Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
500 kB
Datum
04.03.2010
Erstellt
24.12.09, 06:51
Aktualisiert
24.12.09, 06:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Erftstadt,09.09.2009
Dietmar Laufenberg
Peter-May-Str. 73
50374 Erftstadt
Dietmar Laufenberg,
Peter-May-Str.
73 50374 Erftstadt
An die
Stadt Erftstadt
Am Holzdamm lO
50374 Erftstadt
Bürgerantrag gem. § 20b GemO zum Umbau der Zufahrtstraßen Tonstr. u. Sophienwald
zur Mülldeponie (VZEK) zur neuen Bedarfsumleitung U 3 des Autobahnverkehrs und
vorläufigen Ortsumgehung f"tirKöttingen und Kierdorf.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bürgerinitiative ist, wie eine Vielzahl der Bürger und Verkehrsteilnehmer der Meinung, dass
die derzeitige Verkehrssituation in den Ortsdurchfahrten in Köttingen und Kierdorf, schon im
Alltagsbetrieb, mit mehr als 9000 Fahrzeugen pro Tag, die Grenzen der Belastbarkeit (belegt
durch Lärmgutachten und Verkehrsmessungen) erreicht hat. Bei Sperrungen der BAß Al sind
die Ortsdurchfahrten vollends überlastet, wie in jüngster Vergangenheit mehrfach geschehen.
Die Bürgerinitiative Peter-May-Str. stellt deshalb mit Unterstützung einer Unterschriftenliste
von mehr als eintausend Unterschriften den Antrag, der zuständigkeitshalber an Herrn
Verkehrsminister Lutz Lienenkämper beim Ministerium fur Bauen und Verkehr in Düsseldorf
übergeben wurde, die Zufahrtstraßen Tonstr. und Sophienwald zur Mülldeponie (VZEK) zur
neuen Bedarfsumleitung als Ersatz fur die U 3 des Autobahnverkehrs und vorläufigen
Ortsumgehung fur Köttingen und Kierdorf umzubauen.
Der Antrag ist die Aufforderung an die Politik und Verwaltung, mit der längst überfalligen
Planung fur eine Ortsumgehung zu beginnen und dieses notwendige Straßenbauprojekt in
Angriffzti nehmen, denn es gibt keine Altemativestrecke im Falle einer Totalblockierung der
Ortsdurchfahrten.
Die im Verkehrsblatt des Bundesministeriums fur Verkehr ausgewiesene und örtlich
ausgeschilderte Bedarfsumleitung U 3 durch die Ortschaften Köttingen und Kierdorf, genügt
unseres Erachtens nach auch nicht mehr den Vorschriften der VwV-StVO zu den Zeichen 421
und 442,454 bis 466 Beschilderung von Umleitungen und Bedarfsumleitungen
In Nr. III heißt es:
Als Umleitungsstrecken sollten solche ausgewählt werden, die für die Verkehrsteilnehmer einen
möglichst geringen Umweg bedeuten, die für die Art und Menge des umzuleitenden Verkehrs
genügen und die, wenn notwendig, mit zumutbaren Aufwendungen für die Umleitung
hergerichtet werden können.
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Genügt die Umleitungsstrecke dem verstärkten Verkehr nicht, so ist durch zusätzliche
Maßnahmen dafür zu sorgen, dass sie für den verstärkten Verkehr verkehrssicher wird und sich
dieser möglichst reibungslos abwickeln kann. Hierzu können Baumaßnahmen(...) notwendig
sein.
In der Ortsdurchfahrt Köttingen wurden erst jüngst die Bürgersteige verbreitert um die
Sicherheit der Fußgänger zu erhöhen. Die gleichen Maßnahmen müssen auch zwingend in
Kierdorf durchgefuhrt werden. Diese Umbaumaßnahmen stehen der Forderung nach sicherem
und reibungslosem Verkehrsfluss entgegen, u.a. auch deswegen, weil bei Begegnungen von
LKW und Linienbussen die Bürgersteige wegen Platzmangel überfahren werden müssen.
Dieser Konflikt lässt sich nur durch den Verweis aufNr. VI der O.g. Vorschrift lösen, in der es
heißt:
Nebenstrecken sind außerhalb geschlossener Ortschaften zu bevorrechtigen.
Hier bietet sich nun die Gelegenheit, ein schon vorhandenes Zufahrtsystem relativ kostengünstig
umzubauen, zumal die neue Streckenfuhrung auch unwesentlich länger (ca. 200m) wäre als die
derzeitige.
Wir bitten deshalb die politisch Verantwortlichen und die Verwaltung die Bürger zu
unterstützen und beim Bundesministerium fur Verkehr und den zuständigen Landesbehörden
vorstellig zu werden, und eine Umlegung der Bedarfsumleitung auf die zuvor erwähnten
Strecken zu prüfen und voran zu treiben.
Sie können sich der Unterstützung und Dankbarkeit, nicht nur der Anwohner, sondern auch der
Verkehrsteilnehmer die dringend auf eine Entlastungsstraße hoffen, versichert sein.
Mit fteundlichen Grüssen
Bürgerinitiative
Peter-May-Str.
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Anlage: 30 Seiten Kopien mit eintausendundfunfzig Unterschriften
Übersichtskarte- Trassenvorschlag
Vorschriften VwV-StVO
Beschilderung von Umleitungen und Bedarfsumleitungen
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1. Die Ausgestaltung und Aufstellung richtet sich, soweit im folgenden keine speziellen Regelungen getroffen sind, nach den "Richtlinien für
Umleitungsbeschilderung
(RUB)". Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RUB im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
11. Umleitungen, auch nur von Teilen de s F ahrverkehrs, und Bedarfsumleitungen sind in der Regel in einem Umleitungsplan festzulegen. Die
zuständige Behörde hat sämtliche beteiligten Behörden und die Polizei, gegebenenfalls auch die Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmer
und die Versorgungsunternehmen
zur Planung heranzuziehen. Dabei sind die Vorschriften des Straßenrechts, insbesondere des § 14 des
Bundesfernstraßengesetzes
und die entsprechenden Vorschriften der Landesstraßengesetze
zu berücksichtigen. Bei allen in den Verkehrsablau
erheblich eingreifenden Umleitungsplänen empfiehlt es sich, einen Anhörungstermin anzuberaumen.
m. Als Umleitungs stre cken sollten solche aus gewählt werden, die für die Verkebrsteilnehmer einen möglichst geringen Umweg be deuten, die ffu
die Art und Menge des umzuleitenden Verkehrs genügen und die, wenn notwendig. mit zumutbaren Aufw-endungen für die Umleitung
hergerichtet werden können. Genügt die Umleitungs stre cke dem verstärkten Verkehr nicht. so ist durch zus ätzliche Maßnahmen dafür zu
sorgen, dass sie für den verstärkten Verkehr verkehrs sicher wird und sich dieser möglichst reibungslos abwickeln kann. Hierzu können
B aumaßnahmen (z. B. Verb es s erung der F ahrb ahnde cke, Schaffung von Ausweichstellen), die bei der Straß enb aub ehörde anzure gen sind, und
Vf ':1rsregelnde Maßnahmen (z. B. Anordnung von Haltverboten, Geschwindigkeitsbeschränkungen,
Schaffung von Einbahnstraßen)
notwendig s ein. Die Umleitungs stre cke und die zu ihrer H errichtung gebotenen Maßnahmen sind in dem Umleitungsplan darzustellen. Die
Umleitungsschilder dürfen erst aufgestellt werden, wenn die festgelegten Maßnahmen durchgeführt sind.
IV. Bedarfsumleitungen de s Autobahnverkehrs werden durch Zeichen 460 gekennzeichnet.
V. Umleitungen, die innerhalb eine s Landes b es onders be deuts am sind, sowie Einrichtung und Inanspruchnahme von Bedarfsumleitungen müss et
den Lande smelde stellen, die für die Unterrichtung der Kraftfahrer durch Rundfunk eingerichtet sind, bekanntgemacht werden.
VI. Nebenstre cken sind auß erhalb ge schlo s s ener Orts chaften zu bevorre chtigen.
Ich unterstütze den Bürgerantrag zum Umbau der Zufahrtsstraßen (Tonstr., Sophienwald)
zum VZEK zur neuen Bedarfsumleitung und vorläufigen Ortsumgehung
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