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Antrag (Antrag bzgl. Verlegung des Parkplatzes an der Feuerwehr (Pfarrer-Jaegers-Weg))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
09.02.2010
Erstellt
28.01.10, 07:01
Aktualisiert
28.01.10, 07:01
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 474/2009 Az.: Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 11.01.2010 Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin Bemerkungen 09.02.2010 Antrag bzgl. Verlegung des Parkplatzes an der Feuerwehr (Pfarrer-Jaegers-Weg) Finanzielle Auswirkungen: Eine mögliche Einnahme aus dem Grundstücksverkauf der beiden Grundstücke wird dem Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft auf der Einnahmeseite des Wirtschaftsplanes nicht zur Verfügung stehen. Die Herstellungskosten für den Parkplatz sind im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen einzustellen. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 11.01.2010 Stellungnahme der Verwaltung: Für die Bewohner des Hauses Niederweg 5 und 7 wurden vor über 10 Jahren auf der Fläche vor dem Feuerwehrgerätehaus 4 Stellplätze angelegt. Zwischen den Stellplätzen und der Ausfahrt des Feuerwehrgeräteshauses ist eine ca. 14 m breite Frei- und Bewegungsfläche vorhanden. Diese Fläche ist auf dem Boden mit einem ca. 2 m Durchmesser großen Halteverbotsschild markiert. Für die Feuerwehrleute ist beim Ausbau des Pfarrer-Jägers-Weg hinter dem Feuerwehrhaus eine schotterbefestigte Parkmöglichkeit (8 Stellplätze) geschaffen worden. Im Bereich des Pfarrer-Jägers-Weges setzt der Bebauungsplan 4 Stellplätze fest. Diese stehen nach Endausbau des Weges zur Verfügung. Für die im Antrag beschriebene Fläche (598 m²) trifft der rechtsgültige Bebauungsplan 21 c die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“. Wird eine Umwandlung des Baugrundstückes in Parken gewünscht, muss eine Bebauungsplanänderung durchgeführt werden, wobei die unmittelbaren Anlieger im Verfahren beteiligt werden müssen. Der Verkaufswert des Grundstückes beträgt bei einem Richtwert von 160 €/m² 95.680 €, die bei einem Umbau als Parkplatz dem Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft verloren gehen. Die Herstellungskosten des Parkplatzes inklusive Rückbau der jetzigen Parksituation betragen ca. 55.000,- €. Erschließungsbeitragsrelevant wären die Kosten für den Ausbau des Parkplatzes für die Beitragspflichtigen des Bebauungsplangebietes 21 c nur, wenn die Schaffung dieser selbständigen Parkfläche nach städtebaulichen Grundsätzen für die Erschließung der Grundstücke innerhalb dieses Plangebietes notwendig wäre. Diese Feststellung hätte dann aber sinnhaft wohl bereits vor Rechtskraft des derzeit gültigen Planungsrechtes getroffen werden müssen, welches ja bereits Baurechte hat entstehen lassen. Insofern erscheint eine jetzige, nachgehende Bebauungsplanänderung des Inhalts, dass dieser Parkplatz für die Erschließung des Plangebietes notwendig sei, nicht begründbar und fragwürdig. Eine Erschließungsbeitragspflicht für die Anlieger des Pfarrer-Jäger-Weges wird daher nicht angenommen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese Maßnahme im Fall unterstellter Erschließungsbeitragspflicht für die Anlieger des Pfarrer-Jäger-Weges in etwa zu einer Verdreifachung des maßgeblichen Erschließungsbeitrages führen würde, was ebenfalls kaum vertretbar und vermittelbar wäre. Ausgehend vom beitragsrechtlich prägenden Vorteilsprinzip erscheint - jedenfalls in Bezug auf den hier in Rede stehenden Parkplatz - auch ein hinreichender Zusammenhang zum Ausbau des Niederweges nicht herstellbar, so dass auch jene Anlieger wohl nicht über eine Beitragserhebung an diesen Ausbaukosten beteiligt werden können. (Dr. Rips) -2-