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Mitteilungsvorlage (Landschaftsplan Köln, 9. Änderung Naturschutzgebiet "Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache" Ergebnis der Beratung über die Stellungnahme der Stadt Pulheim im Rahmen der Offenlage)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
59 kB
Datum
09.02.2011
Erstellt
01.02.11, 09:02
Aktualisiert
01.02.11, 18:43
Mitteilungsvorlage (Landschaftsplan Köln, 9. Änderung
Naturschutzgebiet "Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache"
Ergebnis der Beratung über die Stellungnahme der Stadt Pulheim im Rahmen der Offenlage)

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Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss Termin 09.02.2011 IV/003 Frau Dr. Cassens-Sasse (Verfasser/in) (Amt/Aktenzeichen) ö. S. X 51/2011 nö. S. TOP 26.01.2011 (Datum) BETREFF: Landschaftsplan Köln, 9. Änderung Naturschutzgebiet "Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache" Ergebnis der Beratung über die Stellungnahme der Stadt Pulheim im Rahmen der Offenlage Veranlasser: Verwaltung MITTEILUNG: Im April 2010 war die Stadt Pulheim von der Stadt Köln im Rahmen der öffentlichen Auslegung der 9. Änderung des Landschaftsplanes Köln „Naturschutzgebiet Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache“ beteiligt worden. Inhalt der Planänderung ist die Festsetzung eones Naturschutzgebietes zwischen dem Auweiler Weg, der Autobahn 1, der Venloer Straße und der Stadtgrenze zum Stadtgebiet Pulheim. Seitens der Stadt Pulheim war durch den Umwelt- und Planungsausschuss (28.04.2010) bzw. den Rat (11.05.2010) eine Stellungnahme beschlossen worden (Vorlage 148/2010). Diese war der Stadt Köln zugeleitet worden. Mittlerweile hat der Rat der Stadt Köln im weiteren Verfahren der Landschaftsplanänderung über die Bedenken und Anregungen zum Offenlageentwurf entschieden. Die Benachrichtigung mit dem Ergebnis der Abwägung ist in der Anlage beigefügt. Auch wenn die Unberührtheitsklausel nicht in den Text des Landschaftsplanes aufgenommen wurde, geht aus der Stellungnahme hervor, dass die Anregung bereits berücksichtigt ist. Der Planfeststellungsbeschluss behält seine Rechtsverbindlichkeit und es gibt keine Überlagerung von geplantem Erholungsgebiet dem Naturschutzgebiet. -1-