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Beschlussvorlage (4. Änderungssatzung vom 19.12.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999)

Daten

Kommune
Inden
Größe
46 kB
Erstellt
16.03.09, 09:17
Aktualisiert
16.03.09, 09:17

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauverwaltungsamt 70 20 01/1 Schus/Xho 11.11.2002 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 26.11.2002 Rat 19.12.2002 TOP Ein Ja Nein 268/2002 Ent Bemerkungen Betrifft: 4. Änderungssatzung vom 19.12.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 Beschlussentwurf: Der Rat der Gemeinde Inden beschließt die als Anlage 1 beigefügte 4. Änderungssatzung vom 19.12.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 Begründung: Am 1. Januar 2003 tritt die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) bundesweit in Kraft. Kernvorschrift der Verordnung sind die Anforderungen an die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen und die Vorschrift an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, eine sog. Plicht-Restmülltonne der Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu nutzen. Der Anpassungsbedarf an unsere kommunale Abfallentsorgungssatzung ist geringer, als zunächst vermutet werden musste. Neu zu regeln bzw. anzupassen sind insbesondere der Anschluss- und Benutzungszwang und das Mindestbehältervolumen für Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen. Die vorliegende Satzungsänderung basiert auf den Grundlagen der vom Städte- und Gemeindebund neu erarbeiteten Mustersatzung. Erläuterungen zur Änderung Ein Vergleich der geplanten Änderungen ist in Anlage 2 dargestellt. betreffend § 4 (Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen): Die Annahmepflicht des Kreises Düren für schadstoffhaltige Abfälle aus Gewerbebetrieben gilt lediglich für Kleinmengen. Die textliche Neufassung des § 4 setzt diese Regelung um, steht jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit der Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung. betreffend § 6 (Anschluss- und Benutzungszwang): Systematisch ist § 6 wie folgt aufgebaut: Abs. 1 regelt den Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke, auf denen nur private Haushalte vorzufinden sind; Vorlage: 268/2002 Seite - 2 - Abs. 2 regelt den Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke, die rein gewerblich bzw. industriell genutzt werden, hier ist auch die Pflicht zur Restmülltonne verankert; Abs. 3 regelt den Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke, die sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden, also gemischt genutzte Grundstücke. betreffend § 11 (Anzahl und Größe der Abfallbehälter) Die Regelungen der Abs. 2 – 4 überlassen jedem Besitzer von ausschließlich zu privaten Wohnzwecken genutzten Grundstücken (wie bisher) die freie Wahl über die Größe der zu nutzenden Abfallgefäße. Vorgeschrieben ist lediglich die Mindestgröße, die den jeweils zur Verfügung stehenden Gefäßgrößen entspricht (60-l Restmüll, 120-l Biotonne). Entgegen den bisherigen Regelungen wird jedoch als Bemessungsgrundlage bei Zuteilung seitens der Gemeinde ein Einwohnergleichwert von 7,5 Liter Restmüll pro Person und Woche eingeführt. Dieser Wert ist eine nachvollziehbare Festlegung, sie entspricht einem Restmüllgefäß von 60 Litern mit 14-tägiger Leerung für einen 4-Personen-Haushalt. Die Abs. 5 – 9 regeln für gewerblich/industriell genutzte Grundstücke die gleiche Handhabung. Der Grundstücksbesitzer hat ebenso die freie Wahl des Gefäßvolumens, muss aber jetzt ebenso wie private Haushalte mit einer Zuteilung seitens der Gemeinde rechnen bei nicht ausreichendem Volumen. Die festgelegten Einwohnergleichwerte von 7,5 l/Pers./Wo werden in Abs. 8 entsprechend dem Schlüssel der Mustersatzung auf die Anzahl der Beschäftigten bzw. Plätze oder Betten umgelegt. Abs. 9 regelt den Begriff der „Beschäftigten“. betreffend § 16 (Auskunftspflicht, Betretungsrecht) dieser § wurde erweitert, um die Regelungen des § 11 Abs. 8 umsetzen zu können. Vorlage: 268/2002 Seite - 3 - Anlage 1 4. Änderungssatzung vom 19.12.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 Auf Grund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2001 (GV NRW S. 811), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708, 731), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Art. 57 Siebte Zuständigkeits-Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) (BGBl. I, S. 2455), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938 ff.) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3574) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 19.12.2002 folgende 4. Änderungssatzung beschlossen: Artikel I § 4 (Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen) erhält folgende neue Fassung: (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden beim Schadstoffmobil des Kreises Düren angenommen. Die schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den von der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen am Sammelfahrzeug des Kreises Düren angeliefert werden. Die Haltestellen der Sammelfahrzeuge sind durch eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnet. (2) Kleinmengen schadstoffhaltiger Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, die in der Anlage 2 zu dieser Satzung benannt werden, werden bei den in § 4 Nr.2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Düren angegebenen stationären Sammelstellen angenommen. § 6 (Anschluss- und Benutzungszwang) erhält folgende neue Fassung: (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Vorlage: 268/2002 Seite - 4 - (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV ein Pflicht-Restmüllgefäß zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für das Pflicht-Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben der §§ 11 Abs. 3 ff. dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung eines gemeinsamen Restmüllgefäßes durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Anzeige bei der Gemeinde möglich. (4) „Abfälle zur Verwertung“ sind bereits an der Anfallstelle vom Abfallbesitzer oder –erzeuger von „Abfällen zur Beseitigung“ getrennt zu halten. § 11 (Anzahl und Größe der Abfallbehälter) erhält folgende neue Fassung: (1) Jedes Grundstück erhält: a. einen schwarzen Abfallbehälter für Restmüll b. einen braunen Abfallbehälter für Bioabfall c. einen gelben Abfallbehälter oder gelben Sack für Verpackungsabfälle (Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe) (2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushalten ein Mindestbehältervolumen von 60 Litern für Restmüll bereit zu stellen und sofern keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gewährt wurde, mindestens eine 120-lBiotonne. Im Einzelfall kann die Gemeinde Einpersonen-Haushalte von der Verpflichtung zur Benutzung eines Restmüllgefäßes freistellen, wenn eine anderweitige Abfallentsorgung (Müllgemeinschaft) nachgewiesen wird (Härteklausel). (3) Wird bei Grundstücken mit privaten Haushalten wiederholt festgestellt, dass ein vorhandener oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme einer regelmäßig anfallenden Abfallart (z.B. Restmüll, ggf. Bioabfall) nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht bestellt worden, so hat der Anschlusspflichtige nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so hat er die Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die Gemeinde zu dulden. (4) In Fällen des Absatzes 3 wird als Richtwert für die Zuteilung des Gefäßvolumens bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 7,5 Vorlage: 268/2002 Seite - 5 - Litern pro Person und Woche festgesetzt. Abweichend kann die Gemeinde auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüll-Gefäß zulassen, wenn der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen. (5) Bei Grundstücken, die anderweitig (gewerblich und/oder industriell) genutzt werden, muss gewährleistet sein, dass für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten mindestens ein 60 l Restmüllgefäß vorhanden ist (sog. PflichtRestmülltonne). (6) Wird bei Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten wiederholt festgestellt, dass ein vorhandener oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme einer anfallenden Abfallart nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht beschafft worden, so hat der Anschlusspflichtige nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so hat er die Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die Gemeinde zu dulden. (7) In Fällen des Absatzes 6 wird als Richtwert der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 7,5 Litern pro Woche festgesetzt. Abweichend kann die Gemeinde auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder im Einzelfall in begründeten Ausnahmefällen ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zulassen. Die Gemeinde legt in diesen Fällen auf Grund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. (8) Die Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Unternehmen/Institution a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter c) Schulen, Kindergärten d) Speisewirtschaften, Imbissstuben e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen f) Beherbergungsbetriebe g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel h) sonstige Einzel- und Großhandel i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe Zuordnung je Platz Einwohnergleichwert 1 je 3 Beschäftigte 1 je 10 Schüler /Kinder je Beschäftigten je Beschäftigten 1 4 2 je 4 Betten je Beschäftigten je Beschäftigten je Beschäftigten 1 2 0,5 0,5 Vorlage: 268/2002 Seite - 6 - (9) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 8 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Bemessung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Bemessung zu je ¼ berücksichtigt. (10) Für Friedhöfe, Kirchen sowie Vereins- und Bürgerhäuser, Schützenheime und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftungen legt die Gemeinde Einwohnergleichwerte fest, die sich an der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung richten. In Fällen, in denen Abs.8 keine Regelungen enthält, ist dieser Absatz entsprechend anzuwenden. § 16 Abs. 1 (Auskunftspflicht, Betretungsrecht) erhält folgende Fassung: (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer / Abfallerzeuger ist verpflichtet, über § 15 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Beherbergungsbetrieben. Artikel II Diese 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung und Anlage (Abfallartenkatalog) in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 insoweit außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 19. Dezember 2002 Bürgermeister Vorlage: 268/2002 Seite - 7 Anlage 2 Synopse zur 4. Änderungssatzung vom 19.12.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 derzeit gültige Satzung §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) (2) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW/AbfG) werden von der Gemeinde beim Schadstoffmobil des Kreises Düren angenommen. Schadstoffhaltige Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Düren (§ 4 Nr. 2, Anlage 2) bei den Sammelstellen des Kreises Düren in Hürtgenwald und Aldenhoven anzuliefern. Die in Absatz 1 genannten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den von der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen am Sammelfahrzeug des Kreises Düren (Schadstoffmobil) angeliefert werden. Die Haltestellen der Sammelfahrzeuge sind durch eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnet. §6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Anschlusszwang besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger nach den Sätzen 1 und 2 und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei 4. Änderung v. 19.12.2002 §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen erhält folgende neue Fassung (3) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW/AbfG) werden beim Schadstoffmobil des Kreises Düren angenommen. Die schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den von der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen am Sammelfahrzeug des Kreises Düren angeliefert werden. Die Haltestellen der Sammelfahrzeuge sind durch eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnet. (4) Kleinmengen schadstoffhaltiger Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, die in der Anlage 2 zu dieser Satzung benannt werden, werden bei den in § 4 Nr.2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Düren angegebenen stationären Sammelstellen angenommen. §6 Anschluss- und Benutzungszwang erhält folgende neue Fassung (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen Vorlage: 268/2002 ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung der kommuna-len Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). (2) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Seite - 8 vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV ein Pflicht-Restmüllgefäß zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für das PflichtRestmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben der §§ 11 Abs. 5 ff. dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung eines gemeinsamen Restmüllgefäßes durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Anzeige bei der Gemeinde möglich. (3) “Abfälle zur Verwertung” sind bereits an der Anfallstelle vom Abfallbesitzer oder –erzeuger von “Abfällen zur Beseitigung” getrennt zu halten. § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (4) „Abfälle zur Verwertung“ sind bereits an der Anfallstelle vom Abfallbesitzer oder –erzeuger von „Abfällen zur Beseitigung“ getrennt zu halten. § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter erhält folgende neue Fassung: 1) Jedes Grundstück erhält: 1) Jedes Grundstück erhält: a) einen schwarzen Abfallbehälter für Restmüll a) einen schwarzen Abfallbehälter für Restmüll b) einen braunen Abfallbehälter für Bioabfall b) einen braunen Abfallbehälter für Bioabfall c) einen gelben Abfallbehälter oder gelben Sack für c) einen gelben Abfallbehälter oder gelben Sack Verpackungsabfälle (Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe) für Verpackungsabfälle (Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe) (2) Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme der regelmäßig anfallenden Abfälle nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter oder Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommen sie dieser 2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushalten ein Mindestbehältervolumen von 60 Litern für Restmüll bereit zu stellen und sofern keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gewährt wurde, mindestens eine 120-lBiotonne. Im Einzelfall kann die Gemeinde EinpersonenHaushalte von der Verpflichtung zur Benutzung eines Restmüllgefäßes freistellen, wenn eine anderweitige Abfallentsorgung (Müllgemeinschaft) nachgewiesen wird Vorlage: 268/2002 (3) Seite - 9 - (Härteklausel). Aufforderung nicht nach so haben sie die Aufstellung des erforderlichen Abfallbehälters 3) Wird bei Grundstücken mit privaten Haushalten wiederholt durch die Gemeinde zu dulden. festgestellt, dass ein vorhandener oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme einer regelmäßig anfallenden Im Einzelfall kann die Gemeinde EinpersoAbfallart (z.B. Restmüll, ggf. Bioabfall) nicht ausreichen und nen-Haushalte von der Verpflichtung zur ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit Anmeldung eines Müllgefäßes für Restmüll größerem Fassungsvolumen nicht bestellt worden, so hat der freistellen, wenn eine anderweitige AbfallAnschlusspflichtige nach schriftlicher Aufforderung durch die beseitigung (Müllgemeinschaft) nachgewiesen Gemeinde den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. wird (Härteklausel). Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so hat er die Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die Gemeinde zu dulden. 4) In Fällen des Absatzes 3 wird als Richtwert für die Zuteilung des Gefäßvolumens bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 7,5 Litern pro Person und Woche festgesetzt. Abweichend kann die Gemeinde auf Antrag ein geringeres Mindest-RestmüllGefäß zulassen, wenn der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen. 5) Bei Grundstücken, die anderweitig (gewerblich und/oder industriell) genutzt werden, muss gewährleistet sein, dass für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten mindestens ein 60 l Restmüllgefäß vorhanden ist (sog. Pflicht-Restmülltonne). 6) Wird bei Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten wiederholt festgestellt, dass ein vorhandener oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme einer anfallenden Abfallart nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht beschafft worden, so hat der Anschlusspflichtige nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so hat er die Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die Gemeinde zu dulden. 7) In Fällen des Absatzes 6 wird als Richtwert der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 7,5 Litern pro Woche festgesetzt. Abweichend kann die Gemeinde auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder im Einzelfall in begründeten Ausnahmefällen ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zulassen. Die Gemeinde legt in diesen Fällen auf Grund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. 8) Die Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung Vorlage: 268/2002 Seite - 10 festgestellt: Unternehmen/Institution Zuordnung a) Krankenhäuser, Kliniken je Platz und ähnliche Einrichtungen b) öffentliche Verwaltungen, je 3 Geldinstitute, Beschäftigte Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter c) Schulen, Kindergärten je 10 Schüler /Kinder d) Speisewirtschaften, je Beschäftigten Imbissstuben e) Gaststättenbetriebe, die je Beschäftigten nur als Schank-wirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen f) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten g) Lebensmitteleinzel- und je Beschäftigten Großhandel h) sonstige Einzel- und je Beschäftigten Großhandel i) Industrie, Handwerk und je Beschäftigten übrige Gewerbe Einwohnergleichwert 1 1 1 4 2 1 2 0,5 0,5 9) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 8 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Bemessung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Bemessung zu je ¼ berücksichtigt. 10) Für Friedhöfe, Kirchen sowie Vereins- und Bürgerhäuser, Schützenheime und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftungen legt die Gemeinde Einwohnergleichwerte fest, die sich an der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung richten. In Fällen, in denen Abs. 8 keine Regelungen enthält, ist dieser Absatz entsprechend anzuwenden. § 16 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger ist verpflichtet, über § 15 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 16 Auskunftspflicht, Betretungsrecht Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer / Abfallerzeuger ist verpflichtet, über § 15 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Beherbergungsbetrieben. Vorlage: 268/2002 Seite - 11 -