Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
09.02.2010
Erstellt
28.01.10, 07:01
Aktualisiert
28.01.10, 07:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 230/2009
Az.:
Amt: - 370 BeschlAusf.: - 370 Datum: 24.04.2009
Den beigefügten Antrag des Ortsbürgermeisters Herrn Kukla leite ich an die zuständigen Ausschüsse
weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
09.02.2010
Antrag bzgl. Aufnahme von Aufräumungsarbeiten bei Brand und anderen
Schadensfällen in den Auftragskatalog der Erftstädter Feuerwehr
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 24.04.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Brandereignis am 12.04.2009 in Gymnich und die sich hieraus ergebenden Umstände
können nicht Veranlassung sein, eine, wie im Antrag dargestellt, verbindliche Erweiterung
des Aufgabengebietes der Feuerwehr Erftstadt zu fordern.
Die Feuerwehr ist gem. § 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei
Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) in NRW eine Einrichtung der Gemeinde die
u.a. zur generellen nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr eingesetzt wird.
Mit der Beseitigung der Gefahr, hier dem Löschen des Brandes und dem Verhindern einer
Brandausbreitung, endet die Zuständigkeit der Feuerwehr mit der Übergabe an den Eigentümer,
oder wie in diesem Fall an eine andere zuständige Behörde oder Dienststelle, damit diese die in
Ihrer Zuständigkeit liegenden erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.
Bei dem Brandereignis in Gymnich wurde nach Abschluss der Löscharbeiten in Abstimmung mit
den zuständigen Dienststellen der Stadt und der Kriminalpolizei, die Brandstelle gegen unbefugtes
Betreten und zur Reduzierung der Unfallgefahr für Passanten weiträumig abgesperrt.
Die Brandstelle war ab diesem Zeitpunkt durch die Polizei beschlagnahmt und durfte nicht mehr
betreten werden.
Dies ist ein festgelegtes Verfahren zwischen Feuerwehr und Polizei, um möglicherweise wichtige
Spuren für die Brandursachenermittlung nicht zu vernichten.
Eine generelle Erweiterung der feuerwehrspezifischen Tätigkeiten ist daher aus
verfahrenstechnischen Gründen abzulehnen.
Darüber hinaus wird üblicherweise an allen Einsatzstellen durch die Feuerwehr auch über das
normale Maß hinaus Hilfe geleistet, wenn sie haftungsrechtlich verantwortbar und personell sowie
materiell leistbar ist.
In Vertretung
(Erner)
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