteum, Prunus spinosa, Rosa canina, Rubus fruticosus spec., Sambucus nigra, Salix caprea, Viburnum lantana, Salix purpurea, Salix viminalis, Rhamnus frangula, Viburnum opulus, Kornelkirsche Haselnuss Weißdorn Pfaffenhütchen Liguster Heckenkirsche Schlehe Hundsrose Brombeere Holunder Salweide Gewöhnlicher Schneeball Purpurweide Korbweide Faulbaum Wasserschneeball 7. Entwässerung (-kursiv markiert oder durchgestrichen: Ergänzung nach der öffentlichen Auslegung) Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 23.12.1999 (einschließlich 1. - 2. Änderung) 18.12.2008 ist das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. sind in den im Mischsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser einem Mischwasserkanal zuzuführen. Das in dem allgemeinen Wohngebiet sowie in der Fläche für den Gemeinbedarf anfallende Regenwasser und Schmutzwasser ist in den ist über einen Mischwasserkanal im Nellesweg an den Hauptsammler in der Manstedtener Straße einzuleiten. B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 Bauordnung NRW 1. Dachform Allgemeine Wohngebiete Für Baukörper, die nicht als Nebenanlagen und Garagen im Sinne der §§ 12 u. 14 BauNVO gelten, sind Flachdächer sowie Satteldächer zulässig. Ein Abwalmen der Satteldächer ('Krüppelwalm') sowie die Errichtung von versetzten Satteldächern ist nicht zulässig. Seite - 3 - von 4 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Allgemeine Wohngebiete Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten. 3. Einfriedungen Einfriedungen sind ausschließlich als lebende Hecken bis max. 2.0 m zulässig. Eingebunden in diese Hecken sind nur Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis max. 1,8 m zulässig. Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB 1. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG sind zu beachten. 2. Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.: 0228/9844-0, Fax. 0228/9843-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 DSchG NW). Zur Vermeidung von Konflikten mit den Belangen der Bodendenkmalpflege/-schutz ist dem Fachamt die Begleitung der Erdarbeiten zu ermöglichen. Der Beginn der Erdarbeiten ist der Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel: 02425/7684, Fax: 02425/7584 drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. 3. Baugrundverhältnisse Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106 weist in einem Teilbereich des Plangebietes Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und nur eingeschränkt tragfähig. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 18196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten. Ferner können im Plangeltungsbereich Mergelgruben vorhanden sein. 4. Kampfmittel Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staatliche Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Pulheim, den 09.02.2011 Seite - 4 - von 4