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Kommune
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Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
258/2006 vom 26.06.2006
Dringlichkeitsbeschluss
gem. § 60 GO NW
Anwesend sind:
Bürgermeister Ulrich Schuster
Reinhard Marx, stellv. CDU-Fraktionsvorsitzender
Beratungsfolge
Termin
Rat
09.11.2006
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des
Feuerwehrfestes am 02. Juli 2006 und Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Zentrumsfestes am 24. September 2006
Beschluss:
Der Rat beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des Feuerwehrfestes am 02. Juli 2006 und die Ordnungsbehördliche Verordnung über
das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Zentrumsfestes am 24. September 2006.
Begründung:
Die Werbegemeinschaft Inden/Altdorf (WEGIA) beantragt mit Schreiben vom 16.06.2006 einen
verkaufsoffenen Sonntag. An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Anlass soll das „Feuerwehrfest“ sein,
welches am 02.07.2006 veranstaltet wird.
Ebenso beantragt die Werbegemeinschaft Inden/Altdorf (WEGIA) mit Schreiben vom 23.06.2006
einen verkaufsoffenen Sonntag. An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Anlass soll das „Zentrumsfest“ sein,
welches am 24.09.2005 veranstaltet wird.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen beide Veranstaltungen keine Bedenken.
Gemäß § 14 (1) Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird
hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden
Sonnabenden ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den Landesregierungen
oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
Nach § 14 (2) Satz 3 Ladenschlussgesetz darf der Zeitraum der Offenhaltung der Verkaufsstellen
fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und
soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Bei den Veranstaltungen „Feuerwehrfest“ und „Zentrumsfest“ handelt es sich um einen Markt im
Sinne des § 14 (1) Satz 1 Ladenschlussgesetz.
Vorlage: 258/2006 vom 26.06.2006
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Gem. § 4 (1) Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-,
Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel I des Verzeichnisses
der Anlage zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage. Des Weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des
Ordnungsbehördengesetzes maßgebend.
Da die nächste Ratssitzung erst für Ende Oktober/Anfang November vorgesehen ist, muss im Wege
der Dringlichkeit entschieden werden.
Schuster
Bürgermeister
Marx
stellv. CDU-Fraktionsvorsitzender