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Beschlussvorlage (Entsorgung Grundstücksentwässerungsanlagen)

Daten

Kommune
Inden
Größe
12 kB
Erstellt
16.03.09, 09:17
Aktualisiert
16.03.09, 09:17
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 435/2007 Datum Finanz- und Rechnungswesen 06.11.2007 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 22.11.2007 Rat 12.12.2007 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: 16. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 16. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988. Begründung: Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden von 17,70 € auf nunmehr 18,70 € festzusetzen. Vorlage: 435/2007 Seite - 2 16. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) in Verbindung mit § 18a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1746), der §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 463), § 8 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 12. Dezember 2007 folgende 16. Änderungssatzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 beschlossen: Artikel I § 11 wird wie folgt geändert: Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen beträgt 18,70 Euro / cbm abgefahrenen Grubeninhalts. Artikel II Die vorstehende 16. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 15. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 insoweit außer Kraft. Vorlage: 435/2007 Seite - 3 - Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 16. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 12. Dezember 2007 Bürgermeister