Daten
Kommune
Pulheim
Größe
107 kB
Datum
09.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
01.02.11, 18:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 foi/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
09.02.2011
X
Frau Foitzik
(Verfasser/in)
20/2011
nö. S. TOP
12.01.2011
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln
Bereich: Zwischen Venloer Straße und Cäcilienstraße, im Abschnitt Venloer Straße Haus-Nr.
503 bis 521 und Cäcilienstraße Haus-Nr. 21 bis 29
1. Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 22.10.2008 zur Erweiterung des Plangebietes, Verlängerung (ca. 55 m, Ausbau des Wirtschaftsweges) der Cäcilienstraße
2. Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 17.06.2009, TOP 10, Niederschrift S. 18
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Bürger / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 2 BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009
(BGBl. I S. 2585) die Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 22.10.2008 zum Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln zur Erweiterung des Plangebietes, Verlängerung der Cäcilienstraße
um ca. 55 m.
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2. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, mit dem
vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln sowie dem vorliegenden Entwurf
der Begründung, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009
(BGBl. I S. 2585) öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt während eines Monats in den
Sprechstunden der Verwaltung.
- Auslegungsbeschluss
ERLÄUTERUNGEN:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 17.06.2009 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und die Beteiligung gemäß § 4 Abs.1 BauGB, Beteiligung der Behörden, für den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln beschlossen.
Die Unterrichtung der Bürger fand in der Zeit vom 16.09.2009 bis 07.10.2009 einschließlich statt.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01.09.2009 um Stellungnahme gebeten. Eingegangene Stellungnahmen mit Hinweisen sind nachfolgend aufgelistet und in Anlage beigefügt.
Die Verwaltung schlägt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung
der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB für den Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln, mit dem erweiterten Bereich, vor.
Eingabensteller
B1:
Schreiben vom
01.09.2010
Inhalt
Bemerkung der Verwaltung
Hinsichtlich der Erschließungskosten
wurde aufgezeigt, dass diese zu Lasten eines Eigentümers gehen, da die
Fläche im Anschluss an die Cäcilienstraße 34, im sogenannten Außenbereich, liegt. Bei diesen Gesprächen
wurde ein Wendehammer am Ende
der Straße gefordert, der ebenfalls zu
Lasten eines Eigentümers gehen soll.
Es stellt sich die Frage, wie bei Herstellung der Erschließungsanlage eine
Baugenehmigung für das Grundstück,
das zwischen der Cäcilienstraße 34
und dem im Außenbereich bestehenden Wohnhaus (Haus-Nr. 36) liegt,
verhindert werden kann.
Zur Rechtssicherheit aller Beteiligten
und zur gerechten Kostenbeteiligung
wird vorgeschlagen, diesen Bereich in
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen.
Für den Bebauungsplan Nr. 43
Stommeln wurde der Flächennutzungsplan geändert. (Teilbereichsänderung 16.2 Stommeln) Der in
Rede stehende Bereich ist nicht
Inhalt dieser Teilbereichsänderung
16.2 Stommeln. Er liegt im sogenannten Außenbereich und nach
dem Landschaftsplan Nr. 7 im
Landschaftsschutzgebiet.
Die Frage, ob ein freies Grundstück (im Außenbereich) als Baulücke zu betrachten ist und mit einer
Wohnbebauung bebaut werden
kann, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt. Danach
heißt es:
Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil
vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung
an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich.
Auch Gebäude, die nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im
Außenbereich privilegiert sind,
können zur Entwicklung eines
im Zusammenhang bebauten
Ortsteils beitragen. Es kommt
weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.
Die Verwaltung schlägt vor, nur die
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eigentliche Straßenverlängerung
und den geforderten Wendehammer in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln aufzunehmen, wie heute vorgelegt. Sofern für das freie Grundstück, das nach derzeit wirksamen
Flächennutzungsplan Außenbereich ist, ein Bauantrag vorliegt,
kann dieser nach § 34 BauGB beurteilt werden und bei der Unteren
Landschaftsbehörde die Herausnahme der Teilfläche aus dem
Landschaftsschutz beantragt werden. Es ist davon auszugehen,
dass diese Teilfläche, die derzeit
direkt an dem Wirtschaftsweg liegt,
keine besondere Bedeutung für die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter, das Landschaftsbild
oder die Erholungsfunktion zukommt.
T3:
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Es wird darum gebeten, sicherzustellen, dass bei Planrealisierung auf die
gesetzlichen Vorgaben (§§ 15 und 16
DSchG NW) hingewiesen wird.
Im Bebauungsplan wird unter
„Kennzeichnung und nachrichtliche
Übernahme § 9 Abs. 5 und 6
BauGB“ der Hinweis übernommen.
T6:
Bezirksregierung
Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD)
Die Fläche liegt in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Es wird eine
geophysikalische Untersuchung der
zu überbauenden Fläche empfohlen.
Falls es nach 1945 Aufschüttungen
gegeben hat, sind diese bis auf das
Niveau von 1945 abzuschieben. Es
wird um Terminabsprache für einen
Ortstermin mit einem Mitarbeiter des
KBD gebeten.
Bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung wird eine Sicherheitsdektion empfohlen.
Im Bebauungsplan wird unter
„Kennzeichnung und nachrichtliche
Übernahme § 9 Abs. 5 und 6
BauGB“ der Hinweis übernommen.
T9:
Rhein-Erft-Kreis
Die Ausführungen des Rhein-ErftKreises beziehen sich auf das für den
Bereich des Bebauungsplanes Nr. 43
Stommeln gefertigte Gutachten, das
auf Grundlage der bestehenden und
künftigen Situation erstellt wurde.
Durch ein schalltechnisches Gutachten wurde die Lärmsituation
untersucht. In den Lärmpegelbereich II und III gibt es keine besonderen Anforderungen an den passiven Schallschutz, die über die bei
Neubauten standardmäßigen Bauausführungen (z. B. aus Wärmeschutzgründen) hinausgehen. Dieser Bereich liegt an der Cäcilienstraße, an der eine Neubebauung
nach Abriss der Gewächshäuser
durch die Planung ermöglicht wird.
Im Lärmpegelbereich IV sollen
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Fenster der Schallschutzklasse 3
(SSK3) gemäß VDI 2719 – Schalldämmung von Fenstern und deren
Zusatzeinrichtungen – vorgesehen
werden. Hier handelt es sich um
den bebauten Bereich an der Venloer Straße.
Die Umsetzung vorgenannter
Maßnahmen wird durch textliche
und zeichnerische Darstellungen
im Sinne der Festsetzungen nach §
9 Abs. 1 und 1a BauGB sichergestellt.
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Chorbusch.
Im Bebauungsplan wird unter
„Kennzeichnung und nachrichtliche
Übernahme § 9 Abs. 5 und 6
BauGB“ der Hinweis übernommen.
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