Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
313 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
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Satzung
über die Erhebung von Entgelten und den Ersatz von Auslagen für die
Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt bei kostenpflichtigen
Einsätzen und Leistungen, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich
hinausgehen
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 24.03.2009 aufgrund des § 41 Abs. 2, 3
und 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NW S. 122) , der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28.03.2000 (GV NW S. 245) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15.06.1999 (GV NW S. 386), - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung - folgende Satzung beschlossen:
Grundsatz
1. Die Stadt Erftstadt unterhält eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende
leistungsfähige Feuerwehr, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen
und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse,
Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Einsätze in diesem
Rahmen sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
2.
Auf freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch.
Kostenersatz
Die Stadt Erftstadt kann gemäß § 41 FSHG für die nachstehend aufgeführten Einsätze der
Freiwilligen Feuerwehr und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 25 FSHG Ersatz
von entstandenen Kosten verlangen:
1. Von dem Verursacher; wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
hat.
2. Von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im
Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften.
3. Von dem Fahrzeughalter; wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
entstanden ist, sowie von dem
Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung.
4. Von
dem
Transportunternehmer,
Eigentümer,
Besitzer
oder
sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von
brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
vom 13. Dezember 1996 (BGB!. I S. 1937) in der jeweils gültigen Fassung oder von
besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der
Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1886) in der
jeweils gültigen Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12.
November 1996 (BGBI. I S. 1695) in der jeweils gültigen Fassung entstanden ist.
5. Von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr
oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder
besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4 entstanden
ist, soweit es sich nicht um Brände handelt.
6. Vom
Eigentümer,
Besitzer
oder
sonstigen
Nutzungsberechtigten
einer
Brandrneideanlage außer in den Fällen nach Nr. 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht
bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war. Es wird eine pauschale
Gebühr erhoben.
7. Von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für
den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet haben.
8. Von demjenigen, der vorsätzlich grundlos oder grob fahrlässig die Feuerwehr alarmiert.
9. Von demjenigen, der eine sonstige Leistung, die über den § 1 Abs.1 FSHG genannten
Aufgabenbereich hinausgeht, in Anspruch genommen hat oder der diese Leistung
angefordert hat oder in dessen Auftrag sie angefordert wurde. Ein Rechtsanspruch auf
diese Leistung besteht nicht.
Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Stadt Erftstadt auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde
oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde
die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder
Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
§3
Berechnungsgrundlage
1. Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils aus den Personalkosten,
Fahrzeug- und Gerätekosten sowie Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in
den §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet. Die jeweilige Höhe ist dem Tarif
der Anlage 1 zu entnehmen.
§4
Personalkosten
1. Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 FSHG, bei
Brandsicherheitswachen und Leistungen, die über den im FSHG genannten
Aufgabenbereich hinausgehen, aufgrund des für die Maßnahme benötigten Personals
und der Einsatzzeit.
2. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung durch die Leitstelle bzw.
Einsatzzentrale und endet mit der Rückkehr am Standort der eingesetzten Einheit. Geht
eine Alarmierung durch die Leitstelle bzw. Einsatzzentrale nicht voraus, so findet Satz 2
mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass zur Einsatzzeit die Anfahrtszeit zum
Einsatzort gehört. Bei Einsätzen, Brandsicherheitswachen und Leistungen, die über den
im FSHG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, die eine besondere Reinigung der
Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der
Einsatzzeit hinzugerechnet.
3. Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz
für eine Stunde. Darüber hinaus wird jede angefangene halbe Stunde mit dem halben
Stundensatz berechnet.
4. Bei kostenpflichtigen Einsätzen an Brandmeldeanlagen gemäß §2 Abs.6 dieser Satzung,
wird pauschal die eingesetzte Besatzung der hauptamtlichen Wache und der örtlichen
Löschgruppe berechnet. Es wird pauschal eine Einsatzstunde angenommen.
§5
Fahrzeug und Gerätekosten
1. Bei kostenpflichtigen Einsätzen und Leistungen, die über den im FSHG genannten
Aufgabenbereich hinausgehen, werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum
Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit gemäß § 4 Abs. 2
und 3 dieser Satzung, berechnet.
2. Bei kostenpflichtigen Einsätzen an Brandmeldeanlagen gemäß §2 Abs.6 dieser Satzung,
werden pauschal immer mindestens die ausrückenden Fahrzeuge der hauptamtlichen
Wache und das Ersteinsatzfahrzeug der örtlichen Löschgruppe berechnet. Es wird
pauschal eine Einsatzstunde angenommen.
3. Tagessätze werden nur für volle Tage berechnet.
4. Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz bzw. Entgelt die Nebenkosten und die
Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte
enthalten.
5. Entstehen der Feuerwehr durch die Inanspruchnahme von Fahrzeugen, Geräten und
Ausrüstungsgegenständen
besondere
Kosten
(z.B.
Reparatur-,
Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust), so kann die Stadt den
Ersatz dieser Kosten verlangen.
6. In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben.
§6
Sachkosten
Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel, Entsorgung usw. werden zusätzlich zu
den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis,
zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlag von 10% berechnet.
§7
Gebühren
1. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, soweit sie vom Veranstalter für
Veranstaltungen beantragt wird, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei
denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet würde,
und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den im FSHG genannten
Aufgabenbereich hinausgehen, werden Gebühren erhoben.
2. Die Hilfeleistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen
Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig
gemacht werden.
3. Kostenersatz bzw. Gebühren werden bei im Nachhinein offensichtlich unnötig hohem
Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die
Leistungserbringung erforderlichen Einsatzfahrzeuge, -geräte sowie Personal berechnet.
§8
Gebührenschuldner
1. Bei Brandsicherheitswachen und Leistungen, die über den im FSHG genannten
Aufgabenbereich hinausgehen, ist zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet, wer die
Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handlung ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst
hat, sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde.
2. Wird eine Leistung nach § 2 dieser Satzung von mehreren in Anspruch genommen, so
ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§9
Ersatz für den Verdienstausfall für beruflich selbstständige
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt
Angehörige
der
Als Ersatz des Verdienstausfalls beruflich selbstständige Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Erftstadt wird ein Regelbetrag in Höhe von 20 € je Stunde gewährt. Als
Höchstbetrag zur Leistung eines Verdienstausfalls wird 40 € je Stunde festgelegt.
Ein Verdienstausfall über dem Regelbetrag hinaus wird nur im Einzelfall auf Grundlage des
glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt.
Die Entschädigung wird höchstens 10 Stunden je Tag gewährt.
§ 10
Fälligkeit, Erlass der Gebühren,
Kosten
1. Die Gebühren sowie die zur Kostenerstattung angeforderten Beträge entstehen mit
Abschluss der Leistungen und sind innerhalb von 4 Wochen nach Erstellung des
Leistungsbescheides an die Stadt Erftstadt zu zahlen.
2. Rückständige
Geldbeträge
werden
gemäß
den
Bestimmungen
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980
(GV NW S. 510) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.
3. Von dem Ersatz der Kosten oder dem Erheben von Entgelten kann abgesehen werden,
soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund
gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
4. Die Stundung und der Erlass von Gebühren richtet sich nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 11
I nkrafttreten
Die Neufassung der Satzung mit dem dazugehörigen Gebührentarif tritt am
gleichzeitig tritt die Feuerwehrgebührensatzung vom 01.01.2002 außer Kraft.
in Kraft;
Bekanntmachunasanordnuna
Vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
Tarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die
Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Erftstadt bei kostenpflichtigen
Einsätzen und freiwilligen Hilfeleistungen.
1.
Einsatz von Personal
1.1 Für die Dauer des Einsatzes im Sinne des § 1 Abs.1 und der Brandsicherheitswache,
§ 7 Abs. 1 FSHG, wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein
Stundensatz von
26,00 €
berechnet.
2.
Einsatzkosten von Fahrzeuaen
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7.
2.8
2.9
2.10
Rüstwagen
Hubrettungsfahrzeug
Tanklöschfahrzeug
Löschgruppenfahrzeug
Tragkraftspritzenfahrzeug
Mannschaftstransportwagen
Lastkraftwagen
Einsatzleitwagen
Führungsfahrzeug
Schlauchwagen
3.
Sonstiae Kosten.
je
je
je
je
je
je
je
je
je
je
Stunde
Stunde
Stunde
Stunde
Stunde
Stunde
Stunde
Stunde
Stunde
Stunde
120,00€
130,OO€
50,00€
62,OO€
56,000
140,OO€
69,00€
14,000
28,OO€
133,00€
Alle Verbrauchsmittel wie Ölbindemittel usw. sowie beim Einsatz beschädigte
unbrauchbar gewordene Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
werden
Tagespreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlag von 10% berechnet.
oder
zum