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Beschlussvorlage (4. Änderung der Friedhofssatzung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
12 kB
Datum
31.10.2007
Erstellt
16.03.09, 09:17
Aktualisiert
16.03.09, 09:17
Beschlussvorlage (4. Änderung der Friedhofssatzung) Beschlussvorlage (4. Änderung der Friedhofssatzung)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauverwaltungsamt 67 31 01/1 Ot/Xho 11.10.2007 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 13.09.2007 Rat 31.10.2007 TOP Ein Ja Nein 392/2007 1. Ergänzung Ent Bemerkungen Betrifft: 4. Änderungssatzung vom 31.10.2007 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 Beschlussentwurf: Der Ausschuss stimmt der als Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung vom 31.10.2007 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 zu. Begründung: In der Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses am 13.09.2007 wurde darum gebeten, die Regelungen bei Wahlgräbern bezüglich der verpflichteten Angehörigen auch auf Reihengräber auszudehnen. Zu § 15 (Reihengräber) In der gültigen Friedhofssatzung v. 10.12.2003 hat § 15 Abs. 3 zur Zeit folgende Fassung: „(3) Die nächsten Angehörigen des Bestatteten - und zwar in der Reihenfolge Ehegatte, mündige Kinder, Eltern, Geschwister oder deren Beauftragte - haben für die Dauer der Ruhezeit das Recht der Entscheidung über die Art der Gestaltung und die Pflicht der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung.“ Damit ist die Verpflichtung klar geregelt. Zur Verdeutlichung der Verpflichtungen bei der Grabentfernung erfolgt jedoch eine Ergänzung von § 15 Abs. 6: „Abs. 6 erhält folgende Fassung: (6) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird rechtzeitig durch einmalige öffentliche Bekanntmachung nach den Vorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde Inden und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. Die Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen hat durch die Angehörigen gemäß Abs. 3 oder deren Beauftragte zu erfolgen.“ Zu § 16 (Wahlgräber) In der Vergangenheit wurde beim Erwerb eines Nutzungsrechtes von niemandem eine schriftliche Regelung bezüglich seiner Rechtsnachfolge verlangt. Das war auch nicht notwendig, denn die Grabpflege der Angehörigen ging in der Regel ohne weiteres von einer Generation auf die nächste über. Diese Einstellung verändert sich allmählich. Im Zusammenhang mit der Pflege vernachlässigter Grabstätten und der Entfernung der Aufbauten nach Ablauf der Ruhefrist kommt Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 2 - es immer häufiger zu Diskussionen mit den Nachkommen der inzwischen verstorbenen Nutzungsberechtigten. Seit vier Jahren verlangt die Friedhofsverwaltung daher beim Erwerb jeder neuen Grabstätte die schriftliche Regelung der Rechtsnachfolge mit Bestätigung durch die Benannten. Bei der Neufassung der Friedhofssatzung im Jahre 2003 erhielt § 16 mit Blick auf diese neue Regelung eine Formulierung, nach welcher die Rechtsnachfolger ihre Zustimmung bekunden müssen. Dies erweist sich in der heutigen Praxis als beträchtliches Hindernis, da jetzt jene Fälle bearbeitet werden, die aus der Vergangenheit stammen. Mit der zur Zeit gültigen Formulierung von § 16 können bei einem Widerspruch der Nachkommen von verstorbenen Nutzungsberechtigten keine Zwangsmittel angewendet werden. Zu § 22 (Zusätzliche Gestaltungsanforderungen für Grabmale) Der Trend hinsichtlich der Grabgestaltung geht dahin, mehrteilige Grabmale zu errichten. Dem Wunsch der Angehörigen entsprechend sind in der Vergangenheit hierzu Ausnahmegenehmigungen erteilt worden. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte deshalb die Satzung dahingehend geändert werden.