Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
175 kB
Datum
03.05.2012
Erstellt
15.01.10, 06:58
Aktualisiert
15.01.10, 06:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zum A 573120ü.ftAntrag zur Einrichtung eines Fußgängerüberweges an der Bushaltestelle "Weiße Burg"
Am 17.01.2008 beschloss der Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr die
Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf der Weilerswister Straße (L 33) in Höhe GrafEdmundus-Straße. In seinen Stellungnahmen zum Anhörverfahren haben der Landesbetrieb
als Baulastträger der Landesstraße L 33 und die Kreispolizeibehörde die Zustimmung zu
dieser Maßnahme abgelehnt. Aufgrund der in den Anlagen dargestellten Gründe ist die
Anlegung eines Fußgängerüberweges auf der Weilerswister Straße in Höhe Graf-EdmundusStraße nicht möglich. Der Beschluss vom 17.01.2008 kann somit vorerst nicht umgesetzt
werden.
Ich beabsichtige den Sachverhalt erneut mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger vor Ort
abzuklären.
(Bösche)
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Straßenbau
Nor.drh.e.in-Westfalen
44 I 50 .i...2L
Regionalniederlassung
Nordrhein-Westfalen
Ville..Eifel
Re8!oa8lniederlaslDDI
VDJe.Eifel
Postfach 120161 . 53874 Euskirchen
Eigenbetrieb Straßen
z.Hd. Herrn Coenders
Postfach 2565
50374 Erftstadt
Blatt
- t-
Kontab..t:
Herr Eisbrüggen
Telefon:
02251/ 796-184
Fax:
02171/39951-254
E-Mail:
thomas.eisbrueggen@strassen.nrw.de
Zeichen:
21000/40100050/1 33
(Bei Antworten bitte angeben.)
Datum:
22.02.2008
L 33 Weilerswister Straße in Erftstadt-Friesheim, Einrichtung eines FGÜ in Höhe der L 162
Graf-Edmundus-Straße
hier: Anhörverfahren gemäß VwV-StVO zu § 45; Ihr Zeichen 6610-06
Sehr geehrter Herr Coenders,
zu der geplanten Anlage eines Fußgängerüberweges
im Zuge der L 33 Weilerswister
Friesheim wird seitens des Straßenbaulastträgers
wie folgt Stellung genommen:
.
Straße in
Die L 33 hat eine Verkehrsbelastung von ca. 2040 Kfz/24h ( DTV2005 ) inkl.usive einem Schwerlastverkehrsanteil von 133 Kfz/24h. Somit ist diese Straße als nicht stark belastet einzustufen,
Zeitlücken zur Querung der L 33 dürften für Fußgänger immer im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen. Im Bereich des Knotenpunktes L 33 I L 162 Graf-Edmundus-Straße
ist darüber
hinaus im Zuge der L 33 die zulässige Höchstgeschwindigkeit
auf 30 km/h ( VZ 274-53 ) ausgewiesen.
In nur 150 m Entfernung befindet sich ein FGÜ auf Höhe der Einmündung Ackerstraße, eine
Lichtsignalgeregelte Querungsstelle befindet sich in der entgegen gesetzten Richtung auf Höhe
der Einmündung Auf dem Kreuzberg. Gesicherte Querungen der Fahrbahn sind somit möglich,
Fußgänger ( Schülerverkehr ) können frühzeitig auf die richtige Straßenseite wechseln und sicher
an der L 33 zu den Busbuchten geführt werden, zumal die L 33 beidseitig mit ausreichend breit
ausgebauten Gehwegen ausgestattet ist.
Darüber hinaus wird die Anlage eines FGÜ im unmittelbaren Knotenpunktbereich im Zuge einer
Vorfahrtberechtigten Straße wird von hier aus als problematisch angesehen. Aus den vorgenannten Grün en verwehrt der Straßenbaulastträger seine Zustimmung zu dieser geplanten Maßnahme.
Straßen.NRW.Betriebssitz.
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.
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Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde
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Datum
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Verkehrsunfall-Prävention
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3715
02234-211-3509
-V-61.07.01
26.02.2008
Anhörung gem. Vwv zu § 45 STVO zur Einrichtung eines FGÜ auf der Weilerswister Straße ( L 33 ) in Höhe Graf-Edmundus-Str ( L 162 ) in E.-Friesheim
Ihr Schreiben - 6610-06 - vom 13.02.2008
Sehr geehrter Herr Coenders,
aus verkehrspolizeilicher Sicht nehme ich wie folgt Stellung:
Die L 33 ist eine klassifizierte Straße, auf der überwiegend regionaler Verkehr abgewickelt wird.
Das Unfallgeschehen ist innerhalb der Ortslage Friesheim unauffällig. Eine Geschwindigkeitsmessung vom 30.08.2007 zeigte im Zeitraum von 12:45 - 14:15 Uhr keine Geschwindigkeitsüberschreitung.
An der festgelegten Örtlichkeit ist die Geschwindigkeit durch VZ 274 für beide Fahrtrichtungen auf
30 km/h beschränkt.
Anmerkung:
Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht
punktuell ausgeschildert ist sondern aus Richtung Erp, in Richtung Weilerswist fasst die gesamte
Ortsdurchfahrt betrifft und somit einer Tempo30-Zone gleichkommt. Dies ist für eine klassifizierte
Straße rechtlich bedenklich und bedarf einer Überprüfung.
Nach Erkenntnissen des Landesbetriebes ist die Straße aufgrund ihres DTV als nicht stark belastet
einzustufen. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung wurde kein gebündelter Querungsbedarf für Fußgänger an der benannten Örtlichkeit festgestellt. Die in geringer Entfernung bereits vorhandenen
Querungsmöglichkeiten in Höhe der Einmündungen Ackerstraße ( FGÜ ) und Auf dem Kreuzberg (
LSA) geben den Fußgängern gesicherte Möglichkeiten, die Fahrbahn zu queren.
Die Anlage eines FGÜ im Kurvenbereich vor dem Knotenpunkt der L 33 / L162 widerspricht zudem den sicherheitsrelevanten Empfehlungen. Ich weise darauf hin, dass der Knotenpunkt wegen
der eingeschränkten Sichtverhältnisse zur Abwendung einer Unfallhäufung umgestaltet werden
musste.
Die Einrichtung eines FGÜ auf der L 33 in Höhe der L 162 kann aus den dargelegten Gründen
nicht befürwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
.'
,
Stölting
Polizeioberkommissar
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