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Beschlussvorlage (Auslagenersatz nach § 12 FSHG für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
09.02.2010
Erstellt
28.01.10, 07:01
Aktualisiert
28.01.10, 07:01
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 61/2010 Az.: 370.1 Amt: - 370 BeschlAusf.: - 370 Datum: 21.01.2010 Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin Bemerkungen 09.02.2010 Auslagenersatz nach § 12 FSHG für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Die erforderlichen Mittel stehen im Teilergebnisplan im Produktbereich 020, Produktgruppe 126 zur Verfügung. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 21.01.2010 Beschlussentwurf: Die Zahlung von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Helfer der Feuerwehr nach § 12, Abs. 5 und 6 FSHG wird in Abhängigkeit von der Mannschaftsstärke zum 01.01.2010 auf 31.500 € jährlich festgelegt. Begründung: Gemäß § 12 Abs. 5 FSHG haben die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch die Gemeinde. Hierzu wird in Abhängigkeit von der Mannschaftsstärke zum 01.01. des jeweiligen Jahres (577 Kräfte in 2010) jährlich ein Betrag i. H. v. ca. 7.000 € erstattet. Weiterhin sieht das FSHG in § 12 Abs. 6 für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die über das normale Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, anstelle eines Auslagenersatzes eine Aufwandsentschädigung vor. Hierzu werden für 28 Führungskräfte (Stadtjugendfeuerwehrwart u. Stellvertreter, Ausbildungsbeauftragter, Löschgruppenführer, Zugführer, Verbandsführer, Wehrführer) jährlich 9.000 € gezahlt. Für die Vorhaltung eines seit ca. 30 Jahren rund um die Uhr zuverlässig funktionierenden und im Brandschutzbedarfplan der Stadt Erftstadt festgelegten Einsatzführungsdienstes durch hierzu besonders ausgebildete Führungskräfte in Form von Bereitschaftsdienst, sowie Einsatzkräften, die die hierzu erforderliche Führungsunterstützung bei Einsatzlagen mit einem erhöhten Koordinierungsbedarf leisten, werden jährlich 15.500 € aufgewendet. Mit dem gleichen Personenkreis wird bei Bedarf die technische Einsatzleitung in den Schlüsselfunktionen besetzt. Diese Art der Zahlung von Aufwendungsersatz wird in Erftstadt bereits seit vielen Jahren praktiziert. Zuletzt in der Sitzung des AföOuV am 12.01.2000 wurde dem Ausschuss unter TOP 4 mitgeteilt, dass im Budget Feuerschutz ein Betrag von 39.800 DM (~ 20.349,42€) zur Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen statt Auslagenersatz an die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Erftstadt zur Verfügung steht, die über das normale Maß hinaus Dienst leisten (Ausbildungstätigkeiten in den Löschgruppen, Telefon-, Porto-, Reinigungs- und Verpflegungskosten und Wegstreckenentschädigungen, sowie Bereitschaftszeiten). Der Ausschuss hat dies zur Kenntnis genommen. In dieser Summe war seinerzeit nicht der Auslagenersatz gem. § 11, Abs. 5 FSHG in Höhe von 7.000 € enthalten. Die Differenz zwischen dem 2000 festgelegten und heute aktualisierten Betrag, ist zum Einen in der Kostensteigerung der letzten 10 Jahre zu finden, zum überwiegenden Teil aber in dem erheblich veränderten und gestiegenen Einsatzaufkommen, sowie dem hiermit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Führungskräfte. Durch die Veränderung des Einsatzspektrums und der Anforderungen an die Helfer ist ebenfalls der Ausbildungsbedarf massiv gestiegen, der nur noch mit erheblichem persönlichen Aufwand und Engagement der Helfer zu realisieren ist. (Erner) 1 Beigeordneter -2-