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16.03.09, 09:17
Aktualisiert
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Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauverwaltungsamt
70 20 01/1 Schus/Xho
11.11.2002
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
26.11.2002
Rat
19.12.2002
TOP Ein Ja
Nein
268/2002
Ent Bemerkungen
Betrifft:
4. Änderungssatzung vom 19.12.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde
Inden vom 16.06.1999
Beschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde Inden beschließt die als Anlage 1 beigefügte 4. Änderungssatzung vom
19.12.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999
Begründung:
Am 1. Januar 2003 tritt die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) bundesweit in Kraft.
Kernvorschrift der Verordnung sind die Anforderungen an die Getrennthaltung von gewerblichen
Siedlungsabfällen und die Vorschrift an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen,
eine sog. Plicht-Restmülltonne der Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu
nutzen.
Der Anpassungsbedarf an unsere kommunale Abfallentsorgungssatzung ist geringer, als zunächst
vermutet werden musste. Neu zu regeln bzw. anzupassen sind insbesondere der Anschluss- und
Benutzungszwang und das Mindestbehältervolumen für Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen.
Die vorliegende Satzungsänderung basiert auf den Grundlagen der vom Städte- und Gemeindebund
neu erarbeiteten Mustersatzung.
Erläuterungen zur Änderung
Ein Vergleich der geplanten Änderungen ist in Anlage 2 dargestellt.
betreffend § 4 (Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen):
Die Annahmepflicht des Kreises Düren für schadstoffhaltige Abfälle aus Gewerbebetrieben gilt
lediglich für Kleinmengen. Die textliche Neufassung des § 4 setzt diese Regelung um, steht jedoch
in keinem direkten Zusammenhang mit der Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung.
betreffend § 6 (Anschluss- und Benutzungszwang):
Systematisch ist § 6 wie folgt aufgebaut:
Abs. 1 regelt den Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke, auf denen nur private
Haushalte vorzufinden sind;
Vorlage: 268/2002
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Abs. 2 regelt den Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke, die rein gewerblich bzw.
industriell genutzt werden, hier ist auch die Pflicht zur Restmülltonne verankert;
Abs. 3 regelt den Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke, die sowohl privat als auch
gewerblich genutzt werden, also gemischt genutzte Grundstücke.
betreffend § 11 (Anzahl und Größe der Abfallbehälter)
Die Regelungen der Abs. 2 – 4 überlassen jedem Besitzer von ausschließlich zu privaten
Wohnzwecken genutzten Grundstücken (wie bisher) die freie Wahl über die Größe der zu
nutzenden Abfallgefäße. Vorgeschrieben ist lediglich die Mindestgröße, die den jeweils zur
Verfügung stehenden Gefäßgrößen entspricht (60-l Restmüll, 120-l Biotonne).
Entgegen den bisherigen Regelungen wird jedoch als Bemessungsgrundlage bei Zuteilung seitens
der Gemeinde ein Einwohnergleichwert von 7,5 Liter Restmüll pro Person und Woche eingeführt.
Dieser Wert ist eine nachvollziehbare Festlegung, sie entspricht einem Restmüllgefäß von 60 Litern
mit 14-tägiger Leerung für einen 4-Personen-Haushalt.
Die Abs. 5 – 9 regeln für gewerblich/industriell genutzte Grundstücke die gleiche Handhabung. Der
Grundstücksbesitzer hat ebenso die freie Wahl des Gefäßvolumens, muss aber jetzt ebenso wie
private Haushalte mit einer Zuteilung seitens der Gemeinde rechnen bei nicht ausreichendem
Volumen. Die festgelegten Einwohnergleichwerte von 7,5 l/Pers./Wo werden in Abs. 8
entsprechend dem Schlüssel der Mustersatzung auf die Anzahl der Beschäftigten bzw. Plätze oder
Betten umgelegt. Abs. 9 regelt den Begriff der „Beschäftigten“.
betreffend § 16 (Auskunftspflicht, Betretungsrecht)
dieser § wurde erweitert, um die Regelungen des § 11 Abs. 8 umsetzen zu können.
Vorlage: 268/2002
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Anlage 1
4. Änderungssatzung
vom 19.12.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999
Auf Grund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 27.11.2001 (GV NRW S. 811), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708, 731), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Art. 57 Siebte
Zuständigkeits-Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) (BGBl. I, S. 2455), § 7 der
Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938 ff.) sowie des § 17 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3574) hat der Rat
der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 19.12.2002 folgende 4. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 4 (Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen)
erhält folgende neue Fassung:
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur
Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen
(schadstoffhaltige Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden beim
Schadstoffmobil des Kreises Düren angenommen. Die schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur
zu den von der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen am Sammelfahrzeug des Kreises
Düren angeliefert werden. Die Haltestellen der Sammelfahrzeuge sind durch eine
entsprechende Beschilderung gekennzeichnet.
(2) Kleinmengen schadstoffhaltiger Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, die in
der Anlage 2 zu dieser Satzung benannt werden, werden bei den in § 4 Nr.2 der Satzung
über die Abfallentsorgung im Kreis Düren angegebenen stationären Sammelstellen
angenommen.
§ 6 (Anschluss- und Benutzungszwang)
erhält folgende neue Fassung:
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet,
sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das
Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang).
Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer
(z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst
bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten
Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1
KrW-/AbfG i.V.m. § 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der
privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen
Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie
Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
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(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer auf Grundstücken,
die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden,
haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken
Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie
haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im
Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV ein Pflicht-Restmüllgefäß zu benutzen. Die Zuteilung des
Gefäßvolumens für das Pflicht-Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben der
§§ 11 Abs. 3 ff. dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel
20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und
industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit
und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen
Einrichtungen.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für
Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die
Nutzung eines gemeinsamen Restmüllgefäßes durch die privaten Haushaltungen und die
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Anzeige bei der
Gemeinde möglich.
(4) „Abfälle zur Verwertung“ sind bereits an der Anfallstelle vom Abfallbesitzer oder –erzeuger
von „Abfällen zur Beseitigung“ getrennt zu halten.
§ 11 (Anzahl und Größe der Abfallbehälter)
erhält folgende neue Fassung:
(1) Jedes Grundstück erhält:
a. einen schwarzen Abfallbehälter für Restmüll
b. einen braunen Abfallbehälter für Bioabfall
c. einen gelben Abfallbehälter oder gelben Sack für Verpackungsabfälle (Kunststoffe,
Metalle, Verbundstoffe)
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushalten ein
Mindestbehältervolumen von 60 Litern für Restmüll bereit zu stellen und sofern keine
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gewährt wurde, mindestens eine 120-lBiotonne. Im Einzelfall kann die Gemeinde Einpersonen-Haushalte von der Verpflichtung
zur Benutzung eines Restmüllgefäßes freistellen, wenn eine anderweitige Abfallentsorgung
(Müllgemeinschaft) nachgewiesen wird (Härteklausel).
(3) Wird bei Grundstücken mit privaten Haushalten wiederholt festgestellt, dass ein
vorhandener oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme einer regelmäßig
anfallenden Abfallart (z.B. Restmüll, ggf. Bioabfall) nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher
Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht bestellt worden,
so hat der Anschlusspflichtige nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde den/die
erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so hat
er die Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die Gemeinde zu dulden.
(4) In Fällen des Absatzes 3 wird als Richtwert für die Zuteilung des Gefäßvolumens bei
Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 7,5
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Litern pro Person und Woche festgesetzt. Abweichend kann die Gemeinde auf Antrag ein
geringeres Mindest-Restmüll-Gefäß zulassen, wenn der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger
nachweist, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen.
(5) Bei Grundstücken, die anderweitig (gewerblich und/oder industriell) genutzt werden, muss
gewährleistet sein, dass für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushalten mindestens ein 60 l Restmüllgefäß vorhanden ist (sog. PflichtRestmülltonne).
(6) Wird bei Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten
wiederholt festgestellt, dass ein vorhandener oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die
Aufnahme einer anfallenden Abfallart nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher
Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht beschafft
worden, so hat der Anschlusspflichtige nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde
den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommt er dieser Aufforderung nicht
nach, so hat er die Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die Gemeinde
zu dulden.
(7) In Fällen des Absatzes 6 wird als Richtwert der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung
unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird
ein Mindest-Gefäßvolumen von 7,5 Litern pro Woche festgesetzt. Abweichend kann die
Gemeinde auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung
von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder im Einzelfall in begründeten
Ausnahmefällen ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zulassen. Die Gemeinde legt in
diesen Fällen auf Grund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen
Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderliche Behältervolumen fest.
(8) Die Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen/Institution
a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche
Einrichtungen
b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute,
Verbände, Krankenkassen, Versicherungen,
selbständig Tätige der freien Berufe,
selbständige Handels-, Industrie- und
Versicherungsvertreter
c) Schulen, Kindergärten
d) Speisewirtschaften, Imbissstuben
e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen
f) Beherbergungsbetriebe
g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel
h) sonstige Einzel- und Großhandel
i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe
Zuordnung
je Platz
Einwohnergleichwert
1
je 3 Beschäftigte
1
je 10 Schüler /Kinder
je Beschäftigten
je Beschäftigten
1
4
2
je 4 Betten
je Beschäftigten
je Beschäftigten
je Beschäftigten
1
2
0,5
0,5
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(9) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 8 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer,
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich
Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Bemessung berücksichtigt.
Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind,
werden bei der Bemessung zu je ¼ berücksichtigt.
(10)
Für Friedhöfe, Kirchen sowie Vereins- und Bürgerhäuser, Schützenheime und
ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftungen legt die Gemeinde
Einwohnergleichwerte fest, die sich an der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung richten. In
Fällen, in denen Abs.8 keine Regelungen enthält, ist dieser Absatz entsprechend
anzuwenden.
§ 16 Abs. 1 (Auskunftspflicht, Betretungsrecht)
erhält folgende Fassung:
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer /
Abfallerzeuger ist verpflichtet, über § 15 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der
Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Beherbergungsbetrieben.
Artikel II
Diese 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Abfallentsorgung und Anlage (Abfallartenkatalog) in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 insoweit
außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde
Inden vom 16.06.1999 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a.
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b.
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d.
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 19. Dezember 2002
Bürgermeister
Vorlage: 268/2002
Seite - 7 Anlage 2
Synopse zur 4. Änderungssatzung vom 19.12.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom
16.06.1999
derzeit gültige Satzung
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1)
(2)
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die
wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der
Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige
Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW/AbfG) werden von der Gemeinde beim
Schadstoffmobil des Kreises Düren
angenommen. Schadstoffhaltige Abfälle
aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind gemäß der Satzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Düren (§ 4
Nr. 2, Anlage 2) bei den Sammelstellen
des Kreises Düren in Hürtgenwald und
Aldenhoven anzuliefern.
Die in Absatz 1 genannten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den von
der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen am Sammelfahrzeug des Kreises
Düren (Schadstoffmobil) angeliefert
werden. Die Haltestellen der Sammelfahrzeuge sind durch eine entsprechende
Beschilderung gekennzeichnet.
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen,
wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird
(Anschlusszwang). Der Anschlusszwang
besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und
gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu
Wohnzwecken genutzt werden. Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger nach den Sätzen 1 und 2 und jeder
andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter)
auf einem an die kommunale
Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis
4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei
4. Änderung v. 19.12.2002
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
erhält folgende neue Fassung
(3) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer
besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls
der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen
(schadstoffhaltige Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW/AbfG) werden beim Schadstoffmobil des Kreises Düren
angenommen. Die schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur
zu den von der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen
am Sammelfahrzeug des Kreises Düren angeliefert
werden. Die Haltestellen der Sammelfahrzeuge sind durch
eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnet.
(4) Kleinmengen schadstoffhaltiger Abfälle aus Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben, die in der Anlage 2 zu dieser
Satzung benannt werden, werden bei den in § 4 Nr.2 der
Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Düren
angegebenen stationären Sammelstellen angenommen.
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
erhält folgende neue Fassung
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde
liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück
an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird
(Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes
als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer
(z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale
Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist
verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem
Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur
Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten
Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle
aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1
KrW-/AbfG i.V.m. § 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten
Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung
anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen
Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen
Vorlage: 268/2002
ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und
Abfälle zur Verwertung der kommuna-len
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungszwang).
(2) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken,
die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt
werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen
Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im
Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz
KrW-/AbfG anfallen.
Seite - 8 vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder
Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger bzw.
Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu
Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B.
gewerblich/industriell genutzt werden, haben
gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit
auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie
haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für
gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1
GewAbfV ein Pflicht-Restmüllgefäß zu benutzen. Die
Zuteilung des Gefäßvolumens für das PflichtRestmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben
der §§ 11 Abs. 5 ff. dieser Satzung. Gewerbliche
Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der
Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind,
insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die
Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer
Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie
Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und
Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B.
gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog.
gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung eines
gemeinsamen Restmüllgefäßes durch die privaten
Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von
gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Anzeige bei der
Gemeinde möglich.
(3) “Abfälle zur Verwertung” sind bereits an der
Anfallstelle vom Abfallbesitzer oder –erzeuger von “Abfällen zur Beseitigung” getrennt
zu halten.
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(4) „Abfälle zur Verwertung“ sind bereits an der Anfallstelle
vom Abfallbesitzer oder –erzeuger von „Abfällen zur
Beseitigung“ getrennt zu halten.
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
erhält folgende neue Fassung:
1) Jedes Grundstück erhält:
1) Jedes Grundstück erhält:
a) einen schwarzen Abfallbehälter für Restmüll
a) einen schwarzen Abfallbehälter für Restmüll
b) einen braunen Abfallbehälter für Bioabfall
b) einen braunen Abfallbehälter für Bioabfall
c) einen gelben Abfallbehälter oder gelben Sack für
c) einen gelben Abfallbehälter oder gelben Sack
Verpackungsabfälle (Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe)
für Verpackungsabfälle (Kunststoffe,
Metalle, Verbundstoffe)
(2)
Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme der regelmäßig
anfallenden Abfälle nicht ausreichen und sind
zusätzliche Abfallbehälter oder Abfallbehälter
mit größerem Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung
durch die Gemeinde die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommen sie dieser
2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei
Grundstücken mit privaten Haushalten ein
Mindestbehältervolumen von 60 Litern für Restmüll bereit zu
stellen und sofern keine Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang gewährt wurde, mindestens eine 120-lBiotonne. Im Einzelfall kann die Gemeinde EinpersonenHaushalte von der Verpflichtung zur Benutzung eines
Restmüllgefäßes freistellen, wenn eine anderweitige
Abfallentsorgung (Müllgemeinschaft) nachgewiesen wird
Vorlage: 268/2002
(3)
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(Härteklausel).
Aufforderung nicht nach so haben sie die
Aufstellung des erforderlichen Abfallbehälters
3) Wird bei Grundstücken mit privaten Haushalten wiederholt
durch die Gemeinde zu dulden.
festgestellt, dass ein vorhandener oder mehrere vorhandene
Abfallbehälter für die Aufnahme einer regelmäßig anfallenden
Im Einzelfall kann die Gemeinde EinpersoAbfallart (z.B. Restmüll, ggf. Bioabfall) nicht ausreichen und
nen-Haushalte von der Verpflichtung zur
ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit
Anmeldung eines Müllgefäßes für Restmüll
größerem Fassungsvolumen nicht bestellt worden, so hat der
freistellen, wenn eine anderweitige AbfallAnschlusspflichtige nach schriftlicher Aufforderung durch die
beseitigung (Müllgemeinschaft) nachgewiesen
Gemeinde den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen.
wird (Härteklausel).
Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so hat er die
Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die
Gemeinde zu dulden.
4) In Fällen des Absatzes 3 wird als Richtwert für die Zuteilung
des Gefäßvolumens bei Grundstücken mit privaten
Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 7,5
Litern pro Person und Woche festgesetzt. Abweichend kann
die Gemeinde auf Antrag ein geringeres Mindest-RestmüllGefäß zulassen, wenn der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger
nachweist, dass durch Abfallvermeidung und
Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen.
5) Bei Grundstücken, die anderweitig (gewerblich und/oder
industriell) genutzt werden, muss gewährleistet sein, dass für
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushalten mindestens ein 60 l Restmüllgefäß
vorhanden ist (sog. Pflicht-Restmülltonne).
6) Wird bei Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushalten wiederholt
festgestellt, dass ein vorhandener oder mehrere vorhandene
Abfallbehälter für die Aufnahme einer anfallenden Abfallart
nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder
ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht
beschafft worden, so hat der Anschlusspflichtige nach
schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde den/die
erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommt er dieser
Aufforderung nicht nach, so hat er die Aufstellung des/der
erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die Gemeinde zu
dulden.
7) In Fällen des Absatzes 6 wird als Richtwert der Behälterbedarf
für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von
Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert
wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 7,5 Litern pro Woche
festgesetzt. Abweichend kann die Gemeinde auf Antrag, bei
durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener
Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten
oder im Einzelfall in begründeten Ausnahmefällen ein
geringeres Mindest-Gefäßvolumen zulassen. Die Gemeinde
legt in diesen Fällen auf Grund der vorgelegten Nachweise
und ggf. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderliche Behältervolumen fest.
8) Die Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung
Vorlage: 268/2002
Seite - 10 festgestellt:
Unternehmen/Institution
Zuordnung
a) Krankenhäuser, Kliniken
je Platz
und ähnliche
Einrichtungen
b) öffentliche Verwaltungen,
je 3
Geldinstitute,
Beschäftigte
Verbände, Krankenkassen,
Versicherungen, selbständig
Tätige der freien Berufe,
selbständige Handels-,
Industrie- und
Versicherungsvertreter
c) Schulen, Kindergärten
je 10 Schüler
/Kinder
d) Speisewirtschaften,
je Beschäftigten
Imbissstuben
e) Gaststättenbetriebe, die je Beschäftigten
nur als Schank-wirtschaft
konzessioniert sind,
Eisdielen
f) Beherbergungsbetriebe
je 4 Betten
g) Lebensmitteleinzel- und je Beschäftigten
Großhandel
h) sonstige Einzel- und
je Beschäftigten
Großhandel
i) Industrie, Handwerk und je Beschäftigten
übrige Gewerbe
Einwohnergleichwert
1
1
1
4
2
1
2
0,5
0,5
9) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 8 sind alle in einem
Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende
Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich
Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der
Bemessung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die
Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind,
werden bei der Bemessung zu je ¼ berücksichtigt.
10) Für Friedhöfe, Kirchen sowie Vereins- und Bürgerhäuser,
Schützenheime und ähnliche Einrichtungen ohne ständige
Bewirtschaftungen legt die Gemeinde Einwohnergleichwerte
fest, die sich an der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung
richten. In Fällen, in denen Abs. 8 keine Regelungen enthält,
ist dieser Absatz entsprechend anzuwenden.
§ 16
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1)
Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger ist verpflichtet, über § 15 hinaus alle
für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 16
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte
oder der Abfallbesitzer / Abfallerzeuger ist verpflichtet,
über § 15 hinaus alle für die Abfallentsorgung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört
insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der
Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in
Beherbergungsbetrieben.
Vorlage: 268/2002
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