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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln Bereich: Zwischen Venloer Straße und Cäcilienstraße, im Abschnitt Venloer Straße Haus-Nr. 503 bis 521 und Cäcilienstraße Haus-Nr. 21 bis 29 1. Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 22.10.2008 zur Erweiterung des Plangebietes, Verlängerung (ca. 55 m, Ausbau des Wirtschaftsweges) der Cäcilienstraße 2. Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Auslegungsbeschluss siehe UPA vom 17.06.2009, TOP 10, Niederschrift S. 18)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
107 kB
Datum
09.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
01.02.11, 18:43
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln
Bereich: Zwischen Venloer Straße und Cäcilienstraße, im Abschnitt Venloer Straße Haus-Nr. 503 bis 521 und Cäcilienstraße Haus-Nr. 21 bis 29
1. Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 22.10.2008 zur Erweiterung des Plangebietes, Verlängerung (ca. 55 m, Ausbau des Wirtschaftsweges) der Cäcilienstraße
2. Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
Auslegungsbeschluss 
siehe UPA vom 17.06.2009, TOP 10, Niederschrift S. 18) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln
Bereich: Zwischen Venloer Straße und Cäcilienstraße, im Abschnitt Venloer Straße Haus-Nr. 503 bis 521 und Cäcilienstraße Haus-Nr. 21 bis 29
1. Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 22.10.2008 zur Erweiterung des Plangebietes, Verlängerung (ca. 55 m, Ausbau des Wirtschaftsweges) der Cäcilienstraße
2. Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
Auslegungsbeschluss 
siehe UPA vom 17.06.2009, TOP 10, Niederschrift S. 18) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln
Bereich: Zwischen Venloer Straße und Cäcilienstraße, im Abschnitt Venloer Straße Haus-Nr. 503 bis 521 und Cäcilienstraße Haus-Nr. 21 bis 29
1. Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 22.10.2008 zur Erweiterung des Plangebietes, Verlängerung (ca. 55 m, Ausbau des Wirtschaftsweges) der Cäcilienstraße
2. Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
Auslegungsbeschluss 
siehe UPA vom 17.06.2009, TOP 10, Niederschrift S. 18) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln
Bereich: Zwischen Venloer Straße und Cäcilienstraße, im Abschnitt Venloer Straße Haus-Nr. 503 bis 521 und Cäcilienstraße Haus-Nr. 21 bis 29
1. Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 22.10.2008 zur Erweiterung des Plangebietes, Verlängerung (ca. 55 m, Ausbau des Wirtschaftsweges) der Cäcilienstraße
2. Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
Auslegungsbeschluss 
siehe UPA vom 17.06.2009, TOP 10, Niederschrift S. 18)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV-61 foi/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 09.02.2011 X Frau Foitzik (Verfasser/in) 20/2011 nö. S. TOP 12.01.2011 (Datum) BETREFF: Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln Bereich: Zwischen Venloer Straße und Cäcilienstraße, im Abschnitt Venloer Straße Haus-Nr. 503 bis 521 und Cäcilienstraße Haus-Nr. 21 bis 29 1. Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 22.10.2008 zur Erweiterung des Plangebietes, Verlängerung (ca. 55 m, Ausbau des Wirtschaftsweges) der Cäcilienstraße 2. Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Auslegungsbeschluss siehe UPA vom 17.06.2009, TOP 10, Niederschrift S. 18 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Bürger / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: 1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) die Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 22.10.2008 zum Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln zur Erweiterung des Plangebietes, Verlängerung der Cäcilienstraße um ca. 55 m. -1- 2. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln sowie dem vorliegenden Entwurf der Begründung, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt während eines Monats in den Sprechstunden der Verwaltung. - Auslegungsbeschluss ERLÄUTERUNGEN: Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 17.06.2009 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und die Beteiligung gemäß § 4 Abs.1 BauGB, Beteiligung der Behörden, für den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln beschlossen. Die Unterrichtung der Bürger fand in der Zeit vom 16.09.2009 bis 07.10.2009 einschließlich statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01.09.2009 um Stellungnahme gebeten. Eingegangene Stellungnahmen mit Hinweisen sind nachfolgend aufgelistet und in Anlage beigefügt. Die Verwaltung schlägt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB für den Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln, mit dem erweiterten Bereich, vor. Eingabensteller B1: Schreiben vom 01.09.2010 Inhalt Bemerkung der Verwaltung Hinsichtlich der Erschließungskosten wurde aufgezeigt, dass diese zu Lasten eines Eigentümers gehen, da die Fläche im Anschluss an die Cäcilienstraße 34, im sogenannten Außenbereich, liegt. Bei diesen Gesprächen wurde ein Wendehammer am Ende der Straße gefordert, der ebenfalls zu Lasten eines Eigentümers gehen soll. Es stellt sich die Frage, wie bei Herstellung der Erschließungsanlage eine Baugenehmigung für das Grundstück, das zwischen der Cäcilienstraße 34 und dem im Außenbereich bestehenden Wohnhaus (Haus-Nr. 36) liegt, verhindert werden kann. Zur Rechtssicherheit aller Beteiligten und zur gerechten Kostenbeteiligung wird vorgeschlagen, diesen Bereich in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen. Für den Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln wurde der Flächennutzungsplan geändert. (Teilbereichsänderung 16.2 Stommeln) Der in Rede stehende Bereich ist nicht Inhalt dieser Teilbereichsänderung 16.2 Stommeln. Er liegt im sogenannten Außenbereich und nach dem Landschaftsplan Nr. 7 im Landschaftsschutzgebiet. Die Frage, ob ein freies Grundstück (im Außenbereich) als Baulücke zu betrachten ist und mit einer Wohnbebauung bebaut werden kann, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt. Danach heißt es: Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Die Verwaltung schlägt vor, nur die -2- eigentliche Straßenverlängerung und den geforderten Wendehammer in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln aufzunehmen, wie heute vorgelegt. Sofern für das freie Grundstück, das nach derzeit wirksamen Flächennutzungsplan Außenbereich ist, ein Bauantrag vorliegt, kann dieser nach § 34 BauGB beurteilt werden und bei der Unteren Landschaftsbehörde die Herausnahme der Teilfläche aus dem Landschaftsschutz beantragt werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Teilfläche, die derzeit direkt an dem Wirtschaftsweg liegt, keine besondere Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, das Landschaftsbild oder die Erholungsfunktion zukommt. T3: LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Es wird darum gebeten, sicherzustellen, dass bei Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben (§§ 15 und 16 DSchG NW) hingewiesen wird. Im Bebauungsplan wird unter „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahme § 9 Abs. 5 und 6 BauGB“ der Hinweis übernommen. T6: Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Die Fläche liegt in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Es wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Falls es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Niveau von 1945 abzuschieben. Es wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung wird eine Sicherheitsdektion empfohlen. Im Bebauungsplan wird unter „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahme § 9 Abs. 5 und 6 BauGB“ der Hinweis übernommen. T9: Rhein-Erft-Kreis Die Ausführungen des Rhein-ErftKreises beziehen sich auf das für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln gefertigte Gutachten, das auf Grundlage der bestehenden und künftigen Situation erstellt wurde. Durch ein schalltechnisches Gutachten wurde die Lärmsituation untersucht. In den Lärmpegelbereich II und III gibt es keine besonderen Anforderungen an den passiven Schallschutz, die über die bei Neubauten standardmäßigen Bauausführungen (z. B. aus Wärmeschutzgründen) hinausgehen. Dieser Bereich liegt an der Cäcilienstraße, an der eine Neubebauung nach Abriss der Gewächshäuser durch die Planung ermöglicht wird. Im Lärmpegelbereich IV sollen -3- Fenster der Schallschutzklasse 3 (SSK3) gemäß VDI 2719 – Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen – vorgesehen werden. Hier handelt es sich um den bebauten Bereich an der Venloer Straße. Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB sichergestellt. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Chorbusch. Im Bebauungsplan wird unter „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahme § 9 Abs. 5 und 6 BauGB“ der Hinweis übernommen. . -4-