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Antrag (Antrag bzgl. Aufnahme von Aufräumungsarbeiten bei Brand und anderen Schadensfällen in den Auftragskatalog der Erftstädter Feuerwehr)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
09.02.2010
Erstellt
28.01.10, 07:01
Aktualisiert
28.01.10, 07:01
Antrag (Antrag bzgl. Aufnahme von Aufräumungsarbeiten bei Brand und anderen Schadensfällen in den Auftragskatalog der Erftstädter Feuerwehr) Antrag (Antrag bzgl. Aufnahme von Aufräumungsarbeiten bei Brand und anderen Schadensfällen in den Auftragskatalog der Erftstädter Feuerwehr)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 230/2009 Az.: Amt: - 370 BeschlAusf.: - 370 Datum: 24.04.2009 Den beigefügten Antrag des Ortsbürgermeisters Herrn Kukla leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin Bemerkungen 09.02.2010 Antrag bzgl. Aufnahme von Aufräumungsarbeiten bei Brand und anderen Schadensfällen in den Auftragskatalog der Erftstädter Feuerwehr Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 24.04.2009 Stellungnahme der Verwaltung: Das Brandereignis am 12.04.2009 in Gymnich und die sich hieraus ergebenden Umstände können nicht Veranlassung sein, eine, wie im Antrag dargestellt, verbindliche Erweiterung des Aufgabengebietes der Feuerwehr Erftstadt zu fordern. Die Feuerwehr ist gem. § 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) in NRW eine Einrichtung der Gemeinde die u.a. zur generellen nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr eingesetzt wird. Mit der Beseitigung der Gefahr, hier dem Löschen des Brandes und dem Verhindern einer Brandausbreitung, endet die Zuständigkeit der Feuerwehr mit der Übergabe an den Eigentümer, oder wie in diesem Fall an eine andere zuständige Behörde oder Dienststelle, damit diese die in Ihrer Zuständigkeit liegenden erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann. Bei dem Brandereignis in Gymnich wurde nach Abschluss der Löscharbeiten in Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen der Stadt und der Kriminalpolizei, die Brandstelle gegen unbefugtes Betreten und zur Reduzierung der Unfallgefahr für Passanten weiträumig abgesperrt. Die Brandstelle war ab diesem Zeitpunkt durch die Polizei beschlagnahmt und durfte nicht mehr betreten werden. Dies ist ein festgelegtes Verfahren zwischen Feuerwehr und Polizei, um möglicherweise wichtige Spuren für die Brandursachenermittlung nicht zu vernichten. Eine generelle Erweiterung der feuerwehrspezifischen Tätigkeiten ist daher aus verfahrenstechnischen Gründen abzulehnen. Darüber hinaus wird üblicherweise an allen Einsatzstellen durch die Feuerwehr auch über das normale Maß hinaus Hilfe geleistet, wenn sie haftungsrechtlich verantwortbar und personell sowie materiell leistbar ist. In Vertretung (Erner) -2-