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Kommune
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Größe
17 kB
Erstellt
16.03.09, 09:17
Aktualisiert
16.03.09, 09:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 42/00/......
Der Bürgermeister
Kämmerei
Beratungsfolge
Rat
Rechnungsprüfungsausschuss
Rat
Aktenzeichen
II/J.
Termin
13.04.2000
23.11.2000
14.12.2000
Datum
22.03.2000
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
J
Betrifft:
Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben
Beschlußentwurf:
Der Rat beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung der Entscheidungen und der
Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben des Jahres 1999.
Der Rat nimmt den gemäß § 101 GO NW erstellten Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten
Sozialhilfeaufgaben des Jahres 1999 zur Kenntnis.
Begründung:
Der Kreis Düren als örtlicher Träger der Sozialhilfe hat durch Satzung vom 29.11.1972 die
Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben weitgehend den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen
Verfahrens erläßt er Richtlinien und Weisungen.
Aus diesem Grunde sind gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 GO NW in die Prüfung der Jahresrechnung die
Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben durch den
Rechnungsprüfungsausschuss mit einzubeziehen.
Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Durchführung der delegierten Sozialhilfeaufgaben
folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung beachtet und richtig angewandt werden:
- das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30.06.1981,
- das Gesetz zur Ausführung des BSHG (AG-BSHG) vom 25.06.1962,
- das Sozialgesetzbuch (SGB)
- die dazu ergangenen Ergänzungsbestimmungen sowie
- die anderen auf dem Gebiet des Sozialrechts erlassenen Rechtsvorschriften.
Von der Prüfung werden erfaßt:
- Hilfen zum Lebensunterhalt
- Hilfen zur Pflege
- einmalige Beihilfen.
Seit dem Haushaltsjahr 1996 werden die Haushaltsansätze für den Abschnitt 41 - Sozialhilfe nach
dem BSHG - gem. Verfügung des Kreises Düren vom 05.10.1995 nicht mehr im Haushaltsplan
veranschlagt. Aus diesem Grunde werden die Buchungsvorgänge über ein besonderes Gemeindekennzeichen (= GKZ 231) abgewickelt.
Die Abwicklung für das Rechnungsjahr 1999 wurde zur besseren Übersicht in der Form einer
"Haushaltsrechnung" ausgedruckt und ist als Anlage beigefügt.
Hierzu ist folgendes zu bemerken:
T448.DOC
..
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VorlageSeite ../ 2
Da das Sozialamt die Sozialhilfeaufwendungen mit dem Kreis Düren nur nach den tatsächlich gezahlten
bzw. vereinnahmten ("Ist"-)Beträgen abrechnet, ergibt sich zwangsläufig im "Soll" - verursacht durch
vorhandene Kassenreste - ein Unterschiedsbetrag zwischen den Soll-Ausgaben und -Einnahmen.
Des weiteren weist die "Haushaltsrechnung" 1999 wiederum den im Rechnungsjahr 1996 entstandenen
Ist-Überschuß aus der Abrechnung für das Jahr 1995 in Höhe von 3.535,52 DM (s. Ist-Bestand in der 2.
Gegenprobe).
Somit errechnet sich der in der "Haushaltsrechnung" ausgewiesene "Soll-Überschuss" für das Rechnungsjahr 1999 wie folgt:
aus 1999:
DM
Summe 1996 99:
(= Ergebnis der
2. Gegenprobe
1999)
-10.745,62
2.319,83
14.657,24 DM
1.157,56
-1.201,56
0,00
0,00 DM
3.535,52
0,00
0,00
0,00
3.535,52 DM
13.766,37
14.053,74
-11.947,18
2.319,83
18.192,76 DM
aus 1996:
DM
aus 1997:
DM
aus 1998:
DM
10.186,85
12.896,18
44,00
zuzüglich Ist-Überschuss:
Summe: (= Soll-Ergebnis)
Rechnungsergebnis
Kassen-Einnahme-Reste:
Kassen-Ausgabe-Reste:
T448.DOC
..
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