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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 29/2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
2,7 MB
Datum
22.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
22.02.11, 21:07
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Inhalt der Datei

An/'^3x- L Rechnungsprüfungsamt Pulheim, 30.03.2009 Stelf ungnahme zu Vorlage 128120A9 zur Sitzung des Rates der Stadt Pulheim am 31.03.2009; TOP 9 - Zukunftsinvestitionsgesetz (Konjunkturpaket ll) Dem Rechnungsprüfungsamt wurde die Vorlage leider erst am 27.03.2049 zur Stellungnahme zugeleitet. Die Verwaltungsvorlage enthält unter anderem folgenden Beschlussentwurf: 4. Der Rat beschließt die Änderung der städtischen Vergabeordnung in dem IJmfang, den der Erlass der Landesregierung vom 03.02.2009 zur Beschleunigung der Maßnahmen gesetzt hat. Die Anderungen sind befristet für Vergaben bis zum 31 .12.2010. Sie gelten für alle Vergaben, auch außerhalb des Konjunkturpaketes ll. In den Erläuterungen wird hierzu folgendes ausgeführt: Zu 4. Anderunq der Verqabeordnung Zur Beschleunigung von lnvestitionen hat die Landesregierung mit Erlass vom 03.02.2009 Vereinfachungen im Vergaberecht erlaubt. Der Erlass isf als Anlage 5 beigefügt. Die Vereinfachungen gelten befristet bis zum 31.1Z2UA für alle Vergaben der Stadt, wenn stadtinterne Bestimmungen angepassf werden. Die Städte sind gebeten, diese Möglichkeiten auszuschöpfen (l n nenministeri um 1 6.03.2009 - FAQ-Liste). Aus der Sicht der Rechnungsprüfung erhebe ich Bedenken gegen den Vorschlag der Verwaltung, so wie es die Rechnungsprüfungen auch in anderen Städten getan haben. Die deutliche Anhebung der Wertgrenzen, die die Veruraltung ausgehend vom Erlass vom 03.02.2009 vorschlägt, begegnet grundsätzlichen und erheblichen Bedenken der Rechnungsprüfung. Derarlige Wertgrenzen stehen einem wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln entgegen und erhöhen das Korruptionsrisiko. 4 Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Die Anwendung der h,ohen Wertgrenzen wird dazu führen, dass öffentliche Ausschreibungen und damit der größtmögliche Wettbewerb die absolute Ausnahme werden. Der Erlass steht insoweit im Widerspruch zur Pflicht der Kommune, mit öffenilichen Mitteln sparsam und wirtschaftlich umzugehen, die sich aus $ 75 Abs.1 GO ergibt. Die GemHVO konkretisiert diese Vorgabe in $ 25, der fordert, dass einer Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen muss. Sie verweist auf einen RdErl. des lnnenministers (vom 22.3.2006, MBL. NRW 2006, S 222), der die VOB für verbindlich erklärt und die VOL zur Anwendung empfiehlt. Die Verdingungsordnungen sehen eine Rangfolge der Vergabeaften vor und räumen dabei der öffentlichen Ausschreibung den Vorrang ein. Dabei ist anerkannt, dass sich bei dieser Ausschreibungsart der Wettbewerbsgrundsatz am besten verwirklichen lässt (vgl. lngenstau/Korbion, Kommentar zur VOB, 15. Aufl. 2004, S 3 VOB/4, Rn. 5 - 7), Gemeindehaushaltsrecht, GPA-Kommentar zur GemHVO, Loseblatt, Stand 2007, S 25, 1 .u.2.).Ein Leistungswettbewerb unter Anbietern kann nur entstehen, wenn möglichst viele Anbieter die Gelegenheit haben, sich um einen Auftrag der Kommune zu bewerben. Nur so verschafft sich die Kommune einen umfassenden Marktüberblick über Preise und Leistungsfähigkeit von Unternehmen und kann aus einer Vielzahl von Angeboten das wirtschaftlichste auswählen. Eine Abkehr von diesem Grundsatz würde zwangsläufig weniger Wettbewerb und damit ein hohes Risiko für unwirtschaftliche Vergaben mit sich bringen. 2. Erhöhung des Korruptionsrisikos Bei öffentlichen (Bau-) Aufträgen wird viel Geld umgesetzt. Deshalb ist es nicht venvunderlich, dass gerade hier allgemein ein hohes Korruptionsrisiko besteht. Die strikte Einhaltung der Verdingungsordnungen und besonders des darin vorgegebenen Vorrangs der öffentlichen Ausschreibung hat bei bisherigen Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung im Vordergrund gestanden und ist auch allgemein als erfolgreichste Maßnahme gegen Korruption anerkannt. So hat der Vorstand des deutschen Verdingungsausschusses (DVA), dem Vertreter der Verbände des Baugewerbes, der Bauindustrie und des Handwerks.angehören, in mehreren Erklärungen folgendes formuliert: ,,... durch transparente öffentliche Ausschreibungen nach VOB/A wird die Vergabeentscheidung objektiviert und U nregelmäßigkeiten auf Auftragnehmer - und Auftraggeberseite vorgebeugt" (zitiert nach Bartsch a., Korruptionsbekämpfung, Loseblatt Stand 2007, 6.3.3.3, 1 8.2). ,,...dass die VOB ein umfassendes und effeldives lnstrumentarium zur Korruptionsbekämpfung bietet, das zu Recht ,,Bollwerk gegen Korruption" genannt wird' (Erklärung des Vorstandes der DVA vom 15.02.2002, Anlage 2). u. Verzichtet man weitgehend auf öffentliche Ausschreibung, was ja die Folge der Anwendung des o. g. Erlasses wäre, würde man die Korruptionsrisiken deutlich erhöhen. Schließlich stellen niedrige Wertgrenzen und damit viele öffentliche Ausschreibungen auch einen Schutz für die Mitarbeiter im Umgang mit Firmen dar. Je weniger direkte Kontakte, z. B. bei Preisverhandlungen im Rahmen freihändiger Vergaben, um so geringer die ,,Versuchung". Nicht zuletzt beugt man mit öffentlichen Ausschreibungen auch der Kritik der Ungleichbehandelung derjenigen Unternehmen vor, die bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben nicht aufgefordert werden. Zur Bedeutung öffentlicher Ausschreibung für den Wettbewerb ein Zitat aus dem Urteil des OVG Münster vom 22.02.2005 - 1 5 A 1065/04: ... Das Bekenntnis zum Wettbewerbsgrundsatz belegt, dass dr'e Bestimmungen der VOB/A entgegen der Ansicht des KI. nicht ausschließlich dem /nferesse des Auftraggebers an einem möglichst günstigen Angebot dienen. Gleichwohl hat das Verhandlungsverbot auch einen Bezug zur sparsamen Haushaltsführung. Entgegen anderslautenden Stimmen verhindert es keineswegs die Erzielung günstiger Preise für die Auftraggeber. Die Erfahrung zeigt vielmehr, dass gerade die formal korrekt d u rc h g ef ü h fte öffe ntl i ch e Au ssch rei b u n g d e n g ü n stig ste n An g e b otsp re i s zur Folge hat, weil alle Bieter an die Grenze ihrer Auftragskalkulation gehen müssen, um eine Chance auf den Zuschlag zu haben. Sie können nämlich nicht von vornherein einen Aufsehlag kalkulieren, den sie sich im Nachhinein (teilweise) abverhandein /assen (vgl. Hertwig, Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe, 3. Aufl. (2005), S. 111 ff.; Motzke/Pietzker/Prieß, $ 24 Rdnr. 47). ,, Die erwartete Erleichterung von Vergaben durch die Anhebung der Wertgrenzen sollte nicht überbewertet werden. Ein Bewerber müsste bis zu den höheren Wertgrenzen nicht mehr auf öffentliche Ausschreibungen achten und gegebenenfalls Angebotsunterlagen anfordern (und bezahlen), um an Wettbewerben teilnehmen zu können. Ansonsten ist der Arbeitsaufwand für die Kalkulation und die Erstellung und Einreichung des Angebots bei beschränkter Ausschreibung der gleiche wie bei öffentlicher Ausschreibung. Auf der anderen Seite verringert sich für den einzelnen Bewerber aber ganz erheblich die Chance, am Wettbewerb teilnehmen zu können, wenn die beschränkt ausschreibende Kommune den Bieterkreis auf 3 bis 8 Bewerber eingrenzt. Allein die öffentliche Ausschreibung garantiert jedem lnteressenten den Zugang zum Vergabeverfahren und bietet die Gewähr für fairen und transparenten Wettbewerb sowie größtmöglichen Schutz vor Korruption. Für den öffentlichen Auftraggeber bringt der Verzicht auf öffentliche Ausschreibung keine nennenswerte Erleichterung, denn die wesentliche Arbeit dürfte bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung und der sonstigen Ausschreibungsunterlagen anfallen. Dieser Aufiruand ist bei der beschränkten Ausschreibung nicht geringer als bei der öffentlichen. Empfehlung: Bereits bei der letzten Anderung der Vergabeordnung hatte das Rechnungsprüfungsamt Bedenken erhoben und die inzwischen gültigen Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart als zu hoch beschrieben. Nun noch höhere Wertgrenzen festzulegen, kann aus der Sicht der Rechnungsprüfung nicl'rf gut geheißen werden. Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt daher, die Wertgrenzen auch für Vergaben im Rahmen des Konjunkturpaketes ll nicht anzuheben, sondern die der aktuell geltenden Vergabeordnung beizubehalten. Anderenfalls wird es noch schwerer, eine wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung beizubehalten und das Korruptionsrisiko zu minimieren. (E Leiter d Aldenhoven) Rechn ungsprüfu ngsamtes