Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
II/Hall
06.11.2006
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
23.11.2006
Rat
20.12.2006
TOP Ein Ja
Nein
295/2006
Ent Bemerkungen
Betrifft:
21. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung
über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 21. Änderungssatzung vom
20. Dezember 2006 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der
Gemeinde Inden vom 12. November 1982.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ergibt sich für das Jahr 2007 eine Gebühr für
Kanalbenutzung in Höhe von 2,69 € / cbm.
Vorlage: 295/2006
Seite - 2 -
21. Änderungssatzung
vom 20. Dezember 2006 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung
der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung der Gemeinde Inden vom 12. November 1982.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des
Bundes vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 498) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) und des § 65 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926/SGV NRW 77) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 463) hat der Rat der
Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 20. Dezember 2006 folgende 21. Änderungssatzung zur
Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom
12. November 1982 beschlossen:
Artikel I
§ 9 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser je cbm
Abwasser 2,69 €. Bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser werden jeweils 70 v.H. der Gebühr
nach Satz 1 und bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser werden jeweils 30 v.H. der Gebühr nach Satz 1 erhoben.
Artikel II
Diese 21. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 12. November 1982, zuletzt geändert durch die 20. Änderungssatzung vom 08.
Dezember 2005, zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November
1982 insoweit außer Kraft.
Vorlage: 295/2006
Seite - 3 -
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 21. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - in der Gemeinde Inden vom 12. November 1982 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Inden, den 20. Dezember 2006
Bürgermeister