Daten
Kommune
Pulheim
Größe
85 kB
Datum
22.02.2011
Erstellt
24.01.11, 18:26
Aktualisiert
22.02.11, 21:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Termin
ö. S.
03.02.2011
X
08.02.2011
X
22.02.2011
X
Herr Gerten
(Verfasser/in)
(Amt/Aktenzeichen)
22/2011
nö. S. TOP
13.01.2011
(Datum)
BETREFF:
5. Änderung der Gebührensatzung der Stadtbücherei Pulheim
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit empfiehlt / der Rat beschließt,
die in der Vorlage beigefügte 5. Änderung der Gebührensatzung der Stadtbücherei Pulheim.
ERLÄUTERUNGEN:
Die aktuelle Gebührensatzung der Stadtbücherei bedarf in zwei Punkten einer redaktionellen
bzw. klarstellenden Änderung der Formulierung.
-1-
1.
Erwachsene Kundinnen und Kunden zahlen eine Jahresgebühr in Höhe von 18,00 €. Der
Benutzerausweis ist damit ab Datum der Neuausstellung 1 Jahr gültig. Nach Ablauf dieses
Jahres kann er gegen erneute Bezahlung der Jahresgebühr auf Wunsch für jeweils ein weiteres Jahr reaktiviert werden.
Die zur Zeit verwendete Formulierung "Erstausstellung eines Büchereiausweises für Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr (Gültigkeit: 12 Monate)" ist im Falle einer Reaktivierung
oder unmittelbaren Verlängerung missverständlich.
Daher wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
"Büchereiausweis für Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr (Gültigkeit: 12 Monate)".
2.
Die Mahngebühr wird generell nach Mahnstufen berechnet. Für Medien einer Mahnstufe wird
eine Gebühr von insgesamt 1 € erhoben. In der Regel sind in einem Schreiben an eine betroffene Nutzerin / ein betroffener Nutzer nur Medien einer Mahnstufe enthalten. Für diese
Fälle ist die bisherige Formulierung in der Gebührensatzung – 1 € Mahngebühr pro Erinnerungsschreiben – ausreichend.
Hat eine Nutzerin/ein Nutzer mehrere Medien unterschiedlicher Mahnstufen, so sind nach der
gültigen Satzung mehrere Erinnerungsschreiben für die Erhebung der Gesamtgebühren fällig.
Um diese Fälle auch in einem Erinnerungsschreiben satzungskonform zusammenfassen zu
können, wird vorgeschlagen, in der Satzung die Formulierung "Mahngebühr pro Erinnerungsschreiben" durch "Mahngebühr pro Mahnstufe" zu ersetzen.
Bsp.: Ein Leser erhält ein Schreiben, in dem vier Medien in der 1. Mahnstufe und drei Medien
in der 2. Mahnstufe aufgelistet sind. Die Mahngebühr beträgt in diesem Fall 2 €.
Die vollständige Gebührensatzung inklusive der Änderungen ist dieser Vorlage beigefügt. Die
Änderungen sind durch Fettdruck im Text kenntlich gemacht.
-2-