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Beschlussvorlage (Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben)

Daten

Kommune
Inden
Größe
17 kB
Erstellt
16.03.09, 09:17
Aktualisiert
16.03.09, 09:17
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 42/00/...... Der Bürgermeister Kämmerei Beratungsfolge Rat Rechnungsprüfungsausschuss Rat Aktenzeichen II/J. Termin 13.04.2000 23.11.2000 14.12.2000 Datum 22.03.2000 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen J Betrifft: Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben Beschlußentwurf: Der Rat beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben des Jahres 1999. Der Rat nimmt den gemäß § 101 GO NW erstellten Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben des Jahres 1999 zur Kenntnis. Begründung: Der Kreis Düren als örtlicher Träger der Sozialhilfe hat durch Satzung vom 29.11.1972 die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben weitgehend den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens erläßt er Richtlinien und Weisungen. Aus diesem Grunde sind gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 GO NW in die Prüfung der Jahresrechnung die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben durch den Rechnungsprüfungsausschuss mit einzubeziehen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Durchführung der delegierten Sozialhilfeaufgaben folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung beachtet und richtig angewandt werden: - das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30.06.1981, - das Gesetz zur Ausführung des BSHG (AG-BSHG) vom 25.06.1962, - das Sozialgesetzbuch (SGB) - die dazu ergangenen Ergänzungsbestimmungen sowie - die anderen auf dem Gebiet des Sozialrechts erlassenen Rechtsvorschriften. Von der Prüfung werden erfaßt: - Hilfen zum Lebensunterhalt - Hilfen zur Pflege - einmalige Beihilfen. Seit dem Haushaltsjahr 1996 werden die Haushaltsansätze für den Abschnitt 41 - Sozialhilfe nach dem BSHG - gem. Verfügung des Kreises Düren vom 05.10.1995 nicht mehr im Haushaltsplan veranschlagt. Aus diesem Grunde werden die Buchungsvorgänge über ein besonderes Gemeindekennzeichen (= GKZ 231) abgewickelt. Die Abwicklung für das Rechnungsjahr 1999 wurde zur besseren Übersicht in der Form einer "Haushaltsrechnung" ausgedruckt und ist als Anlage beigefügt. Hierzu ist folgendes zu bemerken: T448.DOC .. . VorlageSeite ../ 2 Da das Sozialamt die Sozialhilfeaufwendungen mit dem Kreis Düren nur nach den tatsächlich gezahlten bzw. vereinnahmten ("Ist"-)Beträgen abrechnet, ergibt sich zwangsläufig im "Soll" - verursacht durch vorhandene Kassenreste - ein Unterschiedsbetrag zwischen den Soll-Ausgaben und -Einnahmen. Des weiteren weist die "Haushaltsrechnung" 1999 wiederum den im Rechnungsjahr 1996 entstandenen Ist-Überschuß aus der Abrechnung für das Jahr 1995 in Höhe von 3.535,52 DM (s. Ist-Bestand in der 2. Gegenprobe). Somit errechnet sich der in der "Haushaltsrechnung" ausgewiesene "Soll-Überschuss" für das Rechnungsjahr 1999 wie folgt: aus 1999: DM Summe 1996 99: (= Ergebnis der 2. Gegenprobe 1999) -10.745,62 2.319,83 14.657,24 DM 1.157,56 -1.201,56 0,00 0,00 DM 3.535,52 0,00 0,00 0,00 3.535,52 DM 13.766,37 14.053,74 -11.947,18 2.319,83 18.192,76 DM aus 1996: DM aus 1997: DM aus 1998: DM 10.186,85 12.896,18 44,00 zuzüglich Ist-Überschuss: Summe: (= Soll-Ergebnis) Rechnungsergebnis Kassen-Einnahme-Reste: Kassen-Ausgabe-Reste: T448.DOC .. .