Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Erstellt
16.03.09, 09:17
Aktualisiert
16.03.09, 09:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
435/2007
Datum
Finanz- und Rechnungswesen
06.11.2007
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
22.11.2007
Rat
12.12.2007
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
16. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 16. Änderungssatzung vom
12. Dezember 2007 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der
Gemeinde Inden vom 29. September 1988.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Entsorgung von
Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden von 17,70 € auf nunmehr 18,70 € festzusetzen.
Vorlage: 435/2007
Seite - 2 16. Änderungssatzung
vom 12. Dezember 2007 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) in Verbindung mit § 18a des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1746), der §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005
(GV NRW S. 463), § 8 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488)
hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 12. Dezember 2007 folgende
16. Änderungssatzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der
Gemeinde Inden vom 29. September 1988 beschlossen:
Artikel I
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen beträgt
18,70 Euro / cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
Artikel II
Die vorstehende 16. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 tritt am 01.
Januar 2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 15. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 zur Satzung über die
Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
insoweit außer Kraft.
Vorlage: 435/2007
Seite - 3 -
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 16. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 12. Dezember 2007
Bürgermeister