Daten
Kommune
Pulheim
Größe
155 kB
Datum
09.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
01.02.11, 18:43
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 43 STOMMELN
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 1 BauNVO im WA-Gebiet ausnahmsweise zulässige Nutzung Nr.
4. Gartenbaubetriebe und
5. Tankstellen
in diesem Bereich nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
Mischgebiet (MI)
Gemäß § 1 (Abs. 6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 6 (Abs. 2) BauNVO
Nr. 6. Gartenbaubetriebe,
Nr. 7. Tankstellen,
Nr. 8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch
gewerbliche Nutzungen geprägt sind
und § 6 (Abs. 3) BauNVO
Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8
bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden, in diesem Bereich nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Die Obergrenze der Grundflächenzahl für das Mischgebiet und das Allgemeine Wohngebiet wird gemäß
§ 17 (Abs. 1) BauNVO festgesetzt.
Höhe der baulichen Anlagen:
Oberkante (OK) baulicher Anlagen als Höchstmaß ≤ über gemittelter Straßenhöhe vor dem Baugrundstück.
Ausnahmsweise kann bei Errichtung von Satteldächern und den zulässigen Ausnahmen weiterer Dachformen
(siehe „Örtliche Bauvorschriften“ Nr. 2) die Oberkante (OK) baulicher Anlagen um ≤ 4 m überschritten werden.
Die Oberkante ist dann die Firsthöhe.
Als Bezugspunkt für die festgesetzten Höhen gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück
angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der privaten Stellplatzfläche, der Haupterschließung. (Außenkante der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück).
3. Stellplätze/ Garagen/ Carports
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB Stellplätze/ Garagen/ Carports nur innerhalb
der festgesetzten Fläche für Stellplätze/ Garagen/ Carports und innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.
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4. Nebenanlagen
Im Allgemeine Wohngebiet (WA) wird gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO festgesetzt,
dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen max. eine untergeordnete oberirdische Nebenanlage,
eingeschränkt bis zu einem Rauminhalt von max. je 30 m³, zulässig ist.
5. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 (1) 25a BauGB und
Erhalt von Bäumen gem. § 9 (1) 25b BauGB
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 (1) 25a BauGB:
Die Gehölze sollen gemischt im 1,5 x 1,0 m Verband mit einem Anteil von 90% Straucharten und 10% Baumarten
aus der Pflanzliste gepflanzt werden.
Für die Sträucher ist die Dimension: verschulter Strauch, 3 bis 5 Triebe, 60 - 100 cm hoch zu verwenden, die
einzeln eingestreuten Bäume sollen als Heister, 2 x verschult,
175 - 200 cm hoch, gepflanzt werden. Abgehende Gehölze sind durch eine Neupflanzung entsprechend der
Pflanzliste zu ersetzen.
Artenliste:
Bäume:
Acer campestre
Carpinus betulus
Malus sylvestris
Prunus avium
Prunus padus
Pyrus communis
Sorbus aria
Sorbus domestica
Sorbus aucuparia
Taxus baccata
Feldahorn
Hainbuche
Wildapfel
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Wildbirne
Mehlbeere
Speierling
Eberesche
Eibe
Sträucher:
Corylus avellana
Cornus mas
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus catharticus
Rhamnus frangula
Rosa canina
Rosa rugosa
Salix aurita
Salix cinerea
Salix purpurea
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Haselnuss
Kornelkirsche
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Liguster
Gemeine Heckenkirsche
Schwarzdorn, Schlehe
Kreuzdorn
Faulbaum
Hundsrose
Kartoffelrose
Ohrweide
Aschweide
Purpurweide
Wolliger Schneeball
Gemeiner Schneeball
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Erhalt von Bäumen gem. § 9 (1) 25b BauGB:
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume
Nr.: 1
Buche (durch Baumsatzung geschützt),
Nr.: 2
Trauerweide (durch Baumsatzung geschützt)
Nr.: 3 bis 5 Roteichen
sind bei Abgang eines Baumes durch eine Neupflanzung in Form eines heimischen Laubbaumes zu ersetzen.
6. Schallschutzmaßnahmen
Lärmschutz
Anforderungen an das bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile werden erforderlich. Zu berücksichtigen
sind die Lärmpegelbereiche II bis IV der nachfolgenden Tabelle, die ein Auszug aus dem Gutachten ist:
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
(erf. R ´w, res. = resultierende Schalldämmung vorliegender Bezugsflächen)
1
Lärmpegelbereich
2
Maßgeblicher Außenlärmpegel
3
Raumarten
Bettenräume in
Krankenanstalten
und Sanatorien
4
5
Aufenthaltsräume in
Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches
Büroräume 1)
und ähnliches
dB(A)
erf. R ´w, res.. des Außenbauteiles in dB
II
56 bis 60
35
30
30
III
61 bis 65
40
35
30
IV
66 bis 70
45
40
35
1) In Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
In den Lärmpegelbereich II und III:
Keine besonderen Anforderungen an den passiven Schallschutz, die über die bei Neubauten standardmäßigen
Bauausführungen ( z. B. aus Wärmeschutzgründen) hinausgehen.
Im Lärmpegelbereich IV:
Hier sollen Fenster der Schallschutzklasse 3 (SSK3) gemäß VDI 2719 – Schalldämmung von Fenstern und deren
Zusatzeinrichtungen – vorgesehen werden.
Hinweise zur Lüftung:
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll wirksam, wenn
Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Ein ausreichender Luftwechsel kann während
der Tageszeit über die sogenannte „Stoßlüftung“ oder „indirekte Belüftung“ über Nachbarräume sichergestellt
werden. Während der Nachtzeit sind diese Lüftungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln über
45 dB(A) während der Nachtzeit für Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fensterunabhängigen
Lüftungselementen empfohlen wird.
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7. Niederschlagswasser und Abwasser
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW an
die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser.
8. Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB)
Bombenblindgänger/ Kampfmittel
Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/ Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstliegende Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen. Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle
Köln, Tel.-Nr.: 0221/229-2595.
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsbereich des Wasserwerkes Chorbusch, in der Wasserschutzzone III B.
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B
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS § 86 BAUO NRW IN VERBINDUNG MIT § 9 (4) BAUGB ALS
BESTANDTEIL DES BEBAUUNGSPLANES.
1. Dachform
Festgesetzt ist grundsätzlich das Satteldach und Flachdach. Bei freistehenden Gebäuden (allseitiger Grenzabstand) ist auch ein versetztes Satteldach, ein Walmdach, ein Krüppelwalmdach oder Mansarddach zulässig.
2. Dachaufbauten und Einschnitte
Dachaufbauten und Einschnitte sind als Belichtungselemente für den genutzten Dachraum in dem nachfolgend
festgesetzten Rahmen zulässig. Ihre Ausführung muss die Form des Hauptdaches des jeweiligen Gebäudes
deutlich erkennen lassen.
3. Breiten, Abstände
Die Gesamtbreite der Dachgauben und Einschnitte je Dachfläche des jeweiligen Gebäudes wird mit ≤ 50% der
darunter liegenden Gebäudeaußenwand festgesetzt. Von Gebäudeabschlusswänden und Gebäudetrennwänden
muss ein Abstand der Dachgauben und der Dächereinschnitte von 1,25 m eingehalten werden.
4. Einbinden in die Dachfläche
Die Dachflächen der Dachgauben sind so auszubilden, dass ihr oberer Abschluss ≥ 0,50 m, senkrecht gemessen, unterhalb des Firstes des Hauptdaches einbindet.
5. Dacherker
Die Ausbildung der Dachaufbauten (Dachgauben) als Dacherker ist unzulässig.
Als Dacherker wird ein Dachaufbau bezeichnet, dessen Giebelwand eine Verlängerung der Außenwand des
Gebäudes nach oben (weitere Aufmauerung der Gebäudeaußenwand) ist.
6. Vorgärten
Als Vorgärten gelten die
gekennzeichneten Bereiche. Rampen, Kellertreppen u. ä. sind in den Vorgärten nicht zulässig. Mindestens 50% der Vorgartenfläche dürfen nicht versiegelt werden und sind gärtnerisch zu
gestalten.
Stellplätze sind im Vorgarten nur auf der Fläche der Zufahrt für die Garagen/ Carports zulässig.
Pulheim, den 17.01.2011
T4805.doc
BEGRIFFSBESTIMMUNG
nach Hans Koepf, "Bildwörterbuch der Architektur" und "Seemanns Lexikon der Architektur"
Dach
Das Dach schließt ein Bauwerk nach oben ab und schützt es gegen Witterungseinflüsse. Seine Ausführung ist
abhängig vom Klima, von den Baustoffen, von Form und Größe des zu überdachenden Baukörpers und von den
Gestaltungsvorstellungen. Das Dach umschließt einen Dachraum (Dachboden). Dieser kann für Wohnzwecke
ausgebaut sein (Dachwohnung), wobei zu seiner Belichtung und räumlichen Ausweitung Dachaufbauten vonnöten sind.
Flachdach
Ein Dach ohne oder mit sehr geringer Neigung. Die tragende Unterkonstruktion ist meist mit der obersten Geschoßdecke ident.
Satteldach
Satteldach, Giebeldach, eine aus zwei gleich große gegen einen gemeinsamen First ansteigenden Flächen bestehende Dachform, die an den Seiten von Giebeln geschlossen wird.
Versetztes Satteldach
Ein versetztes Satteldach ist ein Satteldach, das aus zwei gegeneinander ansteigenden Flächen besteht, die
nicht in einem gemeinsamen First enden.
Walmdach, Krüppelwalmdach
Ein Satteldach, bei dem beide Giebel durch je eine weitere Dachfläche ersetzt wird, ist ein Walmdach. Wenn nur
der obere Teil der Giebel abgewalmt ist, entsteht ein Krüppelwalmdach
Mansarddach
Ein geknicktes Dach mit steiler Neigung im unteren und flacheren Neigung im oberen Teil.
Dachaufbauten
Dachaufbauten nennt man alle über die Grundform des Daches hinausragenden Bauteile wie Dachfenstergauben, Dacherker, Schornsteine Dachterrassen oder Dachgärten.
Dachgaube
Dachgaube, stehendes Dachfenster als Dachaufbau mit eigener Bedachung.
Pulheim, den 17.01.2011
Planungsabteilung
T4805.doc