Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
74 kB
Datum
09.02.2010
Erstellt
19.01.10, 06:48
Aktualisiert
19.01.10, 06:48
Stichworte
Inhalt der Datei
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Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises
als Kreispolizeibehörde
D
Kreispolizeibehörde
Rhein-Erft-Kreis
- Postfach - 50124 Bergheim
Fernsprecher:
Telefax:
Aktenzeichen:
Direktion Verkehr
Verkehrsunfall-Prävention
Dürener Straße 48 - 50
50226 Frechen
Herr Stölting
Arno.Stoelting@polizei.nrw.de
Durchwahl:
02234-2113715
02234-211-3509
V-61.07.04
Datum:
Frechen,
Dienststelle:
Anschrift:
Eigenbetrieb Straßen Erftstadt
z. Hd. Herrn Coenders
Bearbeitung:
E-mail
Raum:
50374 Erftstadt
Einrichtung
eines Fußgängerüberweges
auf der Balkhausener
15.12.2008
Straße in Erftstadt-Gymnich
Ihr Schreiben vom 02.12.2008
Sehr geehrter Herr Coenders,
der beabsichtigte Fußgängerüberweg auf der Balkhausener Straße im Einmündungsbereich zur
Kerpener Straße ist aus verkehrspolizeilicher Sicht nicht zu befürworten. Ein Unfallgeschehen, insbesondere unter Beteiligung von Fußgängern, ist nicht verzeichnet.
Die Vorrang gewährung rur querende Fußgänger der Balkhausener Straße ist für den abbiegenden
Verkehr von der Kerpener Straße durch § 9 StVO eindeutig geregelt.
Die Balkhausener Straße ist als Tempo 3D-Zone durch VZ 274.1 StVO ausgewiesen. Fußgängerüberwege sind in Tempo 3D-Zonen grundsätzlich entbehrlich, da auf Grund der reduzierten Geschwindigkeit und der Gestaltung des Umfeldes ein sicheres überqueren der Straße an jeder Stelle
möglich sein sollte.
Wenn die Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit reduzieren sollen, setzt dies allerdings voraus, dass
das Zonenbewusstsein auch verdeutlicht wird.
So widerspricht die beidseitige Anordnung von VZ 283 StVO entlang der Zufahrt zum Schloss
Gymnich diesem Ziel, alternierendes Parken dagegen nicht.
Sollten Sie sich dennoch zum Zwecke der Schulwegoptimierung
für die Einrichtung
entscheiden, möchte ich im Vorfeld auch auf die Defizite hinweisen.
eines FGÜ
1)
Die Aufstellfläche aus Richtung Am Flutgraben sollte in die Balkhausener Straße vorgezogen werden, da die bestehende Baumreihe eine nicht unerhebliche Sichterschwernis im Bezug Fußgänger /
Fahrzeugverkehr darstellt. Die Eckpunkte sollten mit blau schraffierten Ronden markiert sein.
2)
Auf die widersprüchliche Anordnung von VZ 283 StVO hatte ich bereits hingewiesen.
3)
Wegen mangelnder Straßenbeleuchtung
Ausleuchtung erhalten.
sollte der FGÜ eine den Anforderungen
4)
Die Beschilderung
1m Aunrag
gez. Stölting
sollte dem aktuellen Standard entsprechen.
entsprechende