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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen Bp 43 St.)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
155 kB
Datum
09.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
01.02.11, 18:43
Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen Bp 43 St.) Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen Bp 43 St.) Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen Bp 43 St.) Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen Bp 43 St.) Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen Bp 43 St.) Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen Bp 43 St.)

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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 43 STOMMELN TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 1 BauNVO im WA-Gebiet ausnahmsweise zulässige Nutzung Nr. 4. Gartenbaubetriebe und 5. Tankstellen in diesem Bereich nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Mischgebiet (MI) Gemäß § 1 (Abs. 6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 6 (Abs. 2) BauNVO Nr. 6. Gartenbaubetriebe, Nr. 7. Tankstellen, Nr. 8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind und § 6 (Abs. 3) BauNVO Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden, in diesem Bereich nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. 2. Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Die Obergrenze der Grundflächenzahl für das Mischgebiet und das Allgemeine Wohngebiet wird gemäß § 17 (Abs. 1) BauNVO festgesetzt. Höhe der baulichen Anlagen: Oberkante (OK) baulicher Anlagen als Höchstmaß ≤ über gemittelter Straßenhöhe vor dem Baugrundstück. Ausnahmsweise kann bei Errichtung von Satteldächern und den zulässigen Ausnahmen weiterer Dachformen (siehe „Örtliche Bauvorschriften“ Nr. 2) die Oberkante (OK) baulicher Anlagen um ≤ 4 m überschritten werden. Die Oberkante ist dann die Firsthöhe. Als Bezugspunkt für die festgesetzten Höhen gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der privaten Stellplatzfläche, der Haupterschließung. (Außenkante der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück). 3. Stellplätze/ Garagen/ Carports Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB Stellplätze/ Garagen/ Carports nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze/ Garagen/ Carports und innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. T4805.doc 4. Nebenanlagen Im Allgemeine Wohngebiet (WA) wird gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen max. eine untergeordnete oberirdische Nebenanlage, eingeschränkt bis zu einem Rauminhalt von max. je 30 m³, zulässig ist. 5. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 (1) 25a BauGB und Erhalt von Bäumen gem. § 9 (1) 25b BauGB Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 (1) 25a BauGB: Die Gehölze sollen gemischt im 1,5 x 1,0 m Verband mit einem Anteil von 90% Straucharten und 10% Baumarten aus der Pflanzliste gepflanzt werden. Für die Sträucher ist die Dimension: verschulter Strauch, 3 bis 5 Triebe, 60 - 100 cm hoch zu verwenden, die einzeln eingestreuten Bäume sollen als Heister, 2 x verschult, 175 - 200 cm hoch, gepflanzt werden. Abgehende Gehölze sind durch eine Neupflanzung entsprechend der Pflanzliste zu ersetzen. Artenliste: Bäume: Acer campestre Carpinus betulus Malus sylvestris Prunus avium Prunus padus Pyrus communis Sorbus aria Sorbus domestica Sorbus aucuparia Taxus baccata Feldahorn Hainbuche Wildapfel Vogelkirsche Traubenkirsche Wildbirne Mehlbeere Speierling Eberesche Eibe Sträucher: Corylus avellana Cornus mas Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rhamnus catharticus Rhamnus frangula Rosa canina Rosa rugosa Salix aurita Salix cinerea Salix purpurea Viburnum lantana Viburnum opulus Haselnuss Kornelkirsche Weißdorn Pfaffenhütchen Liguster Gemeine Heckenkirsche Schwarzdorn, Schlehe Kreuzdorn Faulbaum Hundsrose Kartoffelrose Ohrweide Aschweide Purpurweide Wolliger Schneeball Gemeiner Schneeball T4805.doc Erhalt von Bäumen gem. § 9 (1) 25b BauGB: Die zum Erhalt festgesetzten Bäume Nr.: 1 Buche (durch Baumsatzung geschützt), Nr.: 2 Trauerweide (durch Baumsatzung geschützt) Nr.: 3 bis 5 Roteichen sind bei Abgang eines Baumes durch eine Neupflanzung in Form eines heimischen Laubbaumes zu ersetzen. 6. Schallschutzmaßnahmen Lärmschutz Anforderungen an das bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile werden erforderlich. Zu berücksichtigen sind die Lärmpegelbereiche II bis IV der nachfolgenden Tabelle, die ein Auszug aus dem Gutachten ist: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (erf. R ´w, res. = resultierende Schalldämmung vorliegender Bezugsflächen) 1 Lärmpegelbereich 2 Maßgeblicher Außenlärmpegel 3 Raumarten Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien 4 5 Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches Büroräume 1) und ähnliches dB(A) erf. R ´w, res.. des Außenbauteiles in dB II 56 bis 60 35 30 30 III 61 bis 65 40 35 30 IV 66 bis 70 45 40 35 1) In Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. In den Lärmpegelbereich II und III: Keine besonderen Anforderungen an den passiven Schallschutz, die über die bei Neubauten standardmäßigen Bauausführungen ( z. B. aus Wärmeschutzgründen) hinausgehen. Im Lärmpegelbereich IV: Hier sollen Fenster der Schallschutzklasse 3 (SSK3) gemäß VDI 2719 – Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen – vorgesehen werden. Hinweise zur Lüftung: Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll wirksam, wenn Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Ein ausreichender Luftwechsel kann während der Tageszeit über die sogenannte „Stoßlüftung“ oder „indirekte Belüftung“ über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind diese Lüftungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der Nachtzeit für Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungselementen empfohlen wird. T4805.doc 7. Niederschlagswasser und Abwasser Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. 8. Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB) Bombenblindgänger/ Kampfmittel Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/ Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstliegende Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen. Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle Köln, Tel.-Nr.: 0221/229-2595. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsbereich des Wasserwerkes Chorbusch, in der Wasserschutzzone III B. T4805.doc B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS § 86 BAUO NRW IN VERBINDUNG MIT § 9 (4) BAUGB ALS BESTANDTEIL DES BEBAUUNGSPLANES. 1. Dachform Festgesetzt ist grundsätzlich das Satteldach und Flachdach. Bei freistehenden Gebäuden (allseitiger Grenzabstand) ist auch ein versetztes Satteldach, ein Walmdach, ein Krüppelwalmdach oder Mansarddach zulässig. 2. Dachaufbauten und Einschnitte Dachaufbauten und Einschnitte sind als Belichtungselemente für den genutzten Dachraum in dem nachfolgend festgesetzten Rahmen zulässig. Ihre Ausführung muss die Form des Hauptdaches des jeweiligen Gebäudes deutlich erkennen lassen. 3. Breiten, Abstände Die Gesamtbreite der Dachgauben und Einschnitte je Dachfläche des jeweiligen Gebäudes wird mit ≤ 50% der darunter liegenden Gebäudeaußenwand festgesetzt. Von Gebäudeabschlusswänden und Gebäudetrennwänden muss ein Abstand der Dachgauben und der Dächereinschnitte von  1,25 m eingehalten werden. 4. Einbinden in die Dachfläche Die Dachflächen der Dachgauben sind so auszubilden, dass ihr oberer Abschluss ≥ 0,50 m, senkrecht gemessen, unterhalb des Firstes des Hauptdaches einbindet. 5. Dacherker Die Ausbildung der Dachaufbauten (Dachgauben) als Dacherker ist unzulässig. Als Dacherker wird ein Dachaufbau bezeichnet, dessen Giebelwand eine Verlängerung der Außenwand des Gebäudes nach oben (weitere Aufmauerung der Gebäudeaußenwand) ist. 6. Vorgärten Als Vorgärten gelten die gekennzeichneten Bereiche. Rampen, Kellertreppen u. ä. sind in den Vorgärten nicht zulässig. Mindestens 50% der Vorgartenfläche dürfen nicht versiegelt werden und sind gärtnerisch zu gestalten. Stellplätze sind im Vorgarten nur auf der Fläche der Zufahrt für die Garagen/ Carports zulässig. Pulheim, den 17.01.2011 T4805.doc BEGRIFFSBESTIMMUNG nach Hans Koepf, "Bildwörterbuch der Architektur" und "Seemanns Lexikon der Architektur" Dach Das Dach schließt ein Bauwerk nach oben ab und schützt es gegen Witterungseinflüsse. Seine Ausführung ist abhängig vom Klima, von den Baustoffen, von Form und Größe des zu überdachenden Baukörpers und von den Gestaltungsvorstellungen. Das Dach umschließt einen Dachraum (Dachboden). Dieser kann für Wohnzwecke ausgebaut sein (Dachwohnung), wobei zu seiner Belichtung und räumlichen Ausweitung Dachaufbauten vonnöten sind. Flachdach Ein Dach ohne oder mit sehr geringer Neigung. Die tragende Unterkonstruktion ist meist mit der obersten Geschoßdecke ident. Satteldach Satteldach, Giebeldach, eine aus zwei gleich große gegen einen gemeinsamen First ansteigenden Flächen bestehende Dachform, die an den Seiten von Giebeln geschlossen wird. Versetztes Satteldach Ein versetztes Satteldach ist ein Satteldach, das aus zwei gegeneinander ansteigenden Flächen besteht, die nicht in einem gemeinsamen First enden. Walmdach, Krüppelwalmdach Ein Satteldach, bei dem beide Giebel durch je eine weitere Dachfläche ersetzt wird, ist ein Walmdach. Wenn nur der obere Teil der Giebel abgewalmt ist, entsteht ein Krüppelwalmdach Mansarddach Ein geknicktes Dach mit steiler Neigung im unteren und flacheren Neigung im oberen Teil. Dachaufbauten Dachaufbauten nennt man alle über die Grundform des Daches hinausragenden Bauteile wie Dachfenstergauben, Dacherker, Schornsteine Dachterrassen oder Dachgärten. Dachgaube Dachgaube, stehendes Dachfenster als Dachaufbau mit eigener Bedachung. Pulheim, den 17.01.2011 Planungsabteilung T4805.doc