Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
66 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
12.01.10, 06:58
Aktualisiert
12.01.10, 06:58
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alte Fassung
neue Fassung
Änderung der Satzung für das Jugendamt der
Stadt Erftstadt
in der Fassung vom 21.03.2001
...........
in der Fassung vom ................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung
am 20.03.2001 aufgrund des § 69 ff. Kinder- und
Jugendhilfegesetz - KJHG - (8. Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.05.1993 (BGBl. I S.
637), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23.06.1993 (BGBl. I S. 944), des § 3 Abs. 2 des
Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12.12.1990 (GV NW
S. 664) und der §§ 7 und 41 Abs. 1 der
Gemeindeordnung - GO NW - für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28.03.2000 (GV NW S. 245), die folgende
Änderung der Satzung für das Jugendamt der
Stadt Erftstadt beschlossen:
I. Das Jugendamt
§1
Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
T10380.doc
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung
am ............. aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und
Jugendhilfegesetz (8. Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII -) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 31.10.2008 (BGBl. I
S. 2403), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12.12.1990 (GV.NRW S.
664), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28.10.2008 (GV.NRW S. 644) und des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen - GO NW - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.06.2008 (GV.NRW S. 514) folgende
Änderung der Satzung für das Jugendamt der
Stadt Erftstadt beschlossen:
Begründung
Anpassung an neuere Gesetzesänderungen
-2-
neue Fassung
alte Fassung
Begründung
§2
Zuständigkeit
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Kinderund Jugendhilfegesetzes (KJHG), der dazu
erlassenen Ausführungsgesetze, weiterer Rechtsvorschriften und dieser Satzung für alle Aufgaben
der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt
Erftstadt zuständig.
§3
Aufgaben
(1)
Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt
aller Bestrebungen auf dem Gebiet der
Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die
Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft
der Familie stehen bei allen Maßnahmen
der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund.
(2)
Das Jugendamt bemüht sich um eine enge
Zusammenarbeit mit den Trägern der freien
Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen,
die sich mit den Angelegenheiten der
Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen
sowie der Familie befassen, insbesondere
mit den übrigen Dienststellen der Verwaltung,
dem
Vormundschaftsund
Familiengericht, dem Jugendgericht, dem
Arbeitsamt sowie den Schulbehörden und
Polizeibehörden. Es achtet dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung
und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben
sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur.
T10380.doc
Das Jugendamt bemüht ......................................
............................... Dienststellen der Verwaltung,
Schulen
und
Stellen
der
Schulverwaltung, Einrichtungen und Stellen der
beruflichen Aus- und Weiterbildung, des
öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, den
Stellen der Bundesagentur für Arbeit, den
Trägern anderer Sozialleistungen, der Gewerbeaufsicht, den Polizei- und Ordnungsbehörden,
den Justizvollzugsbehörden und Einrichtungen
der Ausbildung der Fachkräfte, der Weiterbildung und Forschung. Es achtet dabei auf die
..................................
übernommene Auflistung des geänderten
§ 81 SGB VIII
-3-
neue Fassung
alte Fassung
II. Der Jugendhilfeausschuss
§4
Mitglieder
(1)
Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15
stimmberechtigte einschließlich des/der Vorsitzenden und weitere beratende Mitglieder
an.
(2)
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
nach § 71 Abs. 1 Ziff. 1 KJHG (Mitglieder
der Vertretungskörperschaft oder von ihr
gewählter Frauen und Männer, die in der
Jugendhilfe erfahren sind) beträgt neun, und
die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1
Ziff. 2 KJHG, die von den im Bereich des
Jugendamtes wirkenden und anerkannten
freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt
sechs.
Sie werden vom Rat gewählt. Für jedes
stimmberechtigte Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen.
(3)
Als beratende Mitglieder gehören dem
Jugendhilfeausschuss an:
a)
die Bürgermeisterin/der Bürgermeister
oder
ein/e von ihr/ihm bestellte/r Vertreterin/Vertreter;
b)
die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder ihre/seine Vertretung;
T10380.doc
Begründung
-4-
alte Fassung
c)
d)
e)
f)
g)
h)
eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes
oder
des
Familiengerichtes der eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von
der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts Köln bestellt wird;
eine Vertreterin/ein Vertreter der
Arbeitsverwaltung, die/der von der
Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes Brühl bestellt
wird;
eine Vertreterin/ein Vertreter der
Schulen, die/der von dem Regierungspräsidenten/der Regierungspräsidentin
in Köln als Obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird;
eine Vertreterin/ein Vertreter der
Polizei, die/der von der Oberkreisdirektorin/vom Oberkreisdirektor des
Erftkreises als Kreispolizeibehörde bestellt wird;
je eine Vertreterin/ein Vertreter der
kath. Kirche und der evang. Kirche,
die/der von den zuständigen Stellen
der Religionsgemeinschaften bestellt
werden;
je ein beratendes Mitglied gem. § 42
Abs. 1 Satz 6 GO NW derjenigen
Fraktionen im Rat der Stadt Erftstadt,
die nicht bereits gemäß Abs. 2 dieser
Satzung vertreten sind;
Für die Mitglieder c) bis h) ist je ein/eine
persönliche/r Vertreter/in zu bestellen.
T10380.doc
neue Fassung
Begründung
..... Polizei, die/der vom Landrat des Rhein-ErftKreises als Kreispolizeibehörde bestellt wird;
Anpassung
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alte Fassung
(4)
Darüber hinaus gehören dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an:
je eine sachkundige Frau bzw. ein sachkundiger Mann nach § 5 Abs. 3 AG - KJHG,
die vom Rat auf Vorschlag des Arbeitskreises „Mädchen in der Jugendhilfeplanung“, des Stadtjugendrings und des
Stadtelternrats nach den Bestimmungen
des AG-KJHG und der Gemeindeordnung
NW gewählt werden.
neue Fassung
Begründung
.....,
Entfällt, da kein Vorschlag eingereicht werden
kann.
§5
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1)
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit den Aufgaben der
Jugendhilfe, insbesondere mit
1.
der Erörterung aktueller Problemlagen
junger Menschen und ihrer Familien
sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der
Jugendhilfe,
2.
der Jugendhilfeplanung und
3.
der Förderung der freien Jugendhilfe.
Er hat das Recht, dazu Anträge an den Rat
zu stellen (§ 71/3 KJHG).
T10380.doc
die
vom
Rat
auf
Vorschlag
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█████████████████
des
Stadtjugendrings und des Stadtelternrats
nach den Bestimmungen des AG-KJHG
und der Gemeindeordnung NW gewählt
werden.
Übernahme Wortlaut § 71 Abs. 2
(1)
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit
allen Aufgaben der Jugendhilfe, insbesondere mit
SGB VIII
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alte Fassung
(2)
Begründung
Aufgrund des Auftrags der Jugendhilfe,
dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre
Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu
schaffen (§ 1 Abs. 3 Ziff. 4 KJHG) wird soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung handelt - der Jugendhilfeausschuss ebenfalls beteiligt bei der
-
Aufstellung/Änderung
des
Flächennutzungsplans
Aufstellung/Änderung von Bebauungsplänen
Festlegung langfristiger Verkehrsmaßnahmen
Aufstellung/Änderung von Landschaftsplänen
Neu- und Umgestaltungen öffentlicher
Flächen
Neu- und Umgestaltungen von Schulhöfen und Sportfreiflächen
Wohnbaumaßnahmen
Entscheidungen über wesentliche strukturelle Veränderungen im Schulbereich,
soweit ihnen jugendpolitische Bedeutung
zukommt.
(3)
neue Fassung
Der Jugendhilfeausschuss entscheidet im
Rahmen der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der
vom Rat der Stadt gefassten Beschlüsse,
insbesondere über:
T10380.doc
-
Aufstellung/Änderung des Flächennutzungsplans
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███████████████████
████████████████████████
███████████████████
Neu- und Umgestaltungen öffentlicher
Flächen
Neu- und Umgestaltungen von Schulhöfen und Sportfreiflächen
█████████████████
Entscheidungen
über
wesentliche
strukturelle Veränderungen im Schulbereich,
entfällt, da praxisuntauglich
entfällt, da praxisuntauglich
entfällt, da praxisuntauglich
entfällt, da praxisuntauglich
-7-
alte Fassung
1.
1.1
1.2
1.3
2.
3.
4.
4.1
4.2
4.3
T10380.doc
Richtlinien und Grundsätze
für die fachliche Arbeit des Jugendamtes,
für die Förderung der Träger der freien
Jugendhilfe,
für die Beteiligung anerkannter freier
Träger der Jugendhilfe an der Durchführung der Aufgaben gemäß § 76
KJHG;
die öffentliche Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG
in Verbindung mit § 25 AG-KJHG,
die Förderung von Einrichtungen und
besonderen
Veranstaltungen
der
Träger der freien Jugendhilfe und des
Jugendamtes,
die sich aus dem „Gesetz zur
Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK NW -)"
ergebenden Aufgaben wie:
die Aufstellung des Bedarfsplans (§ 10
GTK NW),
die Gewährung von Zuschüssen zu
den Kosten für den Bau und die
Einrichtung von Tageseinrichtungen
für Kinder der Träger der freien
Jugendhilfe (§ 13 GTK NW),
die Genehmigung einer geringeren
Öffnungsdauer
sowie
die
Entscheidung über die anteilige Kürzung
von Zuschüssen (§ 18 Abs. 2 Satz 1
GTK NW),
Begründung
neue Fassung
4.
die sich aus dem Gesetzes zur
frühen Bildung und Förderung von
Kindern
(Kinderbildungsgesetz
KiBiz) ergebenden Aufgaben wie:
Anpassung an das neue Kinderbildungsgesetz KiBiz
4.1
die Aufstellung des Bedarfsplans für
Tageseinrichtungen für Kinder gem.
§ 19 Abs. 3 KiBiz,
dito
4.2
die Gewährung von Zuwendungen zu
den Investitionskosten der Kindertagesstätten nach § 24 KiBiz,
dito
4.3
die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren
nach §16 KiBiz,
dito / alter Punkt 4.3 entfällt
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alte Fassung
4.4
4.5
5.
5.1
5.2
die Entscheidung, welche Träger gem.
§ 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 GTK NW
begünstigt werden,
die Genehmigung einer Vereinbarung
über
Tageseinrichtungsplätze
für
Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK NW,
die Aufstellung von Vorschlagslisten
für die Wahl von Jugendschöffen,
für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer in die Ausschüsse und
Kammern für Kriegsdienstverweigerung.
(4)
Der Jugendhilfeausschuss berät nach den
Bestimmungen des SGB VIII und den
jeweils geltenden Ausführungsgesetzen die
Entscheidungen des Rates in Angelegenheiten der Jugendhilfe (dazu gehören
auch der Haushaltsplan, die Finanzplanung
und das Investitionsprogramm) vor. Er berät
über Maßnahmeplanung und Prioritätensetzungen zur Spielplatzversorgung im
Rahmen der jährlichen Haushalts- und
Investitionsplanungen.
(5)
Der Jugendhilfeausschuss wird vor der Berufung des Leiters/der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes gehört.
T10380.doc
Begründung
neue Fassung
4.4 entfällt
dito
4.5 entfällt
dito
5. die Aufstellung von Vorschlagslisten für
die Wahl von Jugendschöffen.
5.1 entfällt
5.2 entfällt
obsolet
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neue Fassung
alte Fassung
§6
Unterausschüsse
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können
bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder
der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss nach den Bestimmungen der Hauptsatzung aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Der Unterausschuss wählt den/die Vorsitzende/n und
seinen/ihren Stellvertreter/in.
§7
Verfahren
(1)
Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse
gelten, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes
bestimmt ist, die GO NW sowie die Geschäftsordnung des Rates in der auf die
Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend.
(2)
Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses
und seiner Unterausschüsse sind öffentlich,
soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit,
berechtigte Interessen einzelner Personen
oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(3)
Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf
zusammen und ist auf Antrag von
mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
T10380.doc
Begründung
- 10 -
neue Fassung
alte Fassung
II. Die Verwaltung des Jugendamtes
§8
Eingliederung
Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der
Stadtverwaltung.
§9
Aufgaben
(1)
Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen
alle laufenden Geschäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in § 5 aufgeführt sind.
(2)
Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im
Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden
von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin
oder in seinem/ihrem Auftrag von der/dem
Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes
im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses der Stadt Erftstadt geführt.
(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder in
seinem/ ihrem Auftrage der Jugendamtsleiter/die Jugendamtsleiterin ist verpflichtet,
den Vorsitzenden/die Vorsitzende des
Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen
Angelegenheiten der Verwaltung des
Jugendamtes zu unterrichten.
T10380.doc
Begründung
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neue Fassung
alte Fassung
IV. Schlußbestimmungen
§ 10
Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung für das Jugendamt der
Stadt Erftstadt tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung für das Jugendamt der
Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden;
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist
gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Erftstadt, den 21.03.2001
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
T10380.doc
Erftstadt, den
Dr. Franz –Georg Rips
Bürgermeister
Begründung