Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (MIJLAN)

Daten

Kommune
Inden
Größe
8,3 kB
Erstellt
16.03.09, 09:17
Aktualisiert
16.03.09, 09:17
Beschlussvorlage (MIJLAN)

öffnen download melden Dateigröße: 8,3 kB

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum ------------------------- IV/Ot/Schr. 13.03.2007 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 28.03.2007 TOP Ein Ja Nein 351/2007 Ent Bemerkungen Betrifft: Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der MIJLAN Kommunale Dienstleistungsgesellschaft mbH; hier: Befreiung des weiteren Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB Beschlussentwurf: Der Rat stimmt der Befreiung des weiteren Geschäftsführers der Firma MIJLAN Kommunale Dienstleistungsgesellschaft mbH, Herrn Peter Schmitz, von den Beschränkungen des § 181 BGB zu. Begründung: In der Gesellschafterversammlung der Firma MIJLAN Kommunale Dienstleistungsgesellschaft mbH am 29.11.2006 wurde Herr Gemeindeverwaltungsrat Peter Schmitz (Gemeinde Niederzier) zum weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Firma MIJLAN mbH bestellt. Das mit der Eintragung der Vertragsergänzung in das Handelsregister beauftragte Notariat W. Peter / Dr. H. Roemer, Jülich, teilt nach nochmaliger Prüfung nunmehr mit, dass die von den Gesellschafterkommunen übersandten Genehmigungserklärungen zur vorgesehenen Befreiung des weiteren Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB: „Insichgeschäft Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“ für die Eintragung in das Handelsregister nicht ausreichen, sondern Beschlüsse der Räte der Gesellschaftergemeinden /-stadt erforderlich sind.