Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Datum
31.10.2007
Erstellt
16.03.09, 09:17
Aktualisiert
16.03.09, 09:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauverwaltungsamt
67 31 01/1 Ot/Xho
11.10.2007
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
13.09.2007
Rat
31.10.2007
TOP Ein Ja
Nein
392/2007
1. Ergänzung
Ent Bemerkungen
Betrifft:
4. Änderungssatzung vom 31.10.2007 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der
Gemeinde Inden vom 10.12.2003
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss stimmt der als Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung vom 31.10.2007 zur Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 zu.
Begründung:
In der Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses am 13.09.2007 wurde darum gebeten, die
Regelungen bei Wahlgräbern bezüglich der verpflichteten Angehörigen auch auf Reihengräber
auszudehnen.
Zu § 15 (Reihengräber)
In der gültigen Friedhofssatzung v. 10.12.2003 hat § 15 Abs. 3 zur Zeit folgende Fassung:
„(3) Die nächsten Angehörigen des Bestatteten - und zwar in der Reihenfolge Ehegatte, mündige
Kinder, Eltern, Geschwister oder deren Beauftragte - haben für die Dauer der Ruhezeit das Recht
der Entscheidung über die Art der Gestaltung und die Pflicht der Pflege der Grabstätte im Rahmen
dieser Satzung.“
Damit ist die Verpflichtung klar geregelt. Zur Verdeutlichung der Verpflichtungen bei der
Grabentfernung erfolgt jedoch eine Ergänzung von § 15 Abs. 6:
„Abs. 6 erhält folgende Fassung:
(6) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird rechtzeitig durch einmalige öffentliche Bekanntmachung
nach den Vorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde Inden und durch ein Hinweisschild auf dem
betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. Die Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen
Anlagen hat durch die Angehörigen gemäß Abs. 3 oder deren Beauftragte zu erfolgen.“
Zu § 16 (Wahlgräber)
In der Vergangenheit wurde beim Erwerb eines Nutzungsrechtes von niemandem eine schriftliche
Regelung bezüglich seiner Rechtsnachfolge verlangt. Das war auch nicht notwendig, denn die
Grabpflege der Angehörigen ging in der Regel ohne weiteres von einer Generation auf die nächste
über. Diese Einstellung verändert sich allmählich. Im Zusammenhang mit der Pflege
vernachlässigter Grabstätten und der Entfernung der Aufbauten nach Ablauf der Ruhefrist kommt
Vorlage: 1. Ergänzung
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es immer häufiger zu Diskussionen mit den Nachkommen der inzwischen verstorbenen
Nutzungsberechtigten. Seit vier Jahren verlangt die Friedhofsverwaltung daher beim Erwerb jeder
neuen Grabstätte die schriftliche Regelung der Rechtsnachfolge mit Bestätigung durch die
Benannten.
Bei der Neufassung der Friedhofssatzung im Jahre 2003 erhielt § 16 mit Blick auf diese neue
Regelung eine Formulierung, nach welcher die Rechtsnachfolger ihre Zustimmung bekunden
müssen. Dies erweist sich in der heutigen Praxis als beträchtliches Hindernis, da jetzt jene Fälle
bearbeitet werden, die aus der Vergangenheit stammen. Mit der zur Zeit gültigen Formulierung von
§ 16 können bei einem Widerspruch der Nachkommen von verstorbenen Nutzungsberechtigten
keine Zwangsmittel angewendet werden.
Zu § 22 (Zusätzliche Gestaltungsanforderungen für Grabmale)
Der Trend hinsichtlich der Grabgestaltung geht dahin, mehrteilige Grabmale zu errichten.
Dem Wunsch der Angehörigen entsprechend sind in der Vergangenheit hierzu
Ausnahmegenehmigungen erteilt worden. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte deshalb die Satzung
dahingehend geändert werden.