Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
9,4 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu V 31/2009
Mit Datum 8.12.2009 wurde ein Artikelgesetz erlassen, in dem in Artikel 12 der § 41
des Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetzes textlich verändert wurde.
Dies war erforderlich, weil die in der alten Fassung erwähnte Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten ausser Kraft gesetzt und durch andere Rechtsnormen
ersetzt wurde.
Diese Veränderung soll in der vorliegenden Gebührensatzung berücksichtigt werden
und § 2, Abs. 4 erhält somit eine neue Fassung:
§ 2, Abs. 4, alte Fassung
Von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung
von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils
gültigen Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen
Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember
1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils gültigen Fassung oder § 19 g Abs. 5
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in der
jeweils gültigen Fassung entstanden ist.
§ 2, Abs. 4, neue Fassung
Von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung
von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist.
Die Änderung wirkt sich nicht auf den übrigen Teil der Satzung aus.