Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
09.02.2010
Erstellt
28.01.10, 07:01
Aktualisiert
28.01.10, 07:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 474/2009
Az.:
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 11.01.2010
Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
09.02.2010
Antrag bzgl. Verlegung des Parkplatzes an der Feuerwehr (Pfarrer-Jaegers-Weg)
Finanzielle Auswirkungen:
Eine mögliche Einnahme aus dem Grundstücksverkauf der beiden Grundstücke wird dem Eigenbetrieb
Immobilienwirtschaft auf der Einnahmeseite des Wirtschaftsplanes nicht zur Verfügung stehen. Die
Herstellungskosten für den Parkplatz sind im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen einzustellen.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 11.01.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
Für die Bewohner des Hauses Niederweg 5 und 7 wurden vor über 10 Jahren auf der Fläche vor
dem Feuerwehrgerätehaus 4 Stellplätze angelegt. Zwischen den Stellplätzen und der Ausfahrt des
Feuerwehrgeräteshauses ist eine ca. 14 m breite Frei- und Bewegungsfläche vorhanden. Diese
Fläche ist auf dem Boden mit einem ca. 2 m Durchmesser großen Halteverbotsschild markiert.
Für die Feuerwehrleute ist beim Ausbau des Pfarrer-Jägers-Weg hinter dem Feuerwehrhaus eine
schotterbefestigte Parkmöglichkeit (8 Stellplätze) geschaffen worden.
Im Bereich des Pfarrer-Jägers-Weges setzt der Bebauungsplan 4 Stellplätze fest. Diese stehen
nach Endausbau des Weges zur Verfügung.
Für die im Antrag beschriebene Fläche (598 m²) trifft der rechtsgültige Bebauungsplan 21 c die
Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“. Wird eine Umwandlung des Baugrundstückes in Parken
gewünscht, muss eine Bebauungsplanänderung durchgeführt werden, wobei die unmittelbaren
Anlieger im Verfahren beteiligt werden müssen.
Der Verkaufswert des Grundstückes beträgt bei einem Richtwert von 160 €/m² 95.680 €, die bei
einem Umbau als Parkplatz dem Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft verloren gehen. Die
Herstellungskosten des Parkplatzes inklusive Rückbau der jetzigen Parksituation betragen ca.
55.000,- €.
Erschließungsbeitragsrelevant wären die Kosten für den Ausbau des Parkplatzes für die
Beitragspflichtigen des Bebauungsplangebietes 21 c nur, wenn die Schaffung dieser selbständigen
Parkfläche nach städtebaulichen Grundsätzen für die Erschließung der Grundstücke innerhalb
dieses Plangebietes notwendig wäre. Diese Feststellung hätte dann aber sinnhaft wohl bereits vor
Rechtskraft des derzeit gültigen Planungsrechtes getroffen werden müssen, welches ja bereits
Baurechte hat entstehen lassen. Insofern erscheint eine jetzige, nachgehende
Bebauungsplanänderung des Inhalts, dass dieser Parkplatz für die Erschließung des Plangebietes
notwendig sei, nicht begründbar und fragwürdig. Eine Erschließungsbeitragspflicht für die Anlieger
des Pfarrer-Jäger-Weges wird daher nicht angenommen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt,
dass diese Maßnahme im Fall unterstellter Erschließungsbeitragspflicht für die Anlieger des
Pfarrer-Jäger-Weges in etwa zu einer Verdreifachung des maßgeblichen Erschließungsbeitrages
führen würde, was ebenfalls kaum vertretbar und vermittelbar wäre.
Ausgehend vom beitragsrechtlich prägenden Vorteilsprinzip erscheint - jedenfalls in Bezug auf den
hier in Rede stehenden Parkplatz - auch ein hinreichender Zusammenhang zum Ausbau des
Niederweges nicht herstellbar, so dass auch jene Anlieger wohl nicht über eine Beitragserhebung
an diesen Ausbaukosten beteiligt werden können.
(Dr. Rips)
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