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Beschlussvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
87 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
Beschlussvorlage (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

-2- 4 (oP /!/l + To?.-12 Betreff: Beschlussvorlagen V 31/2009 und V 32/2009 Ergänzende Informationen zu Satzungsänderungen Zu V 31/2009 - Satzung über die Erhebung von Entgelten und den Ersatz von Auslagen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Erftstadt bei kostenpflichtigen Einsätzen und Leistungen, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich hinaus gehen. 1. Im Jahr 2007 erging ein Urteil des OVG Münster zu einer Klage der Stadt Wesseling, wonach Ölspuren als Unglücksfall im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetztes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) in NRW anzusehen sind und demgemäß als unentgeltlicher Pflichteinsatz zu qualifizieren ist. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Straßenbaulastträger bestand daher nicht. Hierauf wurde eine Gesetzesinitiative angeregt, die zum Ziel hatte, die Kosten die den Städten durch die Aufgabenwahrnehmung entstehen, von den Straßenbaulastträgern erstattet werden müssen. Daraufhin wurde 2008 das FSHG geändert. Hier wurde im § 41 FSHG (Kostenersatz) ein wichtiger Zusatz hinzugefügt, der in der kommunalen Satzung ebenfalls enthalten sein muss, damit dieser angewandt werden darf. Dieser Zusatz sagt sinngemäß aus, dass alle Einsätze im Zuständigkeitsbereich des Strassenbaulastträger NRW in voller Höhe abgerechnet werden können, sobald die Feuerwehr dort tätig geworden ist (s. § 2 letzter Absatz) 2. Im Jahr 2007 wurde ein Runderlass zurück genommen, der besagte, dass für selbstständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ein bestimmter Betrag als Verdienstausfallentschädigung auf deren Antrag hin zu entrichten ist. Seit 2007 ist diese Entschädigung nicht mehr geregelt und vorgegeben. Von daher musste hier eine neue Regelung geschaffen werden (s. § 9) 3. In § 4, Abs. 4 wurde ein Passus eingefügt, der es ermöglicht, bei wiederholter, nicht bestimmungsgemässer Auslösung einer Brandmeldeanlage, dem Betreiber die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Rechnung zu stellen. 4. Die zur Zeit gültige Gebührensatzung Feuerwehr basiert auf einer Kostenkalkulation aus dem Jahr 1999. Aufgrund der Kostensteigerung und einer veränderten Rechtsprechung bezüglich der Kostenkalkulation in NRW, war eine Überarbeitung dringend vorzunehmen. Die Personalkosten wurden dem heutigen Stand angepasst. Zu V 32/2009 - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstiger brandschutztechnischer Leistungen der Stadt Erftstadt. Hier wurde lediglich zur besseren Übersicht die Gebührensatzung Brandschau von der Gebührensatzung Feuerwehr getrennt und die Gebührensätze angepasst. Alle sonstigen textlichen Veränderungen in den Satzungen sind entweder lediglich redaktioneller Art, oder resultieren aus der Trennung der originären Satzung in zwei neue Satzungen.