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Beschlussvorlage (Satzung Jugendamt Gegenüberstellung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
66 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
12.01.10, 06:58
Aktualisiert
12.01.10, 06:58

Inhalt der Datei

alte Fassung neue Fassung Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erftstadt in der Fassung vom 21.03.2001 ........... in der Fassung vom ................ Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 20.03.2001 aufgrund des § 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - (8. Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993 (BGBl. I S. 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 944), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.1990 (GV NW S. 664) und der §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung - GO NW - für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245), die folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erftstadt beschlossen: I. Das Jugendamt §1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. T10380.doc Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ............. aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz (8. Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2403), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.1990 (GV.NRW S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008 (GV.NRW S. 644) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen - GO NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV.NRW S. 514) folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erftstadt beschlossen: Begründung Anpassung an neuere Gesetzesänderungen -2- neue Fassung alte Fassung Begründung §2 Zuständigkeit Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Kinderund Jugendhilfegesetzes (KJHG), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze, weiterer Rechtsvorschriften und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Erftstadt zuständig. §3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie stehen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund. (2) Das Jugendamt bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen, die sich mit den Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen, insbesondere mit den übrigen Dienststellen der Verwaltung, dem Vormundschaftsund Familiengericht, dem Jugendgericht, dem Arbeitsamt sowie den Schulbehörden und Polizeibehörden. Es achtet dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur. T10380.doc Das Jugendamt bemüht ...................................... ............................... Dienststellen der Verwaltung, Schulen und Stellen der Schulverwaltung, Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern anderer Sozialleistungen, der Gewerbeaufsicht, den Polizei- und Ordnungsbehörden, den Justizvollzugsbehörden und Einrichtungen der Ausbildung der Fachkräfte, der Weiterbildung und Forschung. Es achtet dabei auf die .................................. übernommene Auflistung des geänderten § 81 SGB VIII -3- neue Fassung alte Fassung II. Der Jugendhilfeausschuss §4 Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte einschließlich des/der Vorsitzenden und weitere beratende Mitglieder an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 1 KJHG (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt neun, und die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 2 KJHG, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt sechs. Sie werden vom Rat gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder ein/e von ihr/ihm bestellte/r Vertreterin/Vertreter; b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder ihre/seine Vertretung; T10380.doc Begründung -4- alte Fassung c) d) e) f) g) h) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes der eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts Köln bestellt wird; eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes Brühl bestellt wird; eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von dem Regierungspräsidenten/der Regierungspräsidentin in Köln als Obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird; eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der Oberkreisdirektorin/vom Oberkreisdirektor des Erftkreises als Kreispolizeibehörde bestellt wird; je eine Vertreterin/ein Vertreter der kath. Kirche und der evang. Kirche, die/der von den zuständigen Stellen der Religionsgemeinschaften bestellt werden; je ein beratendes Mitglied gem. § 42 Abs. 1 Satz 6 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat der Stadt Erftstadt, die nicht bereits gemäß Abs. 2 dieser Satzung vertreten sind; Für die Mitglieder c) bis h) ist je ein/eine persönliche/r Vertreter/in zu bestellen. T10380.doc neue Fassung Begründung ..... Polizei, die/der vom Landrat des Rhein-ErftKreises als Kreispolizeibehörde bestellt wird; Anpassung -5- alte Fassung (4) Darüber hinaus gehören dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an: je eine sachkundige Frau bzw. ein sachkundiger Mann nach § 5 Abs. 3 AG - KJHG, die vom Rat auf Vorschlag des Arbeitskreises „Mädchen in der Jugendhilfeplanung“, des Stadtjugendrings und des Stadtelternrats nach den Bestimmungen des AG-KJHG und der Gemeindeordnung NW gewählt werden. neue Fassung Begründung ....., Entfällt, da kein Vorschlag eingereicht werden kann. §5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung und 3. der Förderung der freien Jugendhilfe. Er hat das Recht, dazu Anträge an den Rat zu stellen (§ 71/3 KJHG). T10380.doc die vom Rat auf Vorschlag ██████████████████████████████████████ █████████████████ des Stadtjugendrings und des Stadtelternrats nach den Bestimmungen des AG-KJHG und der Gemeindeordnung NW gewählt werden. Übernahme Wortlaut § 71 Abs. 2 (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Aufgaben der Jugendhilfe, insbesondere mit SGB VIII -6- alte Fassung (2) Begründung Aufgrund des Auftrags der Jugendhilfe, dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 Abs. 3 Ziff. 4 KJHG) wird soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt - der Jugendhilfeausschuss ebenfalls beteiligt bei der - Aufstellung/Änderung des Flächennutzungsplans Aufstellung/Änderung von Bebauungsplänen Festlegung langfristiger Verkehrsmaßnahmen Aufstellung/Änderung von Landschaftsplänen Neu- und Umgestaltungen öffentlicher Flächen Neu- und Umgestaltungen von Schulhöfen und Sportfreiflächen Wohnbaumaßnahmen Entscheidungen über wesentliche strukturelle Veränderungen im Schulbereich, soweit ihnen jugendpolitische Bedeutung zukommt. (3) neue Fassung Der Jugendhilfeausschuss entscheidet im Rahmen der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat der Stadt gefassten Beschlüsse, insbesondere über: T10380.doc - Aufstellung/Änderung des Flächennutzungsplans ████████████████████████ █████████████████ ████████████████████████ ███████████████████ ████████████████████████ ███████████████████ Neu- und Umgestaltungen öffentlicher Flächen Neu- und Umgestaltungen von Schulhöfen und Sportfreiflächen █████████████████ Entscheidungen über wesentliche strukturelle Veränderungen im Schulbereich, entfällt, da praxisuntauglich entfällt, da praxisuntauglich entfällt, da praxisuntauglich entfällt, da praxisuntauglich -7- alte Fassung 1. 1.1 1.2 1.3 2. 3. 4. 4.1 4.2 4.3 T10380.doc Richtlinien und Grundsätze für die fachliche Arbeit des Jugendamtes, für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, für die Beteiligung anerkannter freier Träger der Jugendhilfe an der Durchführung der Aufgaben gemäß § 76 KJHG; die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, die Förderung von Einrichtungen und besonderen Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe und des Jugendamtes, die sich aus dem „Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK NW -)" ergebenden Aufgaben wie: die Aufstellung des Bedarfsplans (§ 10 GTK NW), die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten für den Bau und die Einrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder der Träger der freien Jugendhilfe (§ 13 GTK NW), die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die Entscheidung über die anteilige Kürzung von Zuschüssen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 GTK NW), Begründung neue Fassung 4. die sich aus dem Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) ergebenden Aufgaben wie: Anpassung an das neue Kinderbildungsgesetz KiBiz 4.1 die Aufstellung des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. § 19 Abs. 3 KiBiz, dito 4.2 die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertagesstätten nach § 24 KiBiz, dito 4.3 die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach §16 KiBiz, dito / alter Punkt 4.3 entfällt -8- alte Fassung 4.4 4.5 5. 5.1 5.2 die Entscheidung, welche Träger gem. § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 GTK NW begünstigt werden, die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK NW, die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl von Jugendschöffen, für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer in die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung. (4) Der Jugendhilfeausschuss berät nach den Bestimmungen des SGB VIII und den jeweils geltenden Ausführungsgesetzen die Entscheidungen des Rates in Angelegenheiten der Jugendhilfe (dazu gehören auch der Haushaltsplan, die Finanzplanung und das Investitionsprogramm) vor. Er berät über Maßnahmeplanung und Prioritätensetzungen zur Spielplatzversorgung im Rahmen der jährlichen Haushalts- und Investitionsplanungen. (5) Der Jugendhilfeausschuss wird vor der Berufung des Leiters/der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes gehört. T10380.doc Begründung neue Fassung 4.4 entfällt dito 4.5 entfällt dito 5. die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl von Jugendschöffen. 5.1 entfällt 5.2 entfällt obsolet -9- neue Fassung alte Fassung §6 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss nach den Bestimmungen der Hauptsatzung aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Der Unterausschuss wählt den/die Vorsitzende/n und seinen/ihren Stellvertreter/in. §7 Verfahren (1) Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gelten, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die GO NW sowie die Geschäftsordnung des Rates in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend. (2) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. (3) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. T10380.doc Begründung - 10 - neue Fassung alte Fassung II. Die Verwaltung des Jugendamtes §8 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. §9 Aufgaben (1) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in § 5 aufgeführt sind. (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrag von der/dem Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses der Stadt Erftstadt geführt. (3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder in seinem/ ihrem Auftrage der Jugendamtsleiter/die Jugendamtsleiterin ist verpflichtet, den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten. T10380.doc Begründung - 11 - neue Fassung alte Fassung IV. Schlußbestimmungen § 10 Inkrafttreten Die Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erftstadt tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung für das Jugendamt der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 21.03.2001 Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister T10380.doc Erftstadt, den Dr. Franz –Georg Rips Bürgermeister Begründung