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Beschlussvorlage (Satzung )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
313 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
26.03.10, 07:18
Aktualisiert
26.03.10, 07:18
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Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Entgelten und den Ersatz von Auslagen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt bei kostenpflichtigen Einsätzen und Leistungen, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich hinausgehen Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 24.03.2009 aufgrund des § 41 Abs. 2, 3 und 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NW S. 122) , der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV NW S. 386), - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen: Grundsatz 1. Die Stadt Erftstadt unterhält eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Einsätze in diesem Rahmen sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. 2. Auf freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Kostenersatz Die Stadt Erftstadt kann gemäß § 41 FSHG für die nachstehend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 25 FSHG Ersatz von entstandenen Kosten verlangen: 1. Von dem Verursacher; wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. 2. Von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften. 3. Von dem Fahrzeughalter; wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung. 4. Von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGB!. I S. 1937) in der jeweils gültigen Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1886) in der jeweils gültigen Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBI. I S. 1695) in der jeweils gültigen Fassung entstanden ist. 5. Von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt. 6. Vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandrneideanlage außer in den Fällen nach Nr. 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war. Es wird eine pauschale Gebühr erhoben. 7. Von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet haben. 8. Von demjenigen, der vorsätzlich grundlos oder grob fahrlässig die Feuerwehr alarmiert. 9. Von demjenigen, der eine sonstige Leistung, die über den § 1 Abs.1 FSHG genannten Aufgabenbereich hinausgeht, in Anspruch genommen hat oder der diese Leistung angefordert hat oder in dessen Auftrag sie angefordert wurde. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht nicht. Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Stadt Erftstadt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. §3 Berechnungsgrundlage 1. Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten sowie Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet. Die jeweilige Höhe ist dem Tarif der Anlage 1 zu entnehmen. §4 Personalkosten 1. Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 FSHG, bei Brandsicherheitswachen und Leistungen, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, aufgrund des für die Maßnahme benötigten Personals und der Einsatzzeit. 2. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung durch die Leitstelle bzw. Einsatzzentrale und endet mit der Rückkehr am Standort der eingesetzten Einheit. Geht eine Alarmierung durch die Leitstelle bzw. Einsatzzentrale nicht voraus, so findet Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass zur Einsatzzeit die Anfahrtszeit zum Einsatzort gehört. Bei Einsätzen, Brandsicherheitswachen und Leistungen, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. 3. Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Stunde. Darüber hinaus wird jede angefangene halbe Stunde mit dem halben Stundensatz berechnet. 4. Bei kostenpflichtigen Einsätzen an Brandmeldeanlagen gemäß §2 Abs.6 dieser Satzung, wird pauschal die eingesetzte Besatzung der hauptamtlichen Wache und der örtlichen Löschgruppe berechnet. Es wird pauschal eine Einsatzstunde angenommen. §5 Fahrzeug und Gerätekosten 1. Bei kostenpflichtigen Einsätzen und Leistungen, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit gemäß § 4 Abs. 2 und 3 dieser Satzung, berechnet. 2. Bei kostenpflichtigen Einsätzen an Brandmeldeanlagen gemäß §2 Abs.6 dieser Satzung, werden pauschal immer mindestens die ausrückenden Fahrzeuge der hauptamtlichen Wache und das Ersteinsatzfahrzeug der örtlichen Löschgruppe berechnet. Es wird pauschal eine Einsatzstunde angenommen. 3. Tagessätze werden nur für volle Tage berechnet. 4. Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz bzw. Entgelt die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten. 5. Entstehen der Feuerwehr durch die Inanspruchnahme von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten (z.B. Reparatur-, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust), so kann die Stadt den Ersatz dieser Kosten verlangen. 6. In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben. §6 Sachkosten Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel, Entsorgung usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis, zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlag von 10% berechnet. §7 Gebühren 1. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, soweit sie vom Veranstalter für Veranstaltungen beantragt wird, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet würde, und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, werden Gebühren erhoben. 2. Die Hilfeleistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. 3. Kostenersatz bzw. Gebühren werden bei im Nachhinein offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzfahrzeuge, -geräte sowie Personal berechnet. §8 Gebührenschuldner 1. Bei Brandsicherheitswachen und Leistungen, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, ist zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handlung ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat, sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde. 2. Wird eine Leistung nach § 2 dieser Satzung von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. §9 Ersatz für den Verdienstausfall für beruflich selbstständige Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt Angehörige der Als Ersatz des Verdienstausfalls beruflich selbstständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt wird ein Regelbetrag in Höhe von 20 € je Stunde gewährt. Als Höchstbetrag zur Leistung eines Verdienstausfalls wird 40 € je Stunde festgelegt. Ein Verdienstausfall über dem Regelbetrag hinaus wird nur im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt. Die Entschädigung wird höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. § 10 Fälligkeit, Erlass der Gebühren, Kosten 1. Die Gebühren sowie die zur Kostenerstattung angeforderten Beträge entstehen mit Abschluss der Leistungen und sind innerhalb von 4 Wochen nach Erstellung des Leistungsbescheides an die Stadt Erftstadt zu zahlen. 2. Rückständige Geldbeträge werden gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV NW S. 510) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. 3. Von dem Ersatz der Kosten oder dem Erheben von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 4. Die Stundung und der Erlass von Gebühren richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. § 11 I nkrafttreten Die Neufassung der Satzung mit dem dazugehörigen Gebührentarif tritt am gleichzeitig tritt die Feuerwehrgebührensatzung vom 01.01.2002 außer Kraft. in Kraft; Bekanntmachunasanordnuna Vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister Tarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Erftstadt bei kostenpflichtigen Einsätzen und freiwilligen Hilfeleistungen. 1. Einsatz von Personal 1.1 Für die Dauer des Einsatzes im Sinne des § 1 Abs.1 und der Brandsicherheitswache, § 7 Abs. 1 FSHG, wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 26,00 € berechnet. 2. Einsatzkosten von Fahrzeuaen 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7. 2.8 2.9 2.10 Rüstwagen Hubrettungsfahrzeug Tanklöschfahrzeug Löschgruppenfahrzeug Tragkraftspritzenfahrzeug Mannschaftstransportwagen Lastkraftwagen Einsatzleitwagen Führungsfahrzeug Schlauchwagen 3. Sonstiae Kosten. je je je je je je je je je je Stunde Stunde Stunde Stunde Stunde Stunde Stunde Stunde Stunde Stunde 120,00€ 130,OO€ 50,00€ 62,OO€ 56,000 140,OO€ 69,00€ 14,000 28,OO€ 133,00€ Alle Verbrauchsmittel wie Ölbindemittel usw. sowie beim Einsatz beschädigte unbrauchbar gewordene Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände werden Tagespreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlag von 10% berechnet. oder zum