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Dringlichkeitsentscheidungen (Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 10:10
Aktualisiert
16.03.09, 10:10
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Vorlagen-Nr. 258/2006 vom 26.06.2006 Dringlichkeitsbeschluss gem. § 60 GO NW Anwesend sind: Bürgermeister Ulrich Schuster Reinhard Marx, stellv. CDU-Fraktionsvorsitzender Beratungsfolge Termin Rat 09.11.2006 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Feuerwehrfestes am 02. Juli 2006 und Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Zentrumsfestes am 24. September 2006 Beschluss: Der Rat beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Feuerwehrfestes am 02. Juli 2006 und die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Zentrumsfestes am 24. September 2006. Begründung: Die Werbegemeinschaft Inden/Altdorf (WEGIA) beantragt mit Schreiben vom 16.06.2006 einen verkaufsoffenen Sonntag. An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Anlass soll das „Feuerwehrfest“ sein, welches am 02.07.2006 veranstaltet wird. Ebenso beantragt die Werbegemeinschaft Inden/Altdorf (WEGIA) mit Schreiben vom 23.06.2006 einen verkaufsoffenen Sonntag. An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Anlass soll das „Zentrumsfest“ sein, welches am 24.09.2005 veranstaltet wird. Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen beide Veranstaltungen keine Bedenken. Gemäß § 14 (1) Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden Sonnabenden ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Nach § 14 (2) Satz 3 Ladenschlussgesetz darf der Zeitraum der Offenhaltung der Verkaufsstellen fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Bei den Veranstaltungen „Feuerwehrfest“ und „Zentrumsfest“ handelt es sich um einen Markt im Sinne des § 14 (1) Satz 1 Ladenschlussgesetz. Vorlage: 258/2006 vom 26.06.2006 Seite - 2 - Gem. § 4 (1) Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel I des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage. Des Weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes maßgebend. Da die nächste Ratssitzung erst für Ende Oktober/Anfang November vorgesehen ist, muss im Wege der Dringlichkeit entschieden werden. Schuster Bürgermeister Marx stellv. CDU-Fraktionsvorsitzender